Der Europäische Gesetzgeber hat vor, die Anwendungsfristen der KI-Verordnung für Hochrisiko-KI nach hinten zu verschieben. Bei Unternehmen besteht derzeit oft Unsicherheit, welche Fristen nun gelten sollen. Dieser Beitrag schafft Klarheit, indem er übersichtlich darstellt, was Anbieter und Betreiber beachten müssen.
Der Inhalt im Überblick
Änderungen an der KI-Verordnung
Die Busse rollen noch. Plural, weil es zwei Verfahren gibt. Das „Digital Omnibus Regulation Proposal“ und das „Digital Omnibus on AI Regulation Proposal“ (i.F. „KI-Omnibus“). Rollen, weil die darin enthaltenen Gesetze noch nicht verabschiedet sind. Der KI-Omnibus beinhaltet Änderungsvorschläge zur KI-Verordnung („KI-VO“). Einer dieser Vorschläge ist, die Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme nach hinten zu verschieben. Dabei sind zentral für Anbieter und Betreiber solcher KI-Systeme die Abschnitte 1, 2 und 3 in Kapitel III der KI-VO. Denn sie legen fest:
- Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
- Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
- Pflichten der Betreiber und Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Nach derzeitigem Stand gelten diese Regelungen ab dem 2. August 2026. Das ergibt sich aus Art. 113 der Verordnung.
Darum sollen die Fristen verschoben werden
Die Regeln lassen z. T. großen Interpretationsspielraum, es fehlen Standards und praxisnahe Leitlinien für ihre Umsetzung. An Hochrisiko-KI-Systeme (Beispiel wäre ein KI-System, das von der HR-Abteilung in Bewerbungsverfahren eingesetzt wird), sind aber umfangreiche Compliancepflichten gebunden. Das führt zu Rechtsunsicherheit.
Der Vorschlag, die Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme nach hinten zu verschieben ist, neben der politischen Debatte über die europäische Digitalgesetzgebung, sicherlich eine Reaktion auf diese Unsicherheit. Der Vorschlag knüpft die Anwendbarkeit der Regelungen darum an die Verfügbarkeit von unterstützenden Leitlinien und Standards. Diese werden von der EU-Kommission bereitgestellt.
Um sicherzugehen, dass sich der Prozess nicht allzu sehr verzögert, gelten die Regelungen aber spätestens:
- Ab dem 2. Dezember 2027 (für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III KI-VO, z. B. KI im HR-Bereich).
- Ab dem 2. August 2028 (für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I KI-VO, z. B. Sicherheitsbauteile bestimmter Maschinen).
Können die Regelungen auch schon vorher gelten?
Sollte das Gesetzgebungsverfahren scheitern, bleiben die geltenden Fristen bestehen. Das ist nicht wahrscheinlich. Der 2. August 2026 bleibt für die genannten Vorschriften aber so lange maßgeblich, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Wenn sich das Verfahren noch über den August 2026 hinausziehen sollte, dann würden die bestehenden Regelungen ab dem 2. August 2026 anwendbar, so wie in Art. 113 KI-VO vorgesehen. Auch das ist nicht wahrscheinlich. Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gesetzgeber den KI-Omnibus vorher über die Bühne bringt.
Die interessantere Frage ist: Werden die Höchstfristen ausgereizt? Oder müssen Unternehmen sich darauf einstellen, dass die Vorschriften für Hochrisiko-KI schon vorher gelten?
Die Antwort ist: Das hängt an der EU-Kommission. Der entscheidende Passus findet sich auf S. 33 des Vorschlags zum KI-Omnibus, Nr. 31. Dort heißt es:
„(…) Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 gelten nach Annahme eines Beschlusses der Kommission, in dem bestätigt wird, dass geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung des Kapitels III bestehen, ab den folgenden Zeitpunkten (…)“
Die EU-Kommission muss also beschließen, wann ausreichende Standards und Leitlinien existieren. Heißt: Wann für die einzelnen Akteure (im Wesentlichen Anbieter und Betreiber) genug Klarheit herrscht, um die Verordnung rechtssicher anzuwenden und ihren Pflichten vollumfänglich nachkommen zu können. Derzeit ist noch nicht absehbar, wann das passiert. So hat die Kommission bisher ausschließlich Leitlinien zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck veröffentlicht (sog. „GPAI“, dazu gehören z. B. Sprachmodelle wie ChatGPT). Eine Orientierungshilfe für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte ist in Arbeit.
Sollte ein solcher Beschluss der Kommission angenommen werden, dann gelten sechs Monate später die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III KI-VO. Und zwölf Monate später die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I KI-VO.
Wenn z. B. der Beschluss am 01.03.2027 angenommen wird, würde das bedeuten:
- Ab dem 01.09.2027 gelten die Vorschriften für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III KI-VO (z. B. KI im HR-Bereich).
- Ab dem 01.03.2028 gelten die Vorschriften für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I KI-VO (z. B. Sicherheitsbauteile bestimmter Maschinen).
Worauf Unternehmen sich einstellen sollten
Was gilt denn jetzt? August 2026, Dezember 2027, August 2028 oder etwas dazwischen?
Das Omnibusverfahren wird voraussichtlich im Laufe der nächsten Monate abgeschlossen, sodass die Änderungen Mitte des Jahres wirksam werden. Unternehmen können sich damit darauf einstellen, dass der 2. August 2026 wahrscheinlich nicht mehr maßgeblich ist. Die Praxis zeigt aber, dass die Entwicklung von Leitlinien und Standards sehr zeitaufwändig ist. Es kann daher gut sein, dass die Maximalfristen des KI-Omnibus greifen werden. Und damit die Pflichten für Hochrisiko-KI erst ab dem 2. Dezember 2027 bzw. ab dem 2. August 2028 gelten. Letzteres wäre ganze zwei Jahre später als ursprünglich vorgesehen. Welche der beiden Fristen gilt hängt, wie oben beschrieben, von der Art des KI-Systems ab.
Genau verfolgen sollten Unternehmen daher nicht nur den Stand des Omnibusverfahrens. Sondern auch die Leitlinien und Standards, die ihnen helfen sollen, die Verordnung umzusetzen. Auch wenn diese noch auf sich warten lassen: Es hilft, schon jetzt eigene, interne Umsetzungspläne zu entwickeln. Dazu gehört z. B.: Eine unternehmensinterne KI-Richtlinie, ein Freigabeprozess für den Einsatz von KI-Systemen und erste, übersichtliche Checklisten zu den Pflichten aus der KI-VO. Eine vorausschauende Planung hilft dabei, auf spätere Compliancepflichten schon jetzt gut vorbereitet zu sein.
Update 12.03.2026
Mittlerweile haben Abgeordnete des Europäischen Parlaments einen neuen Vorschlag erarbeitet. Es soll festgelegt werden, dass die spätestmöglichen Fristen gelten, also der 2. Dezember 2027 bzw. der 2. August 2028 (s.o.). Laut der korrespondierenden Pressemitteilung (Vote on Simplifying EU AI Rules) geht es dabei neben mehr Vorbereitungszeit auch darum, Rechtssicherheit zu schaffen. Über den Vorschlag wird von den zuständigen Komitees am 18. März abgestimmt.
Update 26.03.2026
Nach Zustimmung durch die zuständigen Komitees hat nun das Europaparlament den Vorschlag zur Verlängerung der Fristen angenommen. Das Gesetzgebungsverfahren geht jetzt weiter mit Verhandlungen zwischen Parlament und Rat.
Webinar zum Thema „DSGVO und Künstliche Intelligenz“
Wenn Sie Ihr Fachwissen für den Unternehmensalltag weiter vertiefen möchten, besuchen Sie doch unser Webinar „DSGVO und Künstliche Intelligenz – Datenschutzkonformer Umgang mit KI-Systemen“. Dort wird Ihnen gezeigt, welche wesentlichen Punkte beachtet werden müssen.
Mittwoch, den 17.06.2026
von 09:30 bis 12:00 Uhr
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