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U-Bahn-Schläger – Täter als Opfer?

U-Bahn-Schläger – Täter als Opfer?

Die Nachrichten zur U-Bahn-Schlägerei vom Osterwochenende hat wohl jeden zutiefst berührt – vor allem das Video der Schlägerei hat dabei Entsetzen und Ängste geschürt. Aber Moment – warum kannte dies denn eigentlich jeder? Durften die Videos einfach so veröffentlicht werden? Gilt der Datenschutz etwa nicht in diesem Bereich…?

Rechtsgrundlage der Videoüberwachung

Die im U-Bahnhof installierten Kameras filmten die Schlägerei und ermöglichten so auch die Identifizierung der Täter. Bei der Videoüberwachung handelt es sich um eine solche im öffentlich Raum im Sinne des § 6b BDSG. Sie ist demnach zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret fest gelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Voraussetzungen dürften hier in jedem Fall gegeben sein, so dass die Videoüberwachung als solche zulässig ist.

Zweckänderung der Videoüberwachung

Viel interessanter hingegen dürfte die Frage hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Videoüberwachung sein. Denn immerhin bestimmt das Datenschutzrecht, dass Daten nur für den Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie auch erhoben worden sind. Die möglichen Zwecke der Videoüberwachung wurden eben dargestellt, so dass fraglich erscheint, ob die anschließende Veröffentlichung im Fernsehen hiervon tatsächlich noch gedeckt ist.

Nehme man hier allerdings an, dass die Zwecke hier vorher bereits auf eine mögliche Verfolgung begangener Straftaten festgelegt gewesen ist, könnte sogar die Veröffentlichung im Fernsehen noch davon gedeckt sein, damit die Öffentlichkeit Hinweise zum mutmaßlichen Täter geben kann.

Videoveröffentlichung nur mit Einwilligung

Doch wie sieht es mit der Zulässigkeit des Videoüberwachungsfilms im Fernsehen aus, ohne dass die (mutmaßlichen) Täter darin eingewilligt haben. Denn immerhin heißt doch der Grundsatz in § 4 BDSG, dass eine Datenweitergabe (hier die Veröffentlichung) nur zulässig ist, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Nicht anzunehmen ist wohl, dass die U-Bahn-Schläger tatsächlich in die Veröffentlichung Ihrer Tat eingewilligt haben sollen…

Eine spezielle Rechtsvorschrift könnte hier im Kunst- und Urheberrecht zu finden sein. Doch in § 22 KunstUrhG heißt es da, dass

„Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.“

Demzufolge hätten die Videos gar nicht verbreitet werden dürfen…

Ausnahme für Bildnisse der Zeitgeschichte

Doch § 23 KUG sieht eine unter anderem eine Ausnahme für so genannte „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ vor. Dadurch soll laut BGH (GRUR 2007, 890, 900)

„die Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse unter bildlicher Darstellung der beteiligten Personen gewährleistet werden.“

Dennoch ist – wie immer – eine Interessenabwägung erforderlich: Zwischen Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre. Doch bei den (mutmaßlichen) Tätern der U-Bahn-Schlägerei handelt es sich um so genannte „relative Personen der Zeitgeschichte“, da ihre Tat für grundsätzliches Aufsehen gesorgt und definitiv aus dem Rahmen des Alltäglichen gefallen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, 6. Februar 2007 – 11 U 51/06). Damit müssen die (mutmaßlichen) Täter wohl eine Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit hinnehmen müssen.

Fazit

Die (mutmaßlichen) Täter können sich hier nicht auf Recht wie das der informationellen Selbstbestimmung berufen. Sie müssen die sie darstellenden Aufnahmen der Videokameras hinnehmen.

Leider gilt nichts anderes für das Opfer: Als ob die Schlägerei nicht schon schlimm genug gewesen wäre, wird auch das Opfer selbst zur „relativen Person der Zeitgeschichte“. Und muss damit nicht nur mit den Bildern im Gedächtnis sondern auch mit denen im Fernsehen und Internet umzugehen lernen…

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