Viele Unternehmen betreiben aktive Pressearbeit, um möglichst einen breiten Teil der Öffentlichkeit auf das Unternehmen aufmerksam zu machen und Vorzüge, Neuigkeiten und Erfolge zu präsentieren. Dieser Artikel beleuchtet, was in Bezug auf den Datenschutz bei der Pressearbeit zu beachten ist.
Der Inhalt im Überblick
Fehlende Regelungen
Nach Art. 85 Abs.1 DSGVO sollen die nationalen Gesetzgeber durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken in Einklang bringen. Inwieweit Pressesprecher in Unternehmen Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten und somit überhaupt unter die Öffnungsklauseln fallen ist strittig. Während reine Produktwerbung verpackt als Pressemitteilung wohl kaum eine meinungsbildende Funktion beigemessen werden kann, so ist die Nachricht über bspw. eine Fusion für die Öffentlichkeit von Bedeutung und somit von der Informationsfreiheit gedeckt. Fest steht jedenfalls, dass bisher nationale Regelungen zur Ausgestaltung der Öffentlichkeitsarbeit fehlen, sodass die Arbeit der Pressesprecher in Unternehmen sich nach den Anforderungen der DSGVO richtet.
Anlegung und Nutzung von Presseverteilern
Regelmäßig versenden die Unternehmen Pressemeldungen an einen festen Presseverteiler. Sowohl die Speicherung der Kontaktdaten eines Journalisten, wie auch das künftige Füttern der Journalisten mit Neuigkeiten, ist auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Als Rechtsgrundlage kommt in beiden Fällen das berechtigte Interesse in Betracht (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Die PR-Abteilung eines Unternehmens hat ein berechtigtes Interesse Neuigkeiten möglichst vielfältig zu verbreiten. Ein überwiegen der Interessen der Betroffen dürfte regelmäßig nicht vorliegen. Schließlich ist für Journalisten die Verwendung ihrer Kontaktdaten nicht überraschend, um Informationen weiterzuleiten, verbunden mit der Hoffnung, dass diese für einen Artikel verwertet werden. Anders könnte der Fall gelagert sein, wenn überwiegend werbliche Inhalt versendet werden, bei welchen es beispielsweise ausschließlich um die Vorstellung eines neuen Produktes geht. Je nach Einzelfall kann es daher teilweise empfehlenswert sein, die Einwilligung der Journalisten zur Kontaktaufnahme und Speicherung einzuholen.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Pressemeldungen
In Pressemeldungen werden häufig auch personenbezogene Daten preisgegeben. Insbesondere die Veröffentlichung von Bildern ist beliebt, um den reinen Pressetext ansprechend zu gestalten und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erlangen. Bei der Veröffentlichung von Bildern, auf welchen der Betroffene deutlich erkennbar ist, sollte die Einwilligung der Beschäftigten eingeholt werden (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO iVm. § 26 Abs. 2 BDSG). Hierbei sind die Beschäftigten ausreichend über die Datenverarbeitung zu informieren und die Freiwilligkeit der Einwilligung muss beachtet werden. Bei Bildern auf denen die Person nur Beiwerk ist und bspw. einer Veranstaltung oder die Räumlichkeiten des Unternehmens im Vordergrund stehen, kann die Datenverarbeitung auf das berechtigte Interesse gestützt werden.
Die Presse im Unternehmen
Nicht nur Pressekonferenzen, sondern auch andere Anlässe, lockt die Presse in die Unternehmen. Ob datenschutzrechtliche Vorkehrungen vom Unternehmen zu treffen sind, hängt von dem Hintergrund des Besuches ab.
Die Presse hat sich selber eingeladen
Erscheint die Presse aus eigenem Antrieb im Unternehmen, um bspw. Filmaufnahmen für eigene Zwecken zu erstellen, gilt das Medienprivileg, sodass die DSGVO nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Das Erstellen der Filmaufnahmen richtet sich nach dem KUG. Auch das Unternehmen wäre nicht Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, weil es nicht über Mittel und Zweck der Aufnahmen entscheidet. Etwas Anderes würde dann gelten, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Aufnahmen anschließend auch für eigene Zwecke zu nutzen. Trotz der Befreiung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, hat das Unternehmen Führsorgepflichten gegenüber den Beschäftigten sowie Pflichten als Hausherr zu beachten. Daher sollten die Beschäftigten über die Aufnahmen durch die Presse informiert werden und mit der Presse sollten Verhaltensregeln vereinbart werden, deren Einhaltung sicherzustellen ist.
Die Presse kommt auf Einladung
Wird die Presse vom Unternehmen eingeladen, ist von den Beschäftigten grundsätzlich die Einwilligung für die Erstellung der Aufnahmen einzuholen. Auch hier gelten die oben genannten Anforderungen an die Einwilligungserklärung.
Weniger Unsicherheit durch klare Regelungen
Pressearbeit ist für Unternehmen einer der wichtigsten Indikatoren für langfristigen Erfolg. Neben der Nutzung der herkömmlichen Medien wird die Pressearbeit zudem stets auch an die Entwicklungen der Digitalisierung angepasst. Es wäre wünschenswert, dass der nationale Gesetzgeber mehr konkrete Regelungen schafft und hierbei auch die neuen Medienkanäle berücksichtigt. Nur so kann künftig die Pressearbeit in Unternehmen einfacher und rechtssicherer gestaltet werden.
Zwei Notizen:
1. Bei Mitarbeitern, deren Arbeitsaufgabe (auch) in der Unternehmensdarstellung gegenüber den Medien besteht (z.B. Unternehmensleitung, Pressesprecher) wird keine Einwilligung benötigt; insoweit ist die Datenverarbeitung durch § 26 BDSG gedeckt.
2. Bitte nicht zu oft nach dem Gesetzgeber rufen. Eine spezielle gesetzliche Regelung für Pressearbeit von Unternehmen und „neue Medienkanäle“ ist nun wirklich entbehrlich. Es ist höchst fraglich, ob sie „klare Regelungen“ enthalten und für „weniger Unsicherheit“ sorgen würde.
Die Einholung der Einwilligung bezieht sich im Artikel auf das Beispiel, wenn Bilder von Mitarbeitern in Pressemitteilungen veröffentlicht werden. Selbst wenn die Aufgabe von Mitarbeitern (auch) in der Unternehmensdarstellung gegenüber den Medien besteht, geht es vorrangig um die Präsentation des Unternehmens als Ganzes. Teilweise ist die Abbildung von Bildern in Pressemeldungen schon gar nicht unbedingt erforderlich. Zudem dürfte es grundsätzlich an der Erforderlichkeit für das konkrete Beschäftigtenverhältnis fehlen, wenn Bilder einzelner Mitarbeiter veröffentlicht werden. Denn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dürfte regelmäßig gegenüber dem Repräsentationsinteresse des Unternehmens überwiegen. Natürlich ist eine Interessenabwägung letztendlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig.
Da es grundsätzlich nicht einfach ist alle gesetzlichen Vorgaben zu erkennen und zu beachten, kann man bei der Erstellung solcher Artikel auch mal nicht ganz richtige Aussagen machen. Die für den Anwender später ggf. nicht folgenlos bleiben könnten.
in dem Absatz:
DIE PRESSE HAT SICH SELBER EINGELADEN
haben Sie folgendes geschrieben: ich zitiere „Erscheint die Presse aus eigenem Antrieb im Unternehmen, um bspw. Filmaufnahmen für eigene Zwecken zu erstellen, gilt das Medienprivileg, sodass die DSGVO „KEINE“ Rolle spielt.“
Das stimmt so nicht, da das Pressegesetz (z.B. in NRW) in dem § 12 (Fn 5) „Datenschutz“, darstellt inwieweit hier die Vorgaben der DSGVO noch eine Rolle spielen. Darauf sollte man ggf., auch wenn diese Rolle vielleicht zu vernachlässigen ist, trotzdem kurz hinweisen.
Vielen Dank für den Hinweis.
„Keine“ Rolle bezieht sich vorrangig darauf, dass die Vorschriften der DSGVO nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden können. In dem Kontext ist die Formulierung aber tatsächlich missverständlich, da der Eindruck entsteht, die DSGVO müsse gar nicht mehr beachtet werden. Wir haben den Text daher geändert.