Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Instrument für Transparenz und Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten. Doch was passiert mit diesem Recht nach dem Tod der betroffenen Person? In diesem Beitrag beleuchten wir, ob und unter welchen Voraussetzungen Erben oder Angehörige das Auskunftsrecht geltend machen können.
Der Inhalt im Überblick
Das Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist von zentraler Bedeutung, da es Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft. Es ermöglicht der betroffenen Person, die Kontrolle über ihre eigenen Daten auszuüben.
Auskunftsanspruch als höchstpersönliches Recht
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht. Das bedeutet, dass es nur der betroffenen Person selbst zusteht und nicht automatisch auf Erben übergeht.
Allerdings gibt es Ausnahmen und Besonderheiten für den Fall, wenn die betroffene Person verstorben ist: Die DSGVO selbst regelt nicht ausdrücklich, was mit den Rechten nach dem Tod einer Person geschieht. Erwägungsgrund 27 der DSGVO stellt lediglich klar, dass die Verordnung nicht für personenbezogene Daten Verstorbener gilt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eigene Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen. Es ist daher Sache des nationalen Rechts, ob und inwieweit Erben oder Angehörige Auskunft über die personenbezogenen Daten des Verstorbenen verlangen können.
Sonderregelungen im deutschen Recht
Nach deutschem Recht (z. B. § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge) gehen grundsätzlich vermögenswerte Rechte auf die Erben über. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist aber in erster Linie ein Persönlichkeitsrecht und kein vermögenswertes Recht. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und in welchem Umfang Erben ein Auskunftsrecht geltend machen können:
- Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass Erben zumindest dann zivilrechtliche Auskunftsansprüche geltend machen können, wenn die Auskunft zwingende Voraussetzung für die Durchsetzung eigener vermögensrechtlicher Ansprüche ist. Das betrifft beispielsweise Patientenakten Verstorbener oder die Verwaltung des digitalen Nachlasses, etwa zur Feststellung vertraglicher Beziehungen des Verstorbenen (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 9).
- Andere Stimmen lehnen dies ab und sehen das Auskunftsrecht als nicht vererbbar an (Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 7).
Auskunft an Vorsorgebevollmächtige
Eine vorsorgebevollmächtigte Person ist eine Person, der durch eine Vorsorgevollmacht das Recht eingeräumt wird, im Namen des Vollmachtgebers rechtliche Angelegenheiten zu regeln, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist (z. B. wegen Krankheit, Unfall oder Alter). Welche Rechte die bevollmächtigte Person hat, hängt vom Umfang der erteilten Vollmacht ab.
Auskunft an den Erben
Für eine Auskunft muss der Erbe der verstorbenen Person einen Nachweis des berechtigten Interesses und der Erbenstellung erbringen, bevor die gewünschte Information erteilt werden kann.
Höchstpersönliches Recht – mit Ausnahmen
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist also grundsätzlich nicht vererblich. Er wird als höchstpersönliches Recht angesehen, das nur der betroffenen Person selbst zusteht. In bestimmten Konstellationen kann jedoch ein Auskunftsanspruch der Erben bestehen, insbesondere wenn dies zur Durchsetzung eigener vermögensrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Die genaue Rechtslage richtet sich dabei nach den nationalen Vorschriften.