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Pflichtenkollision beim US-Datentransfer rechtfertigt Nichtauskunft

Pflichtenkollision beim US-Datentransfer rechtfertigt Nichtauskunft

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 entschieden, dass US-Firmen und deren europäische Töchter Auskünfte über Zugriffe US-amerikanischer Behörden verweigern dürfen, sofern ihnen dies gemäß Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) verboten ist. Der Beitrag stellt dar, wie das Gericht zu dieser – überraschenden – Begründung kam.

US-Datentransfer – eine Never-Ending-Story bei sozialen Netzwerken

Erzürnt der nur teilweisen Auskunft beantragte der Kläger beim LG Bonn zuletzt:

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO (…) immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe (…) den Betrag von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte (…) zu zahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Datenübertragung in die USA gerechtfertigt sei. Sie behauptet, dass die Datenübertragung in die USA zur Nutzung ihres Netzwerkes zwingend notwendig sei. Eine Auskunft bezüglich des Zugriffs von US-Geheimdiensten auf die Daten des Klägers schulde sie aufgrund Section 702 FISA nicht. Diese sei ihr verboten.

US-Datentransfer – eine unauflösliche Pflichtenkollision?

Die Verweigerung der Auskunft war laut dem LG Bonn gerechtfertigt. Zwischen der Geheimhaltungspflicht gemäß Section 702 FISA und der Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO besteht eine unauflösbare Kollision. Diese Pflichtenkollision stelle im Strafrecht und im Zivilrecht einen Rechtfertigungsgrund für ein Unterlassen dar – in diesem Fall für das der Auskunft.

Trotz der autokratischen, faschistischen und antirechtstaatlichen Tendenzen der US-Regierung sowie der Defizite beim Schutz der Datenschutzrechte seien nach Ansicht des LG die USA noch immer eine Demokratie. Insofern müsse Unternehmen zugestanden werden, sich an Section 702 FISA zu halten, auch wenn dies Rechte – wie das Auskunftsrecht – beschneide. Ebenso sei seit Langem bekannt, dass US-Geheimdienste beim Datenzugriff gegenüber Unternehmen eine starke Stellung hätten. Bei der Abwägung der kollidierenden Pflichten sei ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Indizien für Zugriffe von US-Geheimdiensten auf (seine) Daten oder für konkrete Schäden dargelegt habe, die seinem Auskunftsinteresse mehr Gewicht geben hätten können. Insofern gehe die Abwägung zulasten des Auskunftsinteresses.

Praktische Lösung oder Kniefall vor der Kraft des Faktischen?

Mit seinem Urteil erkennt das LG Bonn eine Pflichtenkollision zwischen Art. 15 DSGVO und Section 702 FISA bei Unternehmen. Daraus leitet es ab, dass Unternehmen, die beiden Regeln unterliegen, aufgrund der Geheimhaltungspflicht nach Section 702 FISA die Auskunft nach Art. 15 DSGVO verweigern können. Diese Argumentation sollte jedoch kritisch gesehen werden, da sie dazu geeignet ist, weitere Rechte aus der DSGVO auszuhebeln. Das LG hätte ebenso gut argumentieren können, dass sich ein in der EU tätiges Unternehmen vorrangig an EU-Datenschutzrecht halten muss. Erstaunlich ist auch, dass nicht daran gedacht wurde, die Frage der Pflichtenkollision dem EuGH vorzulegen!

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  • Sind es nicht personenbezogene Daten eines EU-Bürgers um die es dort geht? Was bitte ist dabei für US-Unternehmen und US-Behörden so geheim dass man mit Geheimhaltungspflichten argumentiert?

    • Ja, es geht um die personenbezogenen Daten eines EU-Bürgers. Und man mag implizit meinen, dass ohne Zugriff von US-Diensten einfach eine Negativerklärung gereicht hätte. Alles Weitere ist Spekulation.

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