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Mit dem EU Kids Act gegen Cybergrooming

Mit dem EU Kids Act gegen Cybergrooming

Die EU-Kommission hat am 16./17.09.2026 ihren Vorschlag für den sog. EU Kids Act zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt vorgestellt. Wir erläutern die neuen Pläne und werfen dabei ein besonderes Augenmerk auf die Frage, welche Mechanismen die Verordnung zum Schutz vor Cybergrooming vorsieht.

Was ist der EU Kids Act?

Der neue, von EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen vorgestellte Verordnungsvorschlag zum EU Kids Act – „EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“ – betrifft unter anderem soziale Medien, Video-Sharing-Dienste, Online-Spiele sowie KI-Assistenten und Chatbots.

Er basiert auf vier Säulen:

1. Altersabhängiger Zugang zu sozialen Medien

Der Zugang zu sozialen Medien soll in Zukunft gestaffelt nach Alter erfolgen:

  • Unter 13 Jahren: Der Zugang zu sozialen Medien ist verboten. Möglich bleiben eigens konzipierte kinderfreundliche Video-Angebote über Konten, die Erziehungsberechtigte verwalten, begrenzt auf eine Stunde täglich.
  • 13 bis 15 Jahre: Angedacht sind hier sogenannte „Mini-Konten“, auf die Jugendliche über das Konto der Erziehungsberechtigten zugreifen, mit eingeschränkten Funktionen, begrenzten sozialen Kontakten und für höchstens eine Stunde pro Tag.
  • Ab 15 Jahren: Hier wird ein eigenes Konto möglich sein, allerdings nur, wenn der Anbieter zuvor nachweist, dass sein Dienst „sicher“ ist.

2. Safety-by-Design

Eine sicherere Gestaltung von digitalen Angeboten wird verpflichtend. Vorgesehen sind unter anderem

  • private Profile als Standardeinstellung,
  • Einschränkungen unerwünschter Kontakte durch Fremde,
  • deaktivierte Geolokalisierung sowie Kamera- und Mikrofonzugriffe,
  • Schutz vor manipulativen und suchtfördernden Gestaltungselementen (z. B. Infinite Scroll) und
  • einfache Funktionen zum Blockieren und Stummschalten.

KI-Assistenten sollen standardmäßig deaktiviert sein und keine emotionale Abhängigkeit fördern.

3. Datenschutzfreundliche Altersüberprüfung

Um die Einhaltung der o. g. Grenzen zu garantieren, müssen Plattformen das Alter der Nutzer verifizieren. Dies soll idealerweise datensparsam geschehen, etwa über die in Entwicklung befindliche digitale Identität der EU (EUDI-Wallet) oder sichere Drittanbieter.

4. Effektive Durchsetzung

Die Verantwortung für die sichere Gestaltung soll stärker bei den Anbietern liegen. Insbesondere sehr große Online-Plattformen müssen Compliance-Pläne vorlegen, die durch unabhängige Prüfer bewertet werden können. Es wird eine „Beweislastumkehr“ erreicht, indem Anbieter aufgefordert sind, die Rechtmäßigkeit ihrer Produkte nachzuweisen.

Cybergrooming als große Gefahr im Netz

Cybergrooming bezeichnet das gezielte Einwirken Erwachsener auf Kinder im Netz, um sexuelle Handlungen oder Aufnahmen zu erreichen. In Deutschland ist nach § 176b StGB bereits der Versuch strafbar, und zwar seit 2020. Um ein Randphänomen handelt es sich nicht: Nach einer aktuellen Befragung der Landesanstalt für Medien NRW hat eines von fünf Kindern zwischen acht und siebzehn Jahren Cybergrooming erlebt. Eine beachtliche Zahl.

Gefährlich wird es durch drei Eigenschaften:

  1. Geschwindigkeit und Menge: Ein einzelner Täter kann viele Kinder parallel ansprechen. Das LKA NRW legt in Scheinkindoperationen mit künstlicher Intelligenz Profile von Kindern bis dreizehn Jahren an. Bei einem Actionday im Juni 2026 dauerte es eine halbe Stunde, bis der erste Ermittler eindeutige Fotos erhielt, obwohl er im Chat mehrfach betonte, zwölf Jahre alt zu sein.
  2. Die Leichtigkeit der Täuschung: Ein behauptetes Alter kostet nichts, und KI-generierte Profile sind in Minuten fertig.
  3. Die Vertrauensbrücke: Kinder werden nicht von völlig Unbekannten angeschrieben, sondern z.B. über einen Mitschüler, der den angeblich Gleichaltrigen zuvor in sozialen Medien kennengelernt hatte. Tatsächlich ist die Person dann aber oftmals sehr viel älter. Das entstehende „Vertrauen“ verlängert die Übergriffe.

Cybergrooming kann dabei grundsätzlich überall dort stattfinden, wo Minderjährige online mit anderen Personen in Kontakt treten können – in sozialen Netzwerken ebenso wie in Online-Spielen, Videoangeboten oder anderen digitalen Diensten. Augen auf also bei der Kontaktaufnahme der Kinder im Internet.

Welche Ansätze des EU Kids Acts greifen hier?

Der EU Kids Act setzt an mehreren Stellen an, die für den Schutz vor Cybergrooming relevant sind.

Altersüberprüfung

Die oben bereits genannte Altersverifikation soll ermöglichen, altersabhängige Schutzvorgaben umzusetzen. Insbesondere Anbieter von sozialen Medien und Video-Sharing-Diensten sollen bei der Eröffnung neuer Konten das Alter der Nutzer überprüfen. Vorgesehen sind hierfür datenschutzfreundliche Verfahren, die möglichst nur die für die Altersfeststellung erforderliche Information verarbeiten. Die Altersüberprüfung hat allerdings eine entscheidende Grenze: Sie kann nicht das Problem lösen, dass sich ein Erwachsener z. B. innerhalb eines Kinderkontos als Kind ausgibt.

Kontakt- und Interaktionsbeschränkungen

Da die Altersverifikation eben nicht einer Identitätsprüfung gleichkommt, implementiert der EU Kids Act weitere Schutzmechanismen im Sinne von Kontakt- und Interaktionsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche, um weiterbestehende Risiken zumindest zu verringern. Minderjährige sollen grundsätzlich nicht von anderen Nutzern ohne vorherige Zustimmung direkt kontaktiert werden können. Sie sollen außerdem nicht in Kontaktvorschlägen erscheinen und nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Gruppen hinzugefügt werden können. Anbieter müssen zudem verhindern, dass Minderjährige manipuliert oder dazu verleitet werden, einen solchen Kontakt nachträglich zu genehmigen.

Damit verfolgt der EU Kids Act einen mehrschichtigen Ansatz: Die Altersüberprüfung soll den altersgerechten Zugang und Schutz ermöglichen, während technische Beschränkungen der Kontaktaufnahme die Möglichkeiten für potenziell gefährliche Kontakte unmittelbar reduzieren. Gerade das Zusammenspiel beider Ansätze ist für den Schutz vor Cybergrooming relevant.

Was wird mit der EU Kids-VO besser?

Die vorgesehenen Maßnahmen sind allerdings nicht sämtlich neu. So gibt es z.B. große Anbieter von Online-Games, die heute bereits verschiedene Schutzmechanismen für Minderjährige eingerichtet haben, etwa elterliche Kontrollmöglichkeiten, Einschränkungen der Kommunikation oder Funktionen zum Blockieren und Melden. Auch einige soziale Netzwerke haben entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen. Allerdings sind Umfang und Ausgestaltung dieser Maßnahmen bislang keineswegs einheitlich und unterscheiden sich je nach Anbieter und Dienst erheblich – für viele Erziehungsberechtigte eine Wissenschaft für sich. Der EU Kids Act soll daraus verbindliche und unionsweit geltende Anforderungen machen. Gerade bei der Kontaktaufnahme sieht der Vorschlag konkrete technische Vorgaben vor, die teilweise weiterhin dringend erforderlich sind: Unbekannte Nutzer sollen Minderjährige nicht direkt kontaktieren können, Minderjährige sollen nicht in Kontaktvorschlägen erscheinen und einer Aufnahme in Gruppen ausdrücklich zustimmen müssen.

Insgesamt dürfte der größte Mehrwert des EU Kids Acts darin liegen, dass ein einheitlicher Mindeststandard geschaffen und bestimmte Schutzmaßnahmen verbindlich und von vornherein in die Gestaltung der Dienste integriert werden. Für Online-Spiele sind zudem eigene Anforderungen vorgesehen; unter anderem sollen Spiele einheitlich altersbewertet und über die App-Stores entsprechend zugangsbeschränkt werden.

Weiterhin gilt: Aufmerksamkeit gegen Cybergrooming

All das zeigt: Auch die neuen Vorgaben werden Cybergrooming nicht komplett verhindern können. Die Altersüberprüfung beantwortet weiterhin nicht die Frage, wer tatsächlich vor dem Bildschirm sitzt, und auch eine verbesserte technische Beschränkung von Kontakten wird nicht jegliche Kontaktaufnahme von Fremden zu Kindern unmöglich machen.

Es bleibt dabei: Aufmerksamkeit und Begleitung der Kinder und Jugendlichen durch ihre Erziehungsberechtigten und sonstige Bezugspersonen sind hier extrem wichtig. Dazu gehören auch die Vornahme altersgerechter Einstellungen und die Nutzung elterlicher Kontrollmöglichkeiten, ein Blick auf Kommunikations- und Privatsphäre-Einstellungen, die gemeinsame Vereinbarung von Regeln für Kontakte mit Fremden sowie die Ermutigung der Kinder, verdächtige oder unangenehme Kontakte jederzeit anzusprechen und zu blockieren oder zu melden.

Der EU Kids Act kann damit technische Schutzvorkehrungen verbindlicher machen. Die bleibende Schutzlücke – die Unsicherheit darüber, wer tatsächlich hinter einem digitalen Kontakt steht – dürfte zwar kleiner werden, lässt sich aber auch weiterhin allein durch Aufmerksamkeit und Vorsicht auf das Mindestmaß reduzieren.

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