Seit dem 12. September 2025 gilt der Data Act. Dieser enthält unter anderem Vorschriften für den Wechsel zwischen Cloud-Dienstleistern ähnlichen Datenverarbeitungsdiensten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen.
Der Inhalt im Überblick
- Zweck des Data Acts – eingeschlossen Cloud-Switching
- Datenverarbeitungsdienste als Verpflichtete
- Welche grundsätzlichen Pflichten haben Anbieter beim Cloud-Switching?
- Verträge über Cloud-Switching unter Geltung des Data Acts
- Zeitleiste für die Umsetzung der Vertragspflichten zum Cloud-Switching
- Cloud-Switching unter dem Data Act – Fluch oder Segen?
Zweck des Data Acts – eingeschlossen Cloud-Switching
Der Data Act zielt im Kern darauf ab, den Datenaustausch im gewerblichen Bereich zu fördern, die Interoperabilität von Software zu verbessern und die sekundäre Nutzung von Daten zu erleichtern. Dadurch soll das Potenzial datengetriebener Geschäftsmodelle zur Förderung von Innovationen innerhalb der EU besser ausgeschöpft werden.
Zu diesem Zweck enthält Kapitel VI des Data Acts (Art. 23 bis 31) Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten – insbesondere von Cloud-Diensten – und ihren Kunden. Diese befassen sich unter anderem mit dem Wechsel zwischen solche und anderen digitalen Diensten und sollen den Wechsel erleichtern.
Datenverarbeitungsdienste als Verpflichtete
Die Art. 23 bis 31 Data Act stellen Pflichten für „Datenverarbeitungsdienste“ auf. In bekannter europäischer Manier findet sich eine bekömmliche Definition, was Datenverarbeitungsdienste sind, in Art. 2 Nr. 8 Data Act. Danach umfassen solche:
„eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können“
Laut Erwägunsgrund 81 Data Acts erfasst der Begriff insbesondere drei digitale Service-Modelle, nämlich:
- Infrastructure-as-a-Service (IaaS),
- Platform-as-a-Service (PaaS) und
- Software-as-a-Service (SaaS)
Welche grundsätzlichen Pflichten haben Anbieter beim Cloud-Switching?
Art. 23 des Data Acts bildet die zentrale Bestimmung und den Ausgangspunkt für die Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten. Diese müssen umfangreiche Maßnahmen ergreifen, um Hindernisse zu beseitigen, wenn Kunden zu einem anderen Anbieter wechseln oder ihre IT-Infrastruktur zukünftig intern („On-Premise“) betreiben wollen.
Insbesondere müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Hindernisse beseitigen, die Kunden daran hindern:
- den Vertrag über den Dienst nach der (maximalen) Kündigungsfrist und nach Vollzug des Wechsels zu kündigen;
- neue Verträge mit einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für die gleiche Dienstart zu schließen;
- und Daten sowie digitale Vermögenswerte zu einem anderen Dienstanbieter oder einer IKT-Infrastruktur zu migrieren.
Verträge über Cloud-Switching unter Geltung des Data Acts
Die Rechte des Kunden sowie die Pflichten des Anbieters im Falle eines Wechsels sind vertraglich festzulegen. Hierfür schreibt der Data Act in Art. 25 Mindestinhalte für den über den Wechsel mindestens in Textform abzuschließenden Vertrag vor. Die im Zweifel wichtigsten gesetzlichen Mindestinhalte, über die sich der Vertrag verhalten muss, sind:
- wie der Anbieter dem Kunden beim Wechsel unterstützt,
- wie der Anbieter die Kontinuität der Funktionalität beim Kunden im Rahmen des Wechsels sicherstellt
- eindeutige Informationen über bekannte Risiken für die Erbringung des Services beim Wechsel
- wie während der Wechsels IT-Sicherheit, insbesondere für die Sicherheit der Daten im Transit sichergestellt wird,
- Eine Klausel zur Beendigung des Vertrags nach Vollzug des Wechsels oder einem Löschungsbegehren des Kunden,
- eine Auflistung aller Daten und digitalen Vermögenswerten, die vom Wechsel betroffen bzw. exportierbar sind.
- Wechselentgelte, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten erhoben werden können.
Im Fall eines Verstoßes gegen die Mindestvorgaben aus Art. 25 Data Act kann der Kunde wohl jedenfalls zivilrechtlich gegen den Anbieter vorgehen. Wenn personenbezogene Daten beim Wechsel verloren gehen, ist möglich, dass neben vertraglichen Ansprüchen auch solche aus der DSGVO bestehen. Ferner ist denkbar, dass Verbraucherverbände nach dem UKlaG wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht oder eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG Verbandsklage erheben.
Zeitleiste für die Umsetzung der Vertragspflichten zum Cloud-Switching
Die das Cloud-Switching betreffenden Verpflichtungen gelten ab dem 12. September 2025.
In diesem Zusammenhang ist außerdem auf die Übergangsfrist für Wechselentgelte gemäß Art. 29 Abs. 1 Data Act hinzuweisen. Demnach dürfen Anbieter ab dem 12. Januar 2027 für das Cloud-Switching keine Entgelte mehr erheben.
Cloud-Switching unter dem Data Act – Fluch oder Segen?
Anbieter von Cloud-Diensten stehen bei der Umsetzung der Anforderungen des Data Acts vor einigen Herausforderungen. Neben organisatorischen und vertraglichen Modifikationen können auch technische Änderungen am Service notwendig sein.
Inwieweit die Regelungen des Data Acts zum Cloud-Switching einen Lock-In-Effekt im Bereich der Cloud-Services und ähnlichen Diensten verringern, muss sich zeigen. Zumindest kurzfristig kann man aber anzweifeln, dass das Monopol größerer Anbieter (z. B. Microsoft, SAP, etc). relevant aufgebrochen wird. Deren Services sind für Geschäftsprozesse oftmals zu neuralgisch, um einen Wechsel mit den damit verbundenen Kosten ohne Not voranzutreiben. Für kleinere Anbieter, deren Dienste leichter austauschbar sind, mag das sektoral anders sein. Insofern: Cloud-Markt quo vadis?


S.g. Autor:in,
Nach meiner Lesart ist Ihnen in dem Artikel ein kleiner Fehler unterlaufen. Die Übergangsfrist des Art 50 Abs 2 Data Act gilt nur für Kapitel IV, das Wechselrecht findet sich jedoch in Artikel VI des Data Acts. ME sind die Bestimmungen des Kapitel VI daher auch auf Altverträge ab 12.09.2025 anzuwenden.
MfG,
Gabriel
Vielen Dank für den wichtigen Hinweis, wir haben den Text entsprechend korrigiert.