Die Kommunikation über soziale Medien ist nicht mehr wegzudenken. Täglich werden Freunde, Bekannte, Verwandte und mitunter auch Fremde über die einschlägigen Kanäle auf dem Laufenden gehalten. Wir beleuchten nachfolgend einige Punkte, die Privatpersonen im Zusammenhang des Einstellens von Fotos und Videos in die sozialen Medien aus datenschutzrechtlicher Sicht im Hinterkopf behalten sollten.
Der Inhalt im Überblick
Was hat das Einstellen von Fotos/Videos in die sozialen Medien mit dem Datenschutzrecht zu tun?
Während „Influencer“ und insbesondere „Content Creator“ ihre Inhalte verstärkt – vermutlich auch thematisch – an den Wünschen ihrer Werbepartner und Auftraggeber ausrichten werden, dürften Privatpersonen die sozialen Medien vornehmlich nutzen, um anderen zu zeigen, was in ihrem Leben gerade passiert und wechselseitig zu schauen, was der Rest der Welt so macht.
Im Vordergrund des entsprechenden Austausches stehen zumeist Fotos und Videos. Diese können etwa bei Instagram („Story“), WhatsApp („Status“) und Signal („Storys“) mit einer Sichtbarkeit von 24 Stunden eingestellt werden. Instagram bietet zudem die Möglichkeit, dauerhaft auf dem eigenen Profil bleibende Fotos („Beiträge“) und Videos („Reels“) einzustellen, sowie in Echtzeit audiovisuell zu senden („Live“).
Sind auf solchen Fotos oder in solchen Videos, außer der Privatperson, welche die jeweiligen Aufnahmen anfertigt und in die sozialen Medien einstellt, weitere Personen erkennbar abgebildet beziehungsweise sichtbar, so enthalten jene Fotos/Videos personenbezogene Daten dieser weiteren Personen (im Folgenden: „Personenfotos/-videos“). Weil das Datenschutzrecht gerade dem Schutz von personenbezogenen Daten dient, kommt insofern eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht.
Grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO
Werden personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet, ist auf die entsprechende Datenverarbeitung grundsätzlich die DSGVO anwendbar (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf „Personenfotos/-videos“ nicht nur für das Einstellen dieser in die sozialen Medien, sondern bereits für den Schritt davor, das ist für das Anfertigen solcher Aufnahmen, vor.
Die so genannte Haushaltsausnahme
Wie jeder Grundsatz, kommt jedoch auch der in Art. 2 Abs. 1 DSGVO normierte Grundsatz nicht ohne Ausnahme(n) aus. Und so nimmt die hier relevante so genannte Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO) solche Datenverarbeitungen vom Anwendungsbereich der DSGVO aus, die
„(…) zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (…)“
erfolgen. Wann dies jedoch der Fall ist, regelt die DSGVO nicht.
Zwar heißt es in Erwägungsgrund 18 S. 2 zur DSGVO erläuternd
„Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch (…) die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.“.
Allerdings liefert diese Erläuterung weder Kriterien dafür, wann diese vorerst bloße Möglichkeit („könnte“) des Vorliegens der Haushaltsausnahme im Kontext der „(…) Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten (…)“ auch tatsächlich eintritt. Noch gibt sie Aufschluss darüber, wann eine entsprechende Datenverarbeitung „(…) zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (…)“, statt lediglich auch zu solchen erfolgt. Und so bleibt es dabei, dass es im Einzelfall erstaunlich schwierig sein kann zu beurteilen, wann die Voraussetzungen der Haushaltsausnahme vorliegen.
Für den – hier beleuchteten – Fall des Anfertigens von „Personenfotos/-videos“ zum Einstellen in die sozialen Medien sowie für dieses Einstellen selbst, ist die Offenheit dieser Formulierung insbesondere aus demjenigen Grund misslich, als dass es angesichts des innerhalb der sozialen Medien wohl immer noch häufig auftretenden Phänomens der „Freunde“ in sozialen Netzwerken, die man jedoch tatsächlich gar nicht (näher) kennt, schwierig sein mag, heraus zu differenzieren, wann das Einstellen von „Personenfotos/-videos“ in die sozialen Medien noch „(…) zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt (…)“.
In Anlehnung an das so genannte „Lindqvist-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (EuGH, Urteil vom 06.11.2003 – C-101/01, dort Rn. 47) wird die Haushaltsausnahme wohl jedenfalls dort nicht mehr greifen, wo „Personenfotos/-videos“ in ein öffentliches Profil, auf dessen Inhalte also zumindest jeder Nutzer desselben sozialen Netzwerkes Zugriff nehmen kann, eingestellt werden.
Darüber hinaus dürfte bereits in denjenigen Fällen Vorsicht geboten sein, in welchen Privatpersonen mit einer großen Anzahl an Followern beziehungsweise übertragen auf WhatsApp oder Signal mit einer großen Anzahl dortiger (Telefon-)Kontakte „Personenfotos/-videos“ in die entsprechenden sozialen Medien einstellen. Dies dürfte umso mehr dann gelten, wenn die jeweilige Privatperson nicht mit all ihren Followern persönlich bekannt ist beziehungsweise sich unter ihren (Telefon-)Kontakten auch solche befinden, zu denen sie keine aktive Beziehung (mehr) unterhält.
Um dem hieraus entstehenden Risiko entgegenzuwirken, böte es sich etwa an zu erwägen, die entsprechenden „Personenfotos/-videos“ dergestalt in die sozialen Medien einzustellen, dass sie nur für eine eigens hierfür seitens der einstellenden Privatperson bewusst ausgewählte Gruppe an Followern beziehungsweise (Telefon-)Kontakten sichtbar sind. Möglich ist dies etwa hinsichtlich der „Stories“ bei Instagram („Enge Freunde“) sowie der „Storys“ bei Signal und des „Status“ bei WhatsApp.
Insbesondere sofern es Messenger Dienste wie WhatsApp oder Signal betrifft, könnte die Annahme des Vorliegens der Haushaltsausnahme ferner daran scheitern, dass eine Privatperson, welche „Personenfotos/-videos“ in einen „Status“ beziehungsweise in eine der „Storys“ einstellt, neben privaten auch geschäftliche (Telefon-)Kontakte auf ihrem Smartphone eingespeichert hat, die mithin ebenfalls Zugriff auf die „Status“ beziehungsweise „Storys“ nehmen können. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es sich anbieten eine Limitierung der Sichtbarkeit jeweiliger „Status“ beziehungsweise „Storys“ – wie oben beschrieben – zu erwägen.
Wenn die Haushaltsausnahme (vermutlich) nicht greift
Weil es – wie dargestellt – gerade in dem hier beleuchteten Kontext der sozialen Medien mitunter schwierig sein mag zu beurteilen, ob die – ohnehin stets nur zurückhaltend anzunehmenden – Voraussetzungen – der Haushaltsausnahme vorliegen, wird es oftmals mit Risiken behaftet sein, sich bezüglich des Anfertigens von „Personenfotos/-videos“ zum Einstellen in die sozialen Medien sowie bezüglich dieses Einstellens selbst auf eine Nichtanwendbarkeit der DSGVO infolge des (vermeintlichen) Vorliegens der Haushaltsausnahme zu verlassen.
Es drängt sich daher die Frage nach einem alternativen Weg, der zur Unanwendbarkeit der DSGVO führt, auf.
Alternativer Weg zur Unanwendbarkeit der DSGVO – das Anfertigen
Sofern es das Anfertigen von Aufnahmen zum Einstellen in die sozialen Medien betrifft, erscheint die Antwort auf diese Frage gleichsam simpel, wie möglicherweise – in Teilen – unbefriedigend. Privatpersonen, die beabsichtigen „Personenfotos/-videos“ zum Einstellen in die sozialen Medien anzufertigen, sollten sich bereits vor dem Anfertigen solcher Aufnahmen überlegen, ob der beabsichtigte beziehungsweise vermeintlich unvermeidbare Personenbezug nicht (doch) im Vorhinein verhindert werden kann. Denkbar wäre insofern etwa eine andere Kameraausrichtung oder gar einen anderen Aufnahmeort zu wählen sowie Passanten vorbeigehen zu lassen, bevor die jeweilige Aufnahme angefertigt wird. Zugegeben: Gerade in gut besuchten Cafés, Restaurants, Bars, etc. wird dies mitunter nur schwierig umsetzbar sein.
Alternativer Weg zur Unanwendbarkeit der DSGVO – das Einstellen
Sofern es hingegen das Einstellen von „Personenfotos/-videos“ in die sozialen Medien betrifft, ist die Antwort zunächst in praktischer Hinsicht leicht umsetzbar. So könnte die Privatperson einen tatsächlich vorhandenen Personenbezug nachträglich dadurch entfernen, dass sie vor dem Einstellen der jeweiligen Aufnahmen in die sozialen Medien eine für jedermann unumkehrbare Unkenntlichmachung der auf den Aufnahmen erkennbar abgebildeten weiteren Personen vornimmt; etwa durch Verpixeln, „Blurren“, Schwärzen, etc..
Wichtig ist in diesem Zusammenhang:
Auch die vorbeschriebene, für jedermann unumkehrbare, Unkenntlichmachung von erkennbar auf den Aufnahmen abgebildeten weiteren Personen stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der (iSd) DSGVO dar und bedarf daher einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage.
Unanwendbar auf etwaige weitere Verarbeitungen der Aufnahmen wäre die DSGVO erst und nur nach einer erfolgreichen, für jedermann unumkehrbaren, Unkenntlichmachung der vorbeschriebenen Art.
Die DSGVO scheint anwendbar – und nun?
Kommen Privatpersonen zu dem Schluss, dass die von ihnen beabsichtigten Aufnahmen weder ohne den Einbezug personenbezogener Daten weiterer Personen angefertigt werden können noch insofern die Haushaltsausnahme greifen wird, so gilt diesbezüglich die DSGVO.
Entsprechendes gilt – wie dargestellt – sowohl für eine etwaige, für jedermann unumkehrbare, Unkenntlichmachung von auf den Aufnahmen erkennbar abgebildeten weiteren Personen als auch – in den Fällen, in welchen eine solche Unkenntlichmachung gerade nicht vorgenommen wird – für das Einstellen von „Personenfotos/-videos“ in die sozialen Medien.
Notwendigkeit einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage
Die Anwendbarkeit der DSGVO auf eine bestimmte Datenverarbeitung bringt es zunächst mit sich, dass diese nur dann datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn sie auf eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Anfertigen von „Personenfotos-/videos“ zum Einstellen in die sozialen Medien sowie dieses Einstellen selbst
Für das Anfertigen von „Personenfotos/-videos“ zum Einstellen in die sozialen Medien durch Privatpersonen sowie für dieses Einstellen selbst kommen insofern vorrangig
- das Einholen einer entsprechenden Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 it. a) DSGVO) sowie
- das Stützen vorgenannter Datenverarbeitungen auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO) in Betracht. Letzteres – für den Fall des Einstellens von „Personenfotos/-videos“ – insbesondere, wenn es sich bei den erkennbar abgebildeten weiteren Personen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Kunsturhebergesetzes bloß um „(…) Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (…)“ handelt, etwa weil und wenn die entsprechenden Personen zufällig während der Aufnahme „vor die Linse gelaufen“ sind und auf der Aufnahme nur eine untergeordnete Rolle einnehmen.
Ob entsprechende Datenverarbeitungen tatsächlich auf die vorgenannten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen gestützt werden können, hängt stets vom Einzelfall ab.
Es steht allerdings zu vermuten, dass das Einholen einer entsprechenden wirksamen Einwilligung in diesem Zusammenhang regelmäßig praktischen Schwierigkeiten ausgesetzt beziehungsweise mit Unwegsamkeit verbunden sein wird.
Sofern es die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO betrifft, könnte bereits die Frage danach problematisch sein, ob es im jeweiligen Einzelfall für die Wahrung eines etwaigen berechtigten Interesses iSd Norm tatsächlich erforderlich ist, eine Aufnahme anzufertigen und in die sozialen Medien einzustellen, auf der weitere Personen erkennbar abgebildet sind oder ob das jeweilige berechtige Interesse vielmehr gleichsam durch eine Aufnahme gewahrt werden könnte, auf welcher entweder bereits keine weiteren Personen erkennbar abgebildet sind oder ursprünglich erkennbar abgebildete weitere Personen, für jedermann unumkehrbar, unkenntlich gemacht worden sind.
Ferner könnte ein etwaiges berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO – etwa unter Berücksichtigung der letztlich wohl unkontrollierbaren (potentiellen) Weiterverarbeitung von über die sozialen Medien eingestellten „Personenfotos/-videos“ seitens Dritter – rasch durch entgegenstehende schutzwürdige Interessen der jeweils betroffenen Person, „(…) die den Schutz personenbezogener Daten erfordern (…)“, überwogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021 – 11 LA 16/20 (VG Hannover)).
Für jedermann unumkehrbare Unkenntlichmachung erkennbar abgebildeter weiterer Personen
Sofern es schließlich die, für jedermann unumkehrbare, Unkenntlichmachung von auf den angefertigten Aufnahmen erkennbar abgebildeten weiteren Personen betrifft, dürfte diese Datenverarbeitung regelmäßig auf ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden können.
Beachtung der übrigen Pflichten des Verantwortlichen
Neben der Notwendigkeit des Vorliegens einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für
- das Anfertigen von „Personenfotos/-videos“ zum Einstellen in die sozialen Medien sowie für entweder
- eine, für jedermann unumkehrbare, Unkenntlichmachung von auf diesen Aufnahmen erkennbar abgebildeten weiteren Personen oder
- für das Einstellen der angefertigten, unbearbeiteten, „Personenfotos/-videos“ selbst,
dürften an die entsprechenden, der DSGVO unterfallenden, Datenverarbeitungen ferner sämtliche der Pflichten des insofern Verantwortlichen (hier: der die Aufnahmen anfertigenden und in die sozialen Medien einstellenden Privatperson) anknüpfen.
Soziale Medien – personenbezogene Daten überall
Wie es der Name bereits impliziert, geht es in den sozialen Medien um Menschen und deren Austausch untereinander; oft über deren Alltag. Und überall dort, wo Menschen über ihren Alltag berichten, sind auch personenbezogene Daten weiterer Personen und ist mithin das Datenschutzrecht schnell involviert. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal ein entsprechendes Bewusstsein zu entwickeln. Hiervon ausgehend sollte – sofern angezeigt – die eigene Praxis des Anfertigens von Aufnahmen zum Einstellen in die sozialen Medien sowie des Einstellens solcher Aufnahmen selbst überdacht und entsprechend angepasst werden.