Die Videoüberwachung auf einem Campingplatz kann schnell zu einem Datenschutzverstoß führen, wenn rechtliche Anforderungen nicht beachtet werden. Unternehmen, die Videokameras auf ihrem Gelände einsetzen, ohne die Zulässigkeit zu prüfen, riskieren empfindliche Bußgelder. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Anforderungen auf Basis der aktuellen Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) im kürzlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2025 und zeigt auf, wie Unternehmen Bußgelder vermeiden können.
Der Inhalt im Überblick
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Videoüberwachung?
- Wann liegt ein Datenschutzverstoß bei Videoüberwachung vor?
- Datenschutzverstöße durch Videoüberwachung auf Campingplatz
- Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
- Wie können Unternehmen Datenschutzverstöße bei Videoüberwachung vermeiden?
- Was sind typische Fehlerquellen bei der Videoüberwachung?
- Welche Alternativen zur Videoüberwachung gibt es?
- Wer Datenschutz beachtet, sichert Vertrauen und minimiert Risiken
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Videoüberwachung?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt klare Anforderungen an die Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichen Privatplätzen. Unternehmen müssen vor der Inbetriebnahme jeder einzelnen Kamera die Zwecke der Überwachung schriftlich festhalten. Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist ebenso verpflichtend wie der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit externen IT-Dienstleistern, die Zugriff auf die Aufnahmen haben.
Wesentliche Anforderungen sind:
- Schriftliche Dokumentation der Zwecke jeder Kamera
- Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
- Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit externen Dienstleistern
- Prüfung, ob ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt
- Etablierung von Löschroutinen
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder. Die Aufsichtsbehörde prüft im Rahmen von Beschwerden oder Kontrollen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Unternehmen sind verpflichtet, auf Anfragen der Behörde umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Eine bruchstückhafte oder verzögerte Mitwirkung kann als zusätzlicher Verstoß gewertet werden.
Wann liegt ein Datenschutzverstoß bei Videoüberwachung vor?
Ein Datenschutzverstoß liegt vor, wenn die Videoüberwachung nicht durch einen der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gedeckt ist. Besonders kritisch ist die Überwachung von Bereichen, in denen sich Gäste zur Freizeitgestaltung aufhalten oder Beschäftigte ihrer Arbeit nachgehen. Die bloße Information über die Überwachung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht als Einwilligung aus.
Typische Verstöße sind:
- Anlasslose und flächendeckende Überwachung von Arbeitsplätzen und Aufenthaltsbereichen
- Überwachung von Stellplätzen und privaten Bereichen der Gäste
- Fehlende Einwilligung der betroffenen Personen
- Keine tatsächliche Gefahrensituation, die eine Überwachung rechtfertigt
- Keine Prüfung milderer Alternativen zur Videoüberwachung
Die Überwachung stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, insbesondere wenn auch Kinder betroffen sind oder das Verhalten von Beschäftigten dauerhaft beobachtet wird.
Datenschutzverstöße durch Videoüberwachung auf Campingplatz
Nach einer anonymen Beschwerde über die Videoüberwachung auf einem Campingplatz leitete die Aufsichtsbehörde ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Betreibergesellschaft ein. Die Gesellschaft zeigte sich zunächst wenig kooperativ, reagierte nur verzögert auf Auskunftsersuchen und lieferte lediglich bruchstückhafte Informationen. Es stellte sich heraus, dass zwar eine Videoüberwachung stattfand, jedoch wesentliche datenschutzrechtliche Pflichten nicht erfüllt wurden. Trotz der Zusicherung des Geschäftsführers, alle Kameras zu deaktivieren, ergab eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle das Gegenteil: Insgesamt 14 Kameras überwachten anlasslos und flächendeckend sowohl Arbeitsplätze der Beschäftigten (Rezeption, Küche, Restaurant) als auch Zufahrten, weitere Aufenthalts- und Essbereiche sowie Stellplätze der Gäste – teilweise bis in die privaten Vorzelte hinein. Das Videomaterial wurde dabei regelmäßig für 14 Tage gespeichert.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Die Aufsichtsbehörde kann bei Datenschutzverstößen empfindliche Bußgelder verhängen. Im geschilderten Fall wurden gegen die Betreibergesellschaft eines Campingplatzes drei Geldbußen im oberen vierstelligen Bereich festgesetzt. Maßgeblich für die Höhe der Bußgelder waren:
- Der Zeitraum der unzulässigen Videoüberwachung
- Die hohe Anzahl betroffener Personen
- Falsche Angaben gegenüber der Aufsichtsbehörde
- Wiederholte Missachtung von Aufforderungen zur Nachbesserung
Auch formale Verstöße, wie das Fehlen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten oder eines Auftragsverarbeitungsvertrags, können zu Bußgeldern führen, selbst wenn sie weniger Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen. Die Behörde berücksichtigt bei der Bemessung des Bußgeldes sowohl die Schwere des Verstoßes als auch das Verhalten des Unternehmens im Verfahren. Fahrlässigkeit, wiederholte Verstöße oder mangelnde Kooperation können sich bußgelderhöhend auswirken.
Wie können Unternehmen Datenschutzverstöße bei Videoüberwachung vermeiden?
Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:
- Vor Inbetriebnahme jeder Kamera den Zweck schriftlich dokumentieren
- Ein vollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen
- Mit allen externen IT-Dienstleistern einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen
- Prüfen, ob ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt
- Mildere Alternativen zur Videoüberwachung in Betracht ziehen
- Transparente Information der Betroffenen über die Überwachung sicherstellen
Eine regelmäßige Überprüfung der eingesetzten Videotechnik und der datenschutzrechtlichen Dokumentation ist unerlässlich. Unternehmen sollten zudem sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, der Aufsichtsbehörde vollständige Nachweise über die Einhaltung der Datenschutzvorgaben vorzulegen. Dazu gehört auch, auf Anfragen der Behörde zeitnah und umfassend zu reagieren.
Was sind typische Fehlerquellen bei der Videoüberwachung?
Viele Unternehmen unterschätzen die Anforderungen an die Dokumentation und die vertraglichen Regelungen mit Dienstleistern. Häufige Fehler sind:
- Fehlende oder unvollständige Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten
- Kein oder unzureichender Auftragsverarbeitungsvertrag mit IT-Dienstleistern
- Unklare oder zu allgemein gehaltene Zwecke der Videoüberwachung
- Überwachung von Bereichen, in denen keine Gefahrensituation besteht
- Keine Prüfung, ob mildere Maßnahmen ausreichend wären
Diese Fehler können im Rahmen einer Kontrolle schnell zu einem Bußgeldverfahren führen.
Welche Alternativen zur Videoüberwachung gibt es?
Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass zur Verhütung von Unfällen oder Straftaten oft mildere, gleich geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Dazu zählen z. B. die regelmäßige Anwesenheit von Beschäftigten in sensiblen Bereichen, die Sicherung wertvoller Gegenstände gegen Diebstahl oder Zutrittskontrollen für das Gelände.
Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann eine Videoüberwachung in Betracht gezogen werden, vorausgesetzt, alle datenschutzrechtlichen Anforderungen werden erfüllt.
Wer Datenschutz beachtet, sichert Vertrauen und minimiert Risiken
Die Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichen Privatplätzen ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erlaubt, unterliegt aber dem Datenschutzrecht. Der Betreiber muss berechtigte Interessen nachweisen, und die Überwachung darf nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Unternehmen, die diese Vorgaben missachten, riskieren erhebliche Bußgelder und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens ihrer Gäste und Beschäftigten. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Videoüberwachung ist daher unerlässlich, um Datenschutzverstöße und deren Folgen zu vermeiden. Wer die rechtlichen Vorgaben beachtet und Alternativen prüft, schützt nicht nur die Privatsphäre der Betroffenen, sondern auch das eigene Unternehmen vor empfindlichen Sanktionen.

