Die Diskussionen rund um unseren Artikel SlideShare: Einsatz in Deutschland unzulässig haben wir mit großem Interesse verfolgt.
Aufgefallen sind uns drei Beiträge, die einmal mehr zeigen, dass das Internet nicht nur aus datenschutzrechtlichen Stolperfallen besteht, sondern vor allem einen regen Informations- und Meinungsaustausch ermöglicht.
2-Klick Lösung für SlideShare
Viktor Dite stellt in dem Blog MIZINE eine technische Möglichkeit ähnlich der 2-Klick Lösung für Social Media Buttons vor, nach der eine Datenübertragung erst nach einem Warnhinweis erfolgt. Es wird also erst nach einem Klick auf ein Vorschaubild und einer Belehrung die Seite mit dem SlideShare-Code aufgerufen. Der Text für das Belehrungsfeld kann frei gewählt werden, d.h. hier kann auf die Datenübertragungen hingewiesen und ggf. die Zustimmung des Nutzers eingeholt werden.
Für die Anpassung der Datenschutzerklärung liefert Rechtsanwältin Lachenmann einen Formulierungsvorschlag:
… sind wir nicht alle ein bisschen datenschutzwidrig?
Datenschutzrecht ist ein Grundrecht, deren Grenzen durch zahlreiche gesetzliche Regelungen festgelegt sind. Für die besonders hartnäckigen Datenschützer sind auch diese Vorgaben oder deren Auslegung nicht ausreichend. Der eher gemäßigte Datenschützer orientiert sich zwar an diesen Maßgaben, ist aber stets auf der Suche nach pragmatischen, datenschutzrechtlich vertretbaren Lösungen.
Stephan Hansen-Oest, Betreiber des Datenschutz-Blogs Datenschutz-Guru, hat unseren Artikel als Anlass für eine Podcast Folge zum Thema „Sind wir nicht alle ein bisschen datenschutzwidrig? Datenschutz auf Websites“ genommen. Wir finden, dass es sich unbedingt lohnt, diesen Beitrag zu hören.
Danke für die Erwähnung!
So einen tollen Dienst kann man ja auch nicht einfach aufs Abstellgleis stellen ;)
Ändert sich etwas an der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit, wenn SlideShare die Vorgaben aus dem Safe-Harbour-Abkommen zwischen der USA und der EU erfüllt?
http://safeharbor.export.gov/companyinfo.aspx?id=18891
@max:
Meiner Einschätzung nach ändert sich an der Unzulässigkeit nichts, da dies nur die Frage betrifft, ob die Übermittlung der Daten in die USA datenschutzrechtlich gerechtfertigt werden kann (im Hinblick ein angemessenes Datenschutzniveau, vgl. § 4b f. BDSG).