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Peter Gola im Interview zur DS-GVO und seinem Kommentar

Peter Gola im Interview zur DS-GVO und seinem Kommentar

Peter Gola war von 2004 bis 2012 Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit. Die meisten kennen ihn wohl als Autor einer seiner vielzähligen Veröffentlichungen im Bereich des Datenschutzes, allen voran sein Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz. Für seine wissenschaftlichen Verdienste im Datenschutz und seine politische Tätigkeit wurde Peter Gola 2013 mit dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse ausgezeichnet. Im Zuge der Veröffentlichung des Gola DS-GVO Kommentars, haben wir uns mit ihm zusammengesetzt und etwas über das Werk und die Zukunft geplaudert.

Interview

Nils Haag: Für die Erstellung Ihres neuen Kommentars zur DSGVO mussten Sie sich intensiv mit den neuen Normen auseinandersetzen. Was wird sich aus Ihrer Sicht durch das neue Gesetz im Datenschutz verbessern? Und was wird schlechter?

Peter Gola: Aus der Sicht des Betroffenen bietet das neue Recht erhebliche Verbesserungen. Für die Anwender bedeutet es zunächst ein erhebliches Mehr an Bürokratie und Dokumentation. Hinsichtlich der Verarbeitungsbedingungen bringt es zum einen neue, auszulotende Spielräume, da nationale bereichsspezifische Regelungen (z.B. Werbung, Auskunfteien, Meinungsforschung) entfallen sind. Zum anderen enthält es Einschränkungen bzw. neue Pflichten gegenüber den Betroffenen, wobei diese mit dem BDSG n.F. zum Teil wieder aufgehoben werden sollen. Dass durch relevante nationale Abweichungen von der DSGVO – einmal davon abgesehen, ob sie durch die Öffnungsklauseln der Verordnung abgedeckt sind –, der auch von der Wirtschaft gewünschten europaeinheitlichen Regelung entgegengewirkt wird, steht außer Frage.

Ob die Regelungen der technischen Entwicklungen gerecht werden und internetgerecht sind, bleibt abzuwarten. Ein Beispiel, das nationaler Regelung überlassen bleibt, ist der bislang von der Rechtsprechung zumindest aus Sicht der Betroffenen unbefriedigend ausgelotete Ausgleich zwischen Persönlichkeits- und Meinungsfreiheit bei personenbezogenen Veröffentlichungen. Auch die elementaren Interessen der Wirtschaft an der mit dem Stichwort Big Data beschriebenen, unter Aufhebung ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung erfolgende Nutzung, der ihr zur Verfügung stehenden Datenbestände in Einklang mit den Interessen der Verbraucher und Beschäftigten zu bringen, muss an Hand der jegliche Verarbeitung betreffenden Generalklauseln vollzogen werden. Wirtschaftsfreundliche Aufweichungen, die das neue BDSG bringen soll, sind in ihrer Vereinbarung mit der DSGVO in Frage zu stellen.

Welche Änderung durch die DSGVO wird aus Ihrer Sicht die folgenreichste für die Praxis sein?

Für die Praxis werden zunächst die erwähnten Dokumentations- und Nachweispflichten und die entsprechende Ausrichtung der Datenschutzorganisation im Vordergrund stehen. Neue Informationspflichten gegenüber den Betroffenen, sind zu schematisieren. Auch wenn die diesbezügliche Praxis der Aufsichtsbehörden noch abzuwarten ist, hat dies alles im Hinblick auf die gravierenden Änderungen in der Anzahl und in der Höhe der Bußgeldtatbestände zu geschehen.

Wie sind Sie die Herausforderung angegangen, ein Gesetz zu kommentieren, zu der es noch so gut wie keine Sekundärliteratur gibt?

Die DSGVO schreibt die mit dem BDSG und der EU-DS-Richtlinie konzipierte Systematik des Datenschutzrechts fort und hält auch weitgehend an seinem Detailregelungen fest. Den verschiedentlich erhobenen Forderungen nach einer grundlegenden Modernisierung, sprich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufhebender Liberalisierung des Datenschutzrechts und einem anders gewichteten Ausgleich zwischen dem Schutz von Geheimnissen und Privatsphäre und den Interessen der Öffentlichkeit (Wirtschaft) an freier Datennutzung und der Reduzierung des Verbotsprinzips auf Teilverbote und Risikobereiche wurde in zu begrüßender Weise nicht nachgekommen.

Damit konnte die Kommentierung auf der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung weitgehend aufbauen.

Andererseits gibt es aber auch zahlreiche neue Grundsatz- und Detailregelungen, die unter Hinzuziehung der teilweise hilfreichen Erwägungsgründe, zu interpretieren waren. Hierbei konnte auf die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens und dazu ergangene Literatur zurückgegriffen werden.

Das neue BDSG wird zu fast allen Bereichen ergänzende Regelungen enthalten, so dass der Datenschutzexperte in Zukunft vermutlich mit beiden Gesetzen parallel arbeiten muss. Wie werden Sie damit in der Kommentierung umgehen?

Das neue Datenschutzrecht (DSGVO und BDSG n.F.) werden ab 25.5.2018 gelten. Etwa zu diesem Zeitpunkt sollte die 2. Auflage des Kommentars vorliegen. Nach bisheriger Planung werden die Bestimmungen des BDSG n.F. in der DSGVO-Kommentierung bei den passenden Artikeln berücksichtigt, wobei aber auf eine gesondert erfolgende Darstellung des BDSG n.F.– soweit es Bezug zur DSGVO hat – verwiesen werden soll.

Mangels Urteilen kam im Datenschutzrecht immer den Auffassungen der Aufsichtsbehörden ein großes Gewicht zu. Wer wird aus Ihrer Sicht die Auslegung der DSGVO prägen?

Auf der Suche nach einem politischen Kompromiss ist die DSGVO an vielen Stellen durch ihre vielfach verwendeten Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe vage geblieben. Die ursprünglich der Kommission zugedachte Befugnis, Detailfragen in delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten zu regeln, ist weitgehend entfallen. Die Aufgabe der Praxis Rechtshilfe zu geben, ist nunmehr den Aufsichtsbehörden übertragen. Ihre Interpretations- und Orientierungshilfen haben zwar keine Rechtsverbindlichkeit, schaffen aber faktisches Recht, mag auch seine Durchsetzung gerichtlicher Prüfung unterliegen. Ob angesichts der möglichen Bußgeldhöhe die bisher äußert reduzierte Klagefreudigkeit der Wirtschaft gegenüber Meinungen der Aufsichtsbehörde steigen wird, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für die Klärung datenschutzrechtlicher Fragen im Rahmen des neuen Verbandsklagerechts.

Wieviel Einfluss erwarten Sie durch Ihren Kommentar?

Ich erwarte, dass der Kommentar, ebenso wie die in 12. Auflage vorliegende BDSG-Kommentierung, in seiner angestrebten ausgeglichenen Kommentierung, Praxis und Betroffenen sachgerechte Informationen und Hilfestellung gibt und zu einer ausgewogenen Betrachtung der neuen Rechtslage beiträgt.

Wie viele Personen stehen hinter einem Werk wie dem „Gola“?

Neben dem Autorenteam haben zu dem Kommentar zahlreiche Diskussionen mit Experten beigetragen, wobei hierbei insbesondere das Umfeld der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V., deren Ehrenvorsitzender ich bin, relevant war.

Abschließend noch eine Geschmacksfrage: Der Beck Verlag hat sich offenbar für die Abkürzung „DS-GVO“ entschieden, die meisten mit uns in Kontakt stehenden Datenschutzexperten präfieren hingegen „DSGVO“. Welche Abkürzung würden Sie persönlich vorziehen und warum?

Ich hatte auch schon vor Vereinbarung mit dem Beck-Verlag zur Erstellung des Titels das Kürzel „DS-GVO“ verwendet. Eine Glaubensfrage mache ich hieraus nicht. Ich habe daher in diesem Text die in den Fragestellungen verwendete Schreibweise verwendet.

Vielen Dank, dass Sie sich für uns Zeit genommen haben.


Der neue Kommentar zu DS-GVO ist im Beck-Verlag erschienen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Für Feedback, Kritik oder Anregungen hinterlasst mir einen Kommentar oder tweetet an @hamburghaag.

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