Das Umbrella Agreement, welches künftig den Austausch personenbezogener Daten zwischen US-Behörden und Behörden innerhalb der EU regeln soll, hat überraschend einen weiteren Schritt auf dem Weg zu seiner Umsetzung genommen. Das Repräsentantenhaus stimmte dem Judicial Redress Act zu. Wenn nun auch der US-Senat zustimmt, könnte das Umbrella Agreement verabschiedet werden.
Der Inhalt im Überblick
Bedenken gegen das Abkommen
Auch wenn im Nachgang der Safe Harbor Entscheidung nun die Verabschiedung des Umrella Agreements vorangetrieben wird, reißt die Kritik an der Vereinbarung nicht ab. Ein Entwurf des Abkommens, dessen Text zunächst geheim bleiben sollte, hat seinen Weg zu dem Online-Portal statewatch.org gefunden. Douwe Korff, Mitglied der FREE Group, beschäftigte sich eingehend mit der inhaltlichen Ausgestaltung des Abkommens und sieht tiefgreifende Mängel.
Weitergabe an FBI, NSA und Drittstaaten möglich
Korff prangert an, dass eine Weitergabe von Daten etwa durch Strafverfolgungsbehörden nach dem Umbrella Agreement in großem Umfang zulässig ist. Auch eine Weitergabe an Geheimdienste von Drittstaaten (für die die Regulierungen des Umbrella Agreements nicht gelten) sei anscheinend zulässig. So finden sich in dem Agreement keine Definitionen der Begriffe „other authorities“ oder „third parties“.
Kein Verbot zur Übermittlung bei Verdacht auf Menschenrechtsverletzungen
Das Abkommen enthält in der kommentierten Fassung zudem keine Klausel, die eine Übermittlung von Daten untersagt, sofern zu erwarten ist, dass diese zu Menschenrechtsverletzungen führen werde. Gerade in Anbetracht der scheinbar zulässigen Weitergabe an Drittstaaten erlangt eine solche Klausel besondere Bedeutung.
Keine Gleichstellung von US-Bürgern, EU-Bürgern und Dritten
Weiterhin sei eine vollständige Gleichstellung von EU-Bürgern und US-Bürgern nicht geregelt. Ungleichbehandlungen könnten sich aus der Formulierung von Art. 4 des Abkommens ergeben. Diese lautet:
“Each Party shall comply with its obligations under this Agreement for the purpose of protecting personal information of its own nationals and the other Party’s nationals regardless of their nationality, and without arbitrary and unjustifiable discrimination.”
Noch härter trifft es Staatsbürger anderer Nationen, die sich in der EU aufhalten. Eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen ist für diese Personen nicht vorgesehen.
Kein europäischer Datenschutzstandard
Das Abkommen entspreche in wesentlichen Punkten nicht dem europäischen Datenschutzrecht. Dies betreffe auch die Rechtsmittel der Betroffenen. Unter anderem enthält das Agreement nach der Analyse von Korff an verschiedenen Stellen Formulierungen, die ein Verbot von Datenübermittlungen durch den EuGH oder die nationalen Verfassungsgerichte verhindern sollen. Zudem schweigt sich das Agreement zu Löschfristen und Berichtigungsmöglichkeiten weitgehend aus.
Mangel an Transparenz und Aufsicht
Auch blieben die Regelungen des Abkommens zur Transparenz der darauf basierenden Datenübertragungen weit hinter europäischen datenschutzrechtlichen und menschenrechtlichen Anforderungen zurück. Dasselbe gelte für aufsichtsrechtliche Vorschriften.
Dieser Vorgang zeigt einmal mehr, wie stark die Staaten dieser Welt von einander abweichend die Rechte und Freiheiten des Einzelnen und ihre staatliche Interessen gewichten.