Im Einzelhandel ist es teilweise üblich, Sonderzahlungen an Mitarbeiter im Wege von Einkaufsgutscheinen zur Auszahlungen zu bringen. Da wir nun nicht mehr in den 1980er Jahren leben, sondern (Danke payback!) im Zeitalter der Kundenkarten, gehen auch Unternehmen dazu über, Rabattkarten an ihre Mitarbeiter auszugeben. Nun ist das mit Unternehmen manchmal so eine Sache und mit Kundenrabattkarten erst recht. Denn häufig sind die Motive gar nicht so altruistisch wie man gerne denken würde.
Der Inhalt im Überblick
Der gläserne Kunde naht
Der Vorteil solcher Karten liegt im elektronischen Zeitalter auf der Hand, denn theoretisch lässt sich mit Hilfe solcher Karten die gesamte Einkaufsliste erfassen und der Käufer zudem identifizieren. So können beipielsweise geschlechterspezifische Einkaufsprofile erstellt und ausgewertet werden, was aus vertrieblichen Gesichtspunkten natürlich enorm hilfreich ist. Zum anderen fließt aber das Geld aber auch wieder zurück in das eigene Unternehmen und wird nicht bei der Konkurrenz investiert.
Und wie finden Sie uns?
Nichts liegt da näher, als den eigenen Mitarbeitern zunächst entsprechende Rabattkarten unterzujubeln und diese als „Versuchskaninchen“ zu missbrauchen. Stellt man allerdings fest, dass die eigenen Mitarbeiter trotz vergünstigter Konditionen keine Einkäufe im eigenen Unternehmen tätigen, so stellt sich schnell die Frage nach dem „Warum?“. An dieser Stelle scheinen diverse potentielle Antworten möglich. Denn entweder sind beispielsweise die Produkte der Konkurrenz qualitativ besser oder die eigenen Preise schlechter. An dieser Stelle liegt natürlich nichts näher, als den eigenen Mitarbeiter einfach mal zu fragen.
Ähhh, nicht sooooo toll!
Eine solche Frage des Vorgesetzten wäre allerdings u.U. bereits der zweite Fehler in dieser Reihe. Denn der erste Fehler könnte bereits darin gelegen haben, dass die Erhebung dieser Daten bereits rechtswidrig erfolgt ist. Im Datenschutzrecht gilt, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit
- das BDSG oder
- eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder
- der Betroffene eingewilligt hat (§4 Abs. 1 BDSG).
Soweit also keine Einwilligung des Mitarbeiters zur Erhebung seiner Einkaufsdaten vorliegt, bleibt also nur eine Rechtsvorschrift zur Rechtfertigung der Datenerhebung. Im Arbeitsverhältnis wäre dies grds. §32 I BDSG. Die Voraussetzungen der dortigen Alternativen (Satz 1 oder Satz 2) liegen jedoch nicht vor, so dass nach der Gesetzesbegründung zu §32 BDSG allenfalls noch §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG einschlägig sein könnte, dessen Voraussetzungen aber ebenfalls nicht vorliegen. Denn schließlich hat der Mitarbeiter ein Interesse daran, dass nicht jeder nachvollziehen kann, was und wieviel er im Detail so alles einkauft.
Hiernach wäre also bereits die Datenerhebung rechtswidrig.
Gesunder Menschenverstand hilft, meistens jedenfalls!
Vorliegender Fall ist im Übrigen nicht ausgedacht, sondern basiert auf einer realen Anfrage. Die Tatsache, dass selbiges nicht zulässig sein kann, sollte sich Vorgesetzten aber auch bereits bei Einschalten des gesunden Menschenverstands erschließen. Denn auch im Datenschutzrecht gilt, dass rechtswidrige Handlungen häufig schon zu erkennen sind, wenn man einfach kurz drüber nachdenkt, also etwas Zeit und Hirn investiert, statt nur der eigenen Datensammelleidenschaft zu frönen.
Kopfkino!!!
Schalten wir also mal das eigene Kopfkino ein und stellen uns vor, der Mitarbeiter wäre bei einem Tabakkonzern beschäftigt. Die Frage des Vorgesetzten an seine Untergebenen „Warum rauchen Sie eigentlich so wenig?“ würde da in einem Personalgespräch schon etwas merkwürdig anmuten. Diese Beispiele lassen sich beliebig fortführen. Denken wir einfach mal an Mitarbeiter von Kondomherstellern oder Hygieneartikelhersteller wie z.B. von Toilettenpapier. Zugegebenermaßen, zumindest der Versuch eine solche Frage möglichst neutral und unverfänglich zu formulieren vermag mit Hilfe der eigenen Phantasie da schon einen gewissen Grinsereflex auszulösen und wäre zumindest interessant zu beobachten.
Jemand der sich mit dem Schutz von Kunden- und Mitarbeiterdaten auskennt und angesichts solcher Vorkommnisse auch über genug Phantasie verfügt, ist Ihr Datenschutzbeauftragter.