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DSGVO laut Studie „weitgehend wirkungslos“ und „hohe Rechtsunsicherheit“

DSGVO laut Studie „weitgehend wirkungslos“ und „hohe Rechtsunsicherheit“

Eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Universität Kassel bescheinigt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weitgehende Wirkungslosigkeit, da sie viele der aktuellen technischen Entwicklungen wie z.B. Social Media und Cloud Computing nicht ausreichend berücksichtige. Auch würde sie zu mehr Rechtsunsicherheit führen, da ihre Anwendung im Verhältnis zu den bestehenden nationalen Regelungen Schwierigkeiten bereiten werde.

Alle Ziele verfehlt

Die Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung der Universität Kassel kommt unter Leitung von Prof. Dr. Alexander Roßnagel zu dem Ergebnis, dass die DSGVO alle durch ihre Einführung angestrebten Ziele verfehle. So könnten insbesondere die europaweite Vereinheitlichung des Datenschutzrechts, die Schaffung gleicher wirtschaftlicher Bedingungen und eine damit einhergehenden Stärkung des Binnenmarktes und zuletzt eine Modernisierung des Datenschutzes zur Stärkung der Grundrechte, nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung in ihrer jetzigen Form geschaffen werden.

Vielfältige Mängel

Die Gründe, warum die Datenschutz-Grundverordnung den oben genannten Ansprüchen nicht gerecht wird, sind laut der Studie vielfältig. Ganz allgemein sei die DSGVO zu abstrakt gehalten und lasse zu viele Ausnahmen zu. Die über 70 Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestehende Datenschutzregeln beizubehalten oder neue zu erlassen, würden dabei zu unterschiedlichen Regelungen in allen Mitgliedstaaten führen.

Darüber hinaus würden die nur abstrakte Beantwortung von vielen Fragen zu einer sehr unterschiedlichen Anwendung der Verordnung in jedem Mitgliedsstaat durch Wirtschaft, Behörden und Gerichte führen. Schließlich seien die Regelungen aufgrund ihrer Technikneutralität nicht ausreichend geeignet, allen modernen Herausforderungen für den Datenschutz wie Soziale Netzwerke, Big Data, Suchmaschinen, Cloud Computing oder Ubiquitous Computing zu begegnen.

Mehr Rechtsunsicherheit

Als ob das nicht schon genug wäre, führt die Datenschutz-Grundverordnung laut der Untersuchung auch dazu, dass mehr Rechtsunsicherheit in Fragen der Anwendung der Datenschutzgesetze entsteht. Ab 25. Mai 2018 gilt die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, hebt allerdings deutsches Datenschutzrecht nicht auf. Nur dort, wo ein Widerspruch zur DSGVO besteht, ist deutsches Recht dann nicht mehr anwendbar. Sollten die nationalen Regelungen die Datenschutz-Grundverordnung allerdings präzisieren, konkretisieren oder ihr zur Durchsetzung verhelfen, gelten Sie wiederum doch. Prof. Dr. Roßnagel, der das Fachgebiet Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Recht der Technik an der Uni Kassel leitet, kommt daher zu dem Fazit, dass es in vielen Fällen unklar oder strittig sein werde, welche Regelung im Einzelfall anwendbar ist.

Studie als Wegweiser

Die Studie möchte – neben aller Kritik – dazu beitragen, der bestehenden Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken. Dazu wurden alle relevanten Anwendungsbereiche der Datenschutz-Grundverordnung untersucht, um das Verhältnis zwischen EU-Recht und deutschem Recht zu klären und Juristen und Datenschützern eine Hilfestellung zur richtigen Rechtsanwendung an die Hand zu geben. Darüber hinaus appellieren die Kasseler Juristen an den deutschen Gesetzgeber die unübersichtliche Lage bis zur Einführung der DSGVO durch entsprechende Regelungen zu bereinigen und geben auch hierzu Empfehlungen ab.

Details zur Studie finden Sie in diesem Buch:
Alexander Roßnagel (Hrsg.), Europäische Datenschutz-Grundverordnung – Vorrang des Unionsrechts – Anwendbarkeit des nationalen Rechts, Nomos Verlag, Baden-Baden 2016, 342 S.

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  • Interessant und erschreckend zugleich… Ich sehe hier viele Probleme und Unklarheiten auf die Datenschützer wie auch Unternehmen zukommen. Von der grünen Wiese in den dichten Dschungel…

  • Langsam kann man das Gejammere der Leute nicht mehr hören. Es wird nie konkret angegeben, was passieren wird – stattdessen nur Allgemeinplätze wie „moderne Herausforderungen für den Datenschutz wie Soziale Netzwerke, Big Data, Suchmaschinen, Cloud Computing oder Ubiquitous Computing“. Was soll den dass konkret bedeuten? Was genau wurde versäumt? Welche Fälle werden bei den genannten Dingen nicht abgedeckt?

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