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EuGH Urteil: Eine Waffe im Datenschutz aus Unternehmerperspektive

EuGH Urteil: Eine Waffe im Datenschutz aus Unternehmerperspektive

Das Datenschutzrecht ist voll von Normen, die eine Abwägung erforderlich machen. Häufig ist in diesem Bereich „das schutzwürde Interesse des Betroffenen“, die Erforderlichkeit oder auch in Urteilen ganz allgemein die Verhältnismäßigkeit anzutreffen.

Aus juristischer Sicht ist es daher häufig, dass bei solchen Normen die gesamte Bandbreite von Argumentationen anzutreffen ist und je nach Lagerzugehörigkeit so ziemlich alles mit unterschiedlichen Intensitäten vertreten wird.

Rechtssicherheit durch konkrete Verbote?

Auf den ersten Blick scheint es daher für die Rechtssicherheit förderlich konkrete Verbote oder Erlaubnisse zu formulieren, die eine Abwägung unterschiedlicher Interessen überflüssig machen. So geschehen ist dies beispielsweise zuletzt im Rahmen des Entwurfes zum Beschäftigtendatenschutz bei der heimlichen Videoüberwachung von Beschäftigten (§ 32e Abs.IV Nr. 3 EBDSG), in welchem die heimliche Videoüberwachung für generell unzulässig erklärt wurde.

Das Problem solch absoluter Regelungen ist, dass das Vorhandensein anderweitiger berechtigter Interessen insoweit kategorisch verneint wird. Am Beispiel der heimlichen Videoüberwachung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.03.2003, Az.: 2 AZR 51/02 = NZA 2003, 1193ff) zwar hohe Hürden aufgestellt, jedoch das Vorhandensein berechtigter Interessen auf Unternehmerseite ebenfalls anerkannt und hierzu ausgeführt:

….Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient…

….Bei dieser Lage würde der Beklagten, ließe man die Verwertung der durch verdeckte Videoüberwachung gewonnen Beweismittel nicht zu, im Ergebnis angesonnen, zu ihren Lasten begangene strafbare Handlungen unaufgeklärt zu lassen, jedenfalls aber auf arbeitsrechtliche Sanktionen zu verzichten. Daß dem in seinem Eigentum und seiner unternehmerischen Betätigung rechtswidrig Angegriffenen eine derart weitgehende Rücksichtnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angreifers zugemutet werden müßte, läßt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genießen ebenso grundrechtlichen Schutz wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht…

Insoweit stellt sich daher schon die Frage, ob ein absolutes Verbot überhaupt verfassungsgemäß wäre, da Grundrechte des Unternehmens hierdurch ggf. verneint würden.

EuGH: Abwägung ist zwingend immer erforderlich!

Der EuGH (EuGH, Urteil vom 24. 11. 2011 – C-468/10) hat nunmehr eine in seinen Auswirkungen äußerst brisante aber zugleich auch interessante Entscheidung zu Art 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG getroffen. In der Richtlinie heißt es:

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

(..)f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.

Der EuGH hat nunmehr im Hinblick auf diese Vorschrift entschieden:

Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses, das von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen diese Daten übermittelt werden, erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht nur verlangt, dass deren Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt werden, sondern auch, dass diese Daten in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, und damit kategorisch und verallgemeinernd jede Verarbeitung von Daten ausschließt, die nicht in solchen Quellen enthalten sind.

Wie Sie richtig merken handelt es sich hier um einen (einzigen!) Satz mit so vielen Kommas und Verschachtelungen, wie sie tatsächlich bloß einem Juristen einfallen können. Aber auch der Verfasser musste an dieser Stelle zugegebenermaßen mehrfach drüberlesen.

Zusammengefasst kann man aber sagen, das der o.g. Art 7 lit. f nach dem Urteil des EuGH dahingehend auszulegen ist, dass die Interessen des Betroffenen zwingend immer mit den Interessen der verantwortlichen Stelle abzuwägen und in Einklang zu bringen sind, so dass generelle Verbote in Folge einer fehlenden Abwägung gegen Art. 7 Art 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verstoßen.

Liebe Aufsichtsbehörde…

Besondere Schwierigkeiten dürften insoweit für Aufsichtsbehörden bestehen bestimmte Maßnahmen per se für unzulässig zu erklären. Zu denken ist hier beispielsweise an personenbezogene Compliance-Maßnahmen von Unternehmen, welche mit dem Screening von Mitarbeiterdaten verbunden sind. Hier wird es beispielsweise sehr auf den Einzelfall, dessen Zweck und dessen konkrete Ausgestaltung ankommen.

Aber welche Antwort lernt der Jurist doch schon immer während des ersten Semesters!? Es kommt darauf an….

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