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DSGVO: Informationspflicht & Interessenabwägung bei Daten von Kindern

DSGVO: Informationspflicht & Interessenabwägung bei Daten von Kindern

Anders als im BDSG nimmt der Kinder- und Jugendschutz in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine wichtige Rolle ein. Zahlreiche Normen und Erwägungsgründe der DSGVO beziehen sich auf Kinder. Nachfolgend soll ein Überblick über die Vorgaben gegeben werden, die künftig bei der Datenverarbeitung bei Kindern und Jugendlichen zu beachten sind.

Wirksame Einwilligung ab 16 Jahren

Vergangene Woche haben wir die Anforderungen an die Einwilligung von Kindern nach Art. 8 DSGVO dargestellt.

Bietet ein Unternehmen einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ an und wird dieses Angebot einem Kind direkt gemacht, so ist die notwendige Einwilligung des Kindes in Deutschland nur dann wirksam, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Kindern unter 16. Jahren muss die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Die Einwilligung des Kindes allein genügt dann nicht.

Neben Art. 8 DSGVO gibt es in der Verordnung noch einige weitere Regelungen, die sich speziell auf Kinder beziehen:

Interessenabwägung: Schutzwürdige Interessen eines Kindes

Art. 6 DSGVO ist die zentrale Norm, soweit es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung geht. Wichtigster Auffangtatbestand ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, der die Datenverarbeitung auf Basis von berechtigten Interessen der Unternehmen erlaubt:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO durchzuführende Interessensabwägung immer dann besonders sorgfältig durchzuführen ist, soweit von der Datenverarbeitung Kinder betroffen sind. Dem Schutzbedürfnis von Kindern ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Anderenfalls kann die Datenverarbeitung nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch Erwägungsgrund 38 zu beachten, der weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung liefert:

„Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen. Die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein.“

Die Schutzwürdigkeit von Kindern ist demnach insbesondere auch im Bereich des Online-Marketings zu berücksichtigen. Die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gegenüber Kindern ist demensprechend besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen.

Bei Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, muss dagegen keine Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Das ist sachgerecht, um Kindern die Möglichkeit zu geben, Beratungsangebote vertraulich wahrnehmen zu können.

Informationspflicht: Transparente Information von Kindern

Durch die DSGVO werden die Informationspflichten gegenüber Betroffenen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten erheblich erweitert. Besondere Anforderungen gelten dann, wenn von der Datenverarbeitung Kinder betroffen sind.

Art. 12 Abs. 1 DSGVO regelt:

„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. […]“

In diesem Zusammenhang ist Erwägungsgrund 58 zu sehen:

„Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden. Diese Information könnte in elektronischer Form bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für Situationen, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer machen, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, wie etwa bei der Werbung im Internet. Wenn sich die Verarbeitung an Kinder richtet, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern Informationen und Hinweise in einer dergestalt klaren und einfachen Sprache erfolgen, dass ein Kind sie verstehen kann.“

Künftig müssen Informationen zur Datenverarbeitung daher nicht nur vollständig sein, sondern es muss in besonderem Maße auch auf eine einfache Sprache geachtet werden. Sind Kinder betroffen, muss die verwendete Sprache besonders einfach und kindgerecht sein. Jedenfalls die Datenschutzerklärungen auf Websites, die sich speziell an Kinder richten, werden daher umformuliert werden müssen.

Weitere Regelungen der DSGVO mit Bezug zu Kindern

Folgende weitere Regelungen hält die DSGVO bereit, die in ihrem Wortlaut einen expliziten Bezug zu Kindern aufweisen:

Hilfe durch Verhaltensregeln?

Insgesamt werden bei der Datenverarbeitung von Kindern und Jugendlichen besondere Anforderungen an die Unternehmen gestellt. Diese müssen den Interessen und dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern in besonderem Maße Rechnung tragen.

Dazu, wie die Umsetzung der Vorgaben konkret erfolgen soll, schweigt die DSGVO. Immerhin fordert Art. 40 Abs. 2 DSGVO Verbände und Vereinigungen auf, Verhaltensregeln auszuarbeiten, mit denen die Anwendung der Vorgaben der DSGVO präzisiert wird. Dies soll auch im Hinblick auf die

„g) Unterrichtung und Schutz von Kindern und Art und Weise, in der die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind einzuholen ist“

erfolgen. Solange solche Verhaltensregeln noch nicht bestehen, können die vorhandenen Gestaltungsspielräume von den Unternehmen genutzt werden. Sichergestellt werden muss aber stets, dass ein effektiver Kinder- und Jugendschutz gewährleistet ist.

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