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DSGVO: Medienprivileg für freiberufliche Journalisten und Blogger?

DSGVO: Medienprivileg für freiberufliche Journalisten und Blogger?

Die Einführung der DSGVO betrifft viele Bereiche der Gesellschaft, darunter auch den Journalismus. Angestellte Journalisten und Freelancer, aber auch Hobbyjournalisten sind verunsichert. Welche Regeln gelten künftig für Veröffentlichungen, Quellenschutz und Haftung für Inhalte?

Die DSGVO gilt auch für Journalisten

Verlage und andere Medienunternehmen sind von den Regelungen der DSGVO betroffen wie andere Wirtschaftsunternehmen auch. Für den journalistischen Bereich gelten jedoch Privilegien, die letztlich auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit zurückgehen. Das Bundesdatenschutzgesetz nimmt daher im Rahmen des sogenannten Medienprivilegs die Medienunternehmen weitgehend von den Datenschutzbestimmungen aus, soweit es sich um Daten handelt, die für die journalistische Tätigkeit genutzt werden. Die DSGVO ermöglicht den Mitgliedsstaaten auch weiterhin, Ausnahmen für journalistische Tätigkeiten vorzusehen. Davon wird in Deutschland bereits überwiegend durch die jeweiligen Landesmediengesetze Gebrauch gemacht.

Freiberufler, Blogger und Hobbyjournalisten sind auch Journalisten

Die gesetzlichen Regeln richten sich normalerweise an Medienunternehmen. Im Gegenzug sorgen diese in Deutschland durch die Selbstregulierung des Deutschen Presserats dafür, dass der Datenschutz auch im Rahmen der journalistisch-redaktionellen Arbeit gewährleistet bleibt. Für Freiberufler, Blogger und Hobbyjournalisten gelten dessen Regeln jedoch nicht ohne weiteres; der Pressekodex ist nur für die dem Deutschen Presserat angehörenden Medienunternehmen bindend. Für Freiberufler, Blogger und Hobbyjournalisten gelten sie dagegen nicht unmittelbar. Einzelne Bundesländer sehen daher bislang die Regeln der DSGVO zum Umgang mit personenbezogenen Daten auch für diese Personengruppe als bindend an. Das bezieht sich insbesondere auf Auskunfts- und Löschungsrechte, womit eine freie journalistische Tätigkeit nicht mehr gewährleistet wäre.

Noch keine einheitliche Rechtslage in Deutschland

Allen nicht unmittelbar im Auftrage von Medienunternehmen journalistisch tätigen Personen steht der Schutz der für ihre Arbeit erforderlichen Daten ebenso zu wie den Unternehmen, die das Medienprivileg für sich in Anspruch nehmen können. Noch bleibt abzuwarten, ob sich auch die Gerichte und Aufsichtsbehörden dieser, für die Weitergeltung der Pressefreiheit unabdingbaren, Ansicht anschließen werden. Leider wurde es, wie in vielen anderen Bereichen auch, versäumt, im Vorfeld rechtzeitig für Rechtssicherheit zu sorgen.

Freie Journalisten und Blogger sollten sich für den Fall von Anliegen aufgrund der von ihnen recherchierten, personenbezogenen Daten auf das Medienprivileg berufen und die Entwicklung der Rechtslage beobachten, die sich aus den anstehenden Entscheidungen von Datenschutzbehörden und Gerichten ergeben wird.

Medienprivileg nur für journalistisch-redaktionelle Daten

Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass auch Medienunternehmen und Journalisten den Bestimmungen der DSGVO unterliegen, soweit es sich um Daten handelt, die nicht für ihre tatsächlich journalistische Tätigkeit verarbeitet werden. Beispielsweise gelten für E-Mail-Adressen, die zum Versand eines Newsletters gesammelt werden, die gleichen Bestimmungen wie bei jedem anderen Unternehmen, das personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und speichert.

Journalisten sind privilegiert, aber nicht von allen Pflichten befreit

Auch wenn Journalisten sich also für ihre redaktionelle Tätigkeit auf besondere Privilegien berufen können, sind sie folglich nicht vollständig von den Verpflichtungen befreit, die sich aus der DSGVO ergeben.

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  • Ich meine gelesen zu haben, dass die „Schweden“ das schon erkannt und geändert haben. Wenn das wirklich so ist, dann ist die „Aufweichung der DSGVO“ schon voll im Gange und zeigt, dass vieles am grünen Tisch entworfen wurde.

  • Auch Newsletter können Teil der journalistischen Tätigkeit sein, warum soll hier das Medienprivileg nicht mehr gelten? Der Leser kann frei wählen, in welcher Form er Journalismus wahrnimmt. Es gibt verschiedene Kanäle: Podcast, Rundfunk, Fernsehen, Newsletter, Internetseite. Schwer vorstellbar, dass das Medienprivileg an den Kanal gebunden sein soll.

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