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Datenschutzrechtliche Kritik am geplanten Schuldnerverzeichnis im Internet

Datenschutzrechtliche Kritik am geplanten Schuldnerverzeichnis im Internet

Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 sieht unter anderem vor, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ab dem 1. Januar 2013 über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden kann.

Zweck des Gesetzes ist es, durch einen erleichterten Zugriff auf Schuldnerdaten die Stellung der Gläubiger weiter zu stärken. Die konkrete Ausgestaltung dieser Einsichtnahmemöglichkeiten wird derzeit vom Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung vorbereitet.

Derzeitige Ausgestaltung der Abfrage

Derzeit ist vorgesehen, dass bereits nach Eingabe eines Nachnamens und des zuständigen Vollstreckungsgerichtes eine Ergebnisliste mit allen Personen angezeigt wird, auf die diese beiden Kriterien zutreffen. Dies führt dazu, dass die anfragende Person bei einer Mehrzahl von Namensgleichheiten auch Einsicht zu Angaben über Schuldner erhält, deren Kenntnis sie eigentlich nicht benötigt.

Datenschutzrechtliche Problemstellung

Die spezialgesetzlichen Vorschriften, wie auch etwa die des § 915 ZPO, die Vollstreckungsgerichte überhaupt zur Führung eines Schuldnerverzeichnisses berechtigt, durchbrechen die datenschutzrechtlichen Regelungen. Allerdings sind den Berechtigungen auch hier Grenzen gesetzt. So ist etwa Privatpersonen eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nicht unbeschränkt, sondern nur zu bestimmten Zwecken gestattet, also beispielsweise um wirtschaftliche Nachteile durch geschäftliche Beziehungen mit zahlungsunfähigen Schuldnern zu verhindern.

Erhält ein Gläubiger bei einer Abfrage gleich mehrere namensgleiche Schuldner, werden ihm personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt, die über diesen Zweck hinausgehen. Das jedoch ist gerade datenschutzrechtlich bedenklich.

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

So sehen das auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die in ihrer Entschließung vom 07.02.2012 das Bundesministerium der Justiz aufforderten, für einen besseren Datenschutz bei der geplanten Internetabfrage aus dem Schuldnerverzeichnis Sorge zu tragen. Dies soll dadurch geschehen, dass beim direkt zu Beginn des Abfragevorgangs zwingend weitere Identifizierungsmerkmale angegeben werden müssen.

Fazit

Um tatsächlich Einsicht in die Datensätze der einzelnen Treffer zu erhalten, müssen ohnehin noch weitere Angaben über den betreffenden Schuldner, wie etwa dessen Vorname, bekannt sein. Daher stellt es keine unangemessene Forderung dar, wenn diese Angaben direkt eingegeben werden müssen. Den Konferenzteilnehmern zu Folge wäre im Übrigen andernfalls zu befürchten, dass Vermieter Mietinteressenten nicht berücksichtigen könnten, weil im Schuldnerverzeichnis namensgleiche Personen stehen und es ihnen zu mühsam oder schwierig erscheint, anhand weiterer Angaben zu prüfen, ob es sich beim Mietinteressenten tatsächlich um eine der eingetragenen Personen handelt.

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