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DSK-Entschließung zur Nutzung biometrischer Systeme

DSK-Entschließung zur Nutzung biometrischer Systeme

Auf Bundesebene wird derzeit ein Gesetzentwurf zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung beraten (BT-Drs. 20/12806). Nach der BfDI, die sich bereits kritisch u.a. zum darin geregelten Einsatz der automatisierten Stimm- und Gesichtserkennung geäußert hat, hat nun auch die DSK in ihrer Entschließung vom 20.09.2024 Stellung genommen. Der Beitrag stellt deren Inhalt kurz dar.

Politische Diskussion um den Einsatz biometrischer Systeme

Als Reaktion auf den Anschlag von Solingen am 23.08.2024 soll der Gesetzentwurf Neuerungen im Waffenrecht, bei der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung sowie im Aufenthaltsrecht bringen. Unter anderen sieht der Entwurf vor, dass das für die Terrorbekämpfung zuständige BKA Gesichts- und Stimmdaten aus öffentlich zugänglichen Internetquellen automatisiert abgleichen können soll, wenn

1. dies im Rahmen der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (…)  zur Identifizierung oder Ermittlung des Aufenthaltsorts der Zielperson erforderlich ist und

2. die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre

Was sagt die DSK zur Nutzung biometrischer Gesichtserkennungssysteme

Angesichts der Unschärfe dieser Befugnis wundert es nicht, dass die DSK eher verhalten reagiert:

Rekurs auf die Nutzung von Gesichtserkennungssystemen de lege lata

Die DSK weist in ihrer Entschließung zunächst darauf hin, dass Behörden bereits heute teilweise automatisierte Systeme zur Gesichtserkennung im öffentlichen Raum einsetzen würden. Sie verweist hierfür auf einen Vorfall im Frühjahr 2024, laut dem eine Polizeidirektion in Sachsen über ein System zur automatisierten Gesichtserkennung verfügt haben soll. Als Rechtsgrundlage für deren Einsatz seien die §§ 100h, 163f StPO für die Anfertigung von Bildern im öffentlichen Verkehr und § 98a StPO für den Bildabgleich mittels automatisierter Gesichtserkennung herangezogen worden. Die DSK hält diese Praxis für rechtswidrig.

Erheblichkeit des Einsatz von Systemen zur Gesichtserkennung

Der Einsatz von Gesichtserkennungssystemen stelle einen intensiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Dessen Intensität hänge von vielen Faktoren ab, wie der Art der ausgewerteten Daten, der eingesetzten Technik und dem Grad der Automatisierung. Von besonderer Bedeutung sei auch die Streubreite, etwa beim Einsatz im öffentlichen Raum. Würden viele Personen von der Analyse anlasslos erfasst, sei der Eingriff umso schwerer. Dasselbe gelte für die heimliche Betroffenenidentifikation. Zuletzt weißt die DSK auf die Fehlerhaftigkeit von biometrischen Systeme zur Gesichtserkennung und die Regelungen der KI-Verordnung betreffend die Nutzung solcher Systeme im KI-Kontext hin.

Soweit die KI-Verordnung und das Verfassungsrecht der Legislative insoweit einen Spielraum belassen sollten, sei laut der DSK der Einsatz derartiger Identifikationssysteme daher nur auf der Grundlage spezifischer und verhältnismäßiger Regelungen zulässig, die genügend Eingriffsschwellen und Schutzmechanismen zugunsten der Betroffenen vorsehen müssen. Zur Konkretisierung, was das heißen kann, verweist die DSK auf die Leitlinien des EDSA für den Bereich der Strafverfolgung.

Die Nutzung biometrischer Systeme – ein Politikum

Die DSK lässt offen, ob der Gesetzesentwurf der Bundesregierung den – abstrakten – Anforderungen genügt. Das wundert nicht, wäre der Einsatz biometrischer Systeme doch schon unabhängig der polaren Stimmung in der Bevölkerung zur Sicherheitslage in Deutschland ein heiß umstrittenes Politikum. Das macht die Mahnungen der DSK aber nicht weniger sinnvoll, geschweige denn weniger richtig. Inwieweit diese politisch auf taube Ohren stoßen oder Gehör finden, muss sich nun zeigen.

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