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Amtshilfe & DSGVO: Wann und wie müssen Behörden reagieren?

Amtshilfe & DSGVO: Wann und wie müssen Behörden reagieren?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält eine Reihe von Verfahren, um einen einheitlichen Vollzug bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu gewährleisten. Eine maßgebliche Regelung für die einheitliche Anwendung der Vorschriften der DSGVO bietet das Konzept des One Stop Shop. Darüber hinaus enthält die DSGVO spezielle Regelungen für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, wie z.B. die gegenseitige Amtshilfe nach Art. 61 DSGVO. Dieser Artikel ist Teil unserer Reihe zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Gegenstand von Amtshilfeersuchen

Nach Art. 61 Abs. 1 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden zum Austausch maßgeblicher Informationen und zur Gewährung gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet. Grundsätzlich können alle Maßnahmen, zu denen eine Aufsichtsbehörde gesetzlich befugt ist, Gegenstand von Amtshilfeersuchen sein. Beispielhaft aufgeführt werden in Art. 61 Abs. 1 DSGVO Auskunftsersuchen (Art. 58 Abs. 1 a) DSGVO) und aufsichtsbezogene Maßnahmen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO). Aber auch die Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung, die Erteilung einer bestimmten Verarbeitungsgenehmigung oder die Erteilung von Informationen zu einem bestimmten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet eines andere Mitgliedstaats können Gegenstand eines Amtshilfeersuchens sein. Hingegen umfasst die Amtshilfe nicht die Verhängung von Bußgeldern, die jede Aufsichtsbehörde aufgrund des Territorialprinzips nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat vornehmen kann.

Bearbeitung durch die ersuchte Behörde

Mit Eingang eines Amtshilfeersuchens hat die ersuchte Behörde nach Art. 61 Abs. 2 DSGVO alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ersuchen nachzukommen. Die Bearbeitungsfrist für die ersuchte Behörde beträgt einen Monat. Als eine mögliche Maßnahme führt Art. 61 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung das Übermitteln maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung auf. Kommt die ersuchte Aufsichtsbehörde einem Ersuchen um Amtshilfe nicht innerhalb der Monatsfrist nach, kann die ersuchende Aufsichtsbehörde selbst einstweilige Maßnahmen treffen, sofern sie das für dringend notwendig erachtet. Solche Maßnahmen kann die ersuchende Aufsichtsbehörde jedoch nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat ergreifen, soweit sie selbst für den Sachverhalt zuständig ist.

Ablehnung von Amtshilfeersuchen

Gemäß Art. 61 Abs. 4 DSGVO kann die ersuchte Aufsichtsbehörde Amtshilfeersuchen nur in zwei Fällen ablehnen.

  • Nach Art. 61 Abs. 4 a) DSGVO muss die ersuchte Behörde das Ersuchen ablehnen, wenn sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist.
  • Nach Art. 61 Abs. 4 b) DSGVO ist ein Ersuchen abzulehnen, wenn ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.

Einheitliche Durchführung und Anwendung der DSGVO

Die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten ist für die Schaffung eines Einheitlichen Datenschutzniveaus und zur Aufrechterhaltung eines verlässlichen Binnenmarkts in der Union von großer Bedeutung. Diese Erwägungen finden sich sowohl in der DSGVO als auch in den Erwägungsgründen (z.B. Erwägungsgründe 123 und 133) wieder. Vor diesem Hintergrund ist die gegenseitige Amtshilfe ein weiteres sinnvolles Verfahren, um eine einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu gewährleisten, die gemäß Art. 61 Abs. 1 DSGVO auch erklärter Zweck der Amtshilfe ist. Gemeinsam mit den Regelungen zum One Stop Shop und zu den gemeinsamen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Art. 62 DSGVO) werden die Regelungen zur Amtshilfe eine intensivere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bewirken.

Ausblick für die Aufsichtsbehörden

Das Amtshilfeverfahren wird für die Aufsichtsbehörden die eine oder andere Herausforderung mit sich bringen. Abgesehen von einem gewissen Mehraufwand, den Amtshilfeersuchen mit sich bringen, sind auch die sprachlichen Unterschiede der (noch) 28 Mitgliedstaaten sicher nicht ohne Bedeutung bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden. Die DSGVO enthält keine feste Regelung dahingehend, in welcher Sprache Amtshilfeersuchen zu stellen sind. Deutschen Aufsichtsbehörden wird es nicht möglich sein, Amtshilfeersuchen aus dem Grund abzulehnen, dass eine deutsche Übersetzung nicht beigefügt ist. Ohne eine abschließende Absprache zwischen den Aufsichtsbehörden müssten grundsätzlich wohl alle Amtshilfeersuchen bearbeitet werden, die in einer der 24 Amtssprachen der Union gestellt werden, was von erheblicher Bedeutung für die Monatsfrist nach Art. 61 Abs. 2 DSGVO sein kann.

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    Frage: Verstößt das Amtshilfeersuchen gegen Datenschutz (oder sonstige Grund-/Bürgerrechte)?

    Sachverhalt:
    Vollj. Kind zieht aus. Jobcenter ändert den Bescheid (Hartz4) erst 4 Monaten später. Das überschüssige Geld geht selbstverst. auf dem Konto der Eltern ein. Jobcenter ermittelt über AMTSHILFE die neue Adresse des „Kindes“ und erstellt/übersendet den Bescheid, es soll € xxxx an das Jobcenter überweisen. Der Zufluss des Geldes – wie gesagt – an die Eltern – die natürlich in die Rückzahlungspflicht genommen werden müssten?! Wie ist die Rechtslage?
    Strafanzeige gegen das Jobcenter wg Verstoß gg Datenschutz (oder grobem Unfug?)?

    Danke für kurze info – meine Mail-Adresse gebe ich an.

    • Soweit das Amtshilfeersuchen rechtlich gerechtfertigt war, ist eine im Anschluss an das Amtshilfeersuchen erfolgte Datenverarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Amtshilfeersuchen im Verwaltungsverfahren geht jedoch leider über die Funktion unseres Blogs hinaus. Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Amtshilfeersuchens bestehen, sollten Sie den Sachverhalt ggf. anwaltlich prüfen lassen.

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