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Ungewolltes Foto in Werbebroschüre = 5000 € Schmerzensgeld

Ungewolltes Foto in Werbebroschüre = 5000 € Schmerzensgeld

Im konkreten Fall wurde ein Bild der Klägerin gegen ihren Willen in einer Werbebroschüre verwendet. Das Arbeitsgericht Münster hat in seinem Urteil der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen. Die Hintergründe lesen Sie hier.

Fotos in einer Werbebroschüre

Die Klägerin ist als Post-Doc-Koordinatorin bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2018 fertigte die Beklagte auf Initiative des Marketings Fotos an, auf denen auch die Klägerin zusehen ist. Vor der Aufnahme wurde eine Einwilligungserklärung vorgelegt, jedoch nicht unterzeichnet. Hingegen notierte die Klägerin die folgende Anmerkung:

„Nicht für mein Aussehen“.

Im Jahr 2019 wurde eine Werbebroschüre veröffentlicht, auf der Personen mit verschiedenen ethnischen Hintergründen, eine Dame mit einem Kopftuch und die Klägerin beim Unterrichten zu sehen ist. Ziel war es, dadurch auf die Internationalität der Einrichtung aufmerksam zu machen. Nach Kenntnisnahme der Veröffentlichung teilte die Klägerin mit, dass sie mit der Verwendung ihrer Bilder in diesem Kontext unter keinen Umständen einverstanden sei.

Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass die streitgegenständlichen Fotos gelöscht wurden. Jedoch sei es nicht möglich, die Druckmaterialien, bei denen es bereits zu einer Verwendung der Fotos gekommen sei, zurückzuziehen.

Klage gegen das Mitarbeiterbild

Die Klägerin macht in dem Verfahren unter anderem Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 15 AGG geltend, da sie wegen ihre Ethnie diskriminiert worden sei. Sie habe schon vor der Anfertigung der Bilder kommuniziert, dass sie keinesfalls wegen ihrer ethnischen Herkunft für eine „bunte Gesellschaft“ abgelichtet werden wolle:

„Die Klägerin sei in dem Bild die zentrale Aussage, nämlich dass bei der Beklagten auch Menschen anderer Ethnie beschäftigt würden. Die Aufgabe der Klägerin habe mit den internationalen Kontakten der Beklagten überhaupt nichts zu tun. Weiterhin sei sowohl nach Kunsturhebergesetz als auch nach der Datenschutzgrundverordnung eine schriftliche Einwilligung erforderlich. Die Klägerin sei gerade nicht damit einverstanden gewesen, wie geschehen in der Broschüre abgebildet zu werden.“

Hingegen argumentiert die Beklagte, dass kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ersichtlich sei. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin ihr mündliches Einverständnis erteilt habe. Zudem sei in der Vergangenheit nie über die Frage der Verwendung unter dem Stichwort „bunte Gesellschaft“ gesprochen worden.

5.000 Euro Schmerzensgeld für die Klägerin

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.03.2021 (Az.3 Ca 391/20) der Klägerin 5.000 Euro zugesprochen. Die Entschädigung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art. 82 I BDSG§ 823 BGB iVm § 22 KUG.

Gemäß Art. 82 BDSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Kunsturhebergesetz verstößt, da das Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet wurde. Problematisch sei hier insbesondere, dass keine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin vorliegt:

„Die Ethnie der Klägerin ist auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität. Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Bildes: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet.“

Das Augenmerk des Gerichts liegt insbesondere auch auf der Erforderlichkeit der Einholung einer schriftlichen Einwilligung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG. Auch hätte die Klägerin in Textform über den Datenverarbeitungszweck und das ihr zustehende Widerrufsrecht informiert werden müssen.

Bezüglich der Anforderung der Einholung einer schriftlichen Einwilligung, führt das Gericht aus:

„Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schriftform bedarf.“

Bei der Bemessung des Anspruchs, hat die Kammer ein Gehalt als angemessen erachtet.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster verdeutlicht wieder mal die Konsequenzen einer nicht rechtmäßigen Datenverarbeitung. Wer ohne die Einwilligung der betroffenen Person ein Bild verwendet, muss tief ins Portemonnaie greifen. Es ist von großer datenschutzrechtlicher Bedeutung vor solch einer Datenverwendung, die Einwilligung rechtskonform einzuholen. Insbesondere sollte im Arbeitsverhältnis § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG nicht außer Acht gelassen werden. Demnach hat die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

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