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Eine Videoüberwachung der besonderen Art

Eine Videoüberwachung der besonderen Art

Wie spiegel-online gestern berichtete, hat ein Mitarbeiter des Flughafens Frankfurt Frauen auf einer Toilette des Flughafens gefilmt. Gespeichert haben soll er die Daten auf einer Speicherkarte auf seinem privaten Computer, den die Polizei nun sichergestellt hat – nur durch eine der Betroffenen wurde die Polizei auf den Fall aufmerksam.

Kameras hinter Klopapierrollen

Die Kameras hatte der Mitarbeiter, ein Rundfahrten-Führer, hinter Klopapierrollen auf der Damentoilette versteckt und die Frauen drei Wochen lang heimlich gefilmt. Dabei hat er sich in technischer Hinsicht nicht auf einfachste Kameratechnik beschränkt: Die Kameras waren mit einem Sensor ausgestattet, der jedes Mal, wenn eine Frau die Kabine betrat,  die Aufnahme startete.

Durch Zufall aufgeflogen

Entdeckt wurden die Kameras nur durch Zufall: Eine der heimlich Gefilmten entdeckte die Kamera vor ca. zehn Tagen, als sie sich in einer der Kabinen eine Ersatzpapierrolle nehmen wollte.

Die Polizei entdeckte daraufhin auch die anderen Kameras. Bei einer näheren Untersuchung fand sie nicht nur die Speicherkarte und die dort gespeicherten Bilder, sondern auch ein Foto, das den Mitarbeiter beim Aufbau der Kamera zeigte. Dieser hatte die Bilder zunächst auf eine Speicherkarte und dann auf seinen privaten PC geladen. Die Polizei stellte den Rechner sicher und befragte den Mitarbeiter, der die Tat daraufhin gestand.

Verbreitung der Aufnahmen im Internet möglich

„Wir überprüfen jetzt, ob der Beschuldigte die Filme verbreitet hat“,

so Polizeisprecher Alexander Kießling laut spiegel online. Dies wäre für die Betroffenen natürlich noch viel schlimmer, als es die bloße Tatsache, dass sie auf der Toilette – einem Ort, an dem man sich unbeobachtet fühlt und auch fühlen sollte – gefilmt wurden, sowieso schon ist. Die Privatsphäre ist in solchen Fällen ähnlich heftig betroffen wie bei einem Gefilmtwerden in der eigenen Wohnung – und diese Privatsphäre ist nicht umsonst durch das Grundrecht aus Art. 13 GG geschützt.

Ein ganz besonderer Fall der Videoüberwachung

Dass Videoüberwachung ein datenschutzrechtliches Reizthema ist, ist hinlänglich bekannt; in öffentlich zugänglichen Räumen ist eine Überwachung gemäß § 6b BDSG nur dann zulässig, wenn es zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Hier ist aber natürlich ein ganz anderes Thema betroffen: dass ein Mitarbeiter Kameras installiert und diese für „private Zwecke“ verwendet, hat nichts mit Videoüberwachung zu tun.

Der Fall zeigt aber einmal mehr, wie wichtig es ist, dass Mitarbeiter für das Thema Datenschutz sensibilisiert werden – dass es unter den Mitarbeitern schwarze Schafe gibt, kann aber natürlich kein Unternehmen und kein Datenschutzrecht der Welt verhindern.

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