Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen (Urteil vom 08.09.2010). In Deutschland ist diese Frage in Bezug auf IP-Adressen nach wie vor nicht abschließend geklärt.
Hintergrund des vom Schweizer Bundesgericht entschiedenen Falles war die auch in Deutschland nicht ganz unbekannte Methode, in Urheberrechtsstreitigkeiten, welche ihren Ursprung in Peer-to-Peer-Netzwerken hatten, Firmen zwecks Ermittlung der IP-Adresse einzuschalten um die so ermittelten IP-Adressen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Im Anschluss konnte dann Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden, aus welchen dann die Identität des Betroffenen offenbar wurde. Dieser Umweg war nötig, da auf anderem Weg nicht an die Identität des Verbindungsteilnehmers zu gelangen war, denn diese unterliegen dem Telekommunikationsgeheimnis.
Ähnlich war bis vor kurzem auch die Masche einschlägiger Abmahnkanzleien in Deutschland, welche sich des Staates in Form der Staatsanwaltschaften bemächtigten um auf diesem Umweg an die Identitäten der Nutzer zu gelangen. Da jedoch der damit verbundene Ermittlungsaufwand der Staatsanwaltschaften häufig in keinem Verhältnis zu den Urheberrechtsverstößen stand, stellten diese die Verfahren immer öfter ein.
Im Rahmen der Novellierung des Urheberrechts hat der deutsche Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und den Rechteinhabern einen Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider zugestanden, so dass ein Umweg über die Strafgerichtsbarkeit nicht mehr notwendig ist.