Das Landgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 09.03.2016 (AZ: 12 O 151/15) entschieden, dass die bloße Einbindung des Facebook Like-Button auf Websites ohne die Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons rechtswidrig ist.
Der Inhalt im Überblick
Unlauterer Wettbewerb
Konkret handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und stellt somit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Die Verbraucherzentrale Düsseldorf hatte zunächst mehrere Unternehmen per Abmahnung aufgefordert, den Button nicht mehr in der oben genannten Weise auf ihren Webpages einzubinden. Ein Unternehmen ist dem nicht nachgekommen. Gegen dieses hatte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung geklagt und Recht bekommen. Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. aus:
„Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.“
Hintergrund und Folgen des Urteils
Bei direkter Einbindung des Facebook Like-Buttons erhält Facebook schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch Informationen über den einzelnen Nutzer, u.a. dessen IP-Adresse. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Sollte der Nutzer darüber hinaus Mitglied bei Facebook sein und ist während dem Besuch der Seite gleichzeitig bei Facebook eingeloggt, werden die Informationen des Nutzers und dessen Aktivitäten auf der Seite mit seinem Profil bei Facebook verknüpft und dort gespeichert.
Das alles darf jedoch nach Ansicht des Gerichts nur nach ausführlicher Information des Nutzers und dessen ausdrücklicher Einwilligung geschehen. Es besteht nach diesem Urteil die erhöhte Gefahr einer Abmahnwelle gegen Websitebetreiber. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es stehen noch weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang aus, wie etwa die Entscheidung, ob IP-Adressen generell personenbezogene Daten sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (Rs. C-582/14) vorgelegt (Beschl. v. 28.10.2014, Az. VI ZR 135/13). Das aktuelle Urteil des Landgerichts Düsseldorf erhöht jedoch zweifellos das Risiko einer Abmahnung, dem Websitebetreiber wegen dem Einsatz des Facebook Like-Buttons ausgesetzt sind.
Empfehlung für Websitebetreiber
Die derzeit rechtssicherste und trotzdem nutzerfreundliche Methode zur Einbindung des Facebook Like-Buttons und anderen Social Plugins bietet die Anwendung des sog. „Shariff“. Dabei handelt es sich um eine von dem Computermagazin c’t entwickelte technische Lösung, die es ermöglicht, dass Social Plugins erst aktiviert werden, wenn der Nutzer auf diese klickt. Auf diese Weise werden ohne aktives Zutun des Nutzers keine Daten an Anbieter von Social Plugins übertragen. Darüber hinaus muss natürlich auch die Datenschutzerklärung der Websites entsprechend angepasst werden. Ob eine solche Lösung gänzlich rechtskonform ist, hat das Gericht zwar ausdrücklich offen gelassen, sie bietet aber in jedem Fall die derzeit beste und sicherste Alternative, falls man nicht gänzlich auf eine Einbindung von Social Plugins verzichten möchte.
Prominente Unterstützung bekommt die Technologie sogar von Seiten der Aufsichtsbehörde Schleswig-Holstein, die sie als „datenschutzfreundliche Technologie, (..) die für jeden Websitebetreiber obligatorisch sein sollte“ beschreibt. Andere Lösungen, wie etwa ein „Pop-Up-Fenster“ mit entsprechender Information und Einwilligungsmöglichkeit, wie sie derzeit auch bei Tracking Cookies üblich sind, werden dagegen nicht ausreichen, da auch hier die Informationen bereits durch das bloße Laden der Seite an die Anbieter übertragen werden. Mehr Informationen und eine Anleitung zur technischen Implementierung des Shariff finden Sie hier.
Fazit
Eine Stärkung des Rechts auf Privatsphäre und eine Einschränkung der intransparenten Datenerhebung durch Großkonzerne wie Facebook ist grundsätzlich begrüßenswert. Dass dies auf dem Rücken der Websitebetreiber ausgetragen werden muss und diese letzlich die Leidtragenden sind, ist dagegen bedauerlich.
Guten Tag,
der Hyperlink zur Anwendung Shariff fehlt im Beitrag und im E-Mail Newsletter.
Mit besten Grüßen,
J.S.
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Link nun hinzugefügt.
Auf den ersten Blick war Ich ein bissel erstaunt, dass ich unter dem Beitrag die Buttons der typischen Verdächtigen wiederfinde. Aber Teilen-Buttons sind wohl nur einfache Links. Das sollte man vielleicht im Text ansprechen, da manche Leser den Unterschied vermutlich nicht so genau kennen.