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Übersetzungsfehler in der DSGVO

Übersetzungsfehler in der DSGVO

Übersetzungsfehler sind keine Seltenheit in mehrsprachigen Gesetztexten wie dem Europarecht. Auch in der DSGVO finden sich zahlreiche Abweichungen zwischen deutscher und englischer Version.

Unstimmigkeiten zwischen den Übersetzungen der DSGVO

Wer sich intensiver mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) außereinandersetzt, findet an vielen Stellen Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung. Hier nur zwei Beispiele:

  • Art. 33 Abs. 1 S. 1 DSGVO verweist auf die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51, während die englische Fassung auf Art. 55 verweist
  • Erwägungsgrund 47 der DSGVO stellt auf die „vernünftigen Erwartungen“ der konkreten betroffenen Person ab, während die englische Variante mit „reasonable expectations of data subjects“ eher auf eine Durchschnitterwartung abzuzielen scheint

„Übersetzungsfehler“ müssen keine Schlamperei sein

Natürlich sind Unstimmigkeiten bei Übersetzungen nicht zu vermeiden, weil sich Begriffe selten vollkommen deckungsgleich in eine andere Sprache übersetzen lassen. Oder wie Jan Messer in seinem Werk „Die Verständlichkeit multilingualer Normen“ wunderschön formuliert (S. 118):

„Übersetzungen von Normentexten führen zu Textdivergenzen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar und stellt die Norminterpreten vor die Frage, wie sie mit bedeutungsrelevanten und entscheidungserheblichen Unterschieden umgehen sollen.“

Welche Übersetzung hat Vorrang?

Im Europäischen Recht gibt es keine Regelung, wonach eine Sprachfassung generell Vorrang hätte, wie man es z.B. von zweisprachigen Verträgen kennt. In der EU sind alle Amts- und Arbeitssprachen gleichberechtigt. Im Zweifel muss der EuGH entscheiden, wie eine Norm zu verstehen und anzuwenden ist. Dabei wendet das Gericht die klassischen juristischen Auslegungsmethoden an (s. a. Messer, S. 119), die grammatische, systematische, historische und die teleologische Methode. Hierfür dürfte auch das gerade erschienene Werk von Albrecht/Jotzo interessant sein, worin Jan-Philipp Albrecht aus erster Hand über die Entstehungsgeschichte berichtet.

Auslegung der DSGVO

Im ersten Beispiel oben kann man von einem Redaktionsfehler in der deutschen Version ausgehen, da auch die französische und spanische Fassung auf Art. 55 referenziert. Beim zweiten Beispiel ist die Lösung schon weniger eindeutig, da vielleicht auch die deutschen Übersetzer die präzisiere Formulierung gefunden haben könnten.

Datenschutzexperten werden in Zukunft also nicht allein mit dem deutschen Gesetzestext auskommen, sondern mindestens auch die englische Fassung bei der Lösung datenschutzrechtlicher Fragestellungen hinzuziehen müssen, der als Sprache des Gesetzgebungsprozesses im Rahmen der Auslegung eine besondere Bedeutung zukommen dürfte.

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  • Lieber Nils Haag,
    nach Meinung der DS-AB HH gilt die am 4.5.16 im BUGB veröffentlichte deutsche Fassung!
    MfG
    Joachim Broers

  • Mal wieder (wie so oft) ein interessanter und lesenswerter Artikel!

    Da die verhandelte Version die englische war, denke ich, dass diese auch die maßgebliche Version sein sollte, da diese als Übersetzungsgrundlage diente.

    Ein weiterer (grober) Übersetzungfehler in der deutschen Version ist Artikel 30 Absatz 5 DSGVO zu finden:

    englische, verkürzte Fassung auf das Wesentliche:
    …unless
    the processing … result in a risk…,
    the processing is not occasional,
    or the processing includes special categories of data… .

    deutsche, verkürzte Fassung auf das Wesentliche:
    …, sofern
    die Verarbeitung nicht ein Risiko … birgt,
    die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt
    oder nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien …einschließt.

    Das englische „unless“ bedeutet in deutsch „es sei denn“ und nicht „sofern“.
    „Unless“ und „es sei denn“ drücken Ausnahmegründe aus. „Sofern“ drückt eine Bestätigiung der Regel bei Einhaltung der kommenden Bedingung aus.
    Sofern man bei „sofern“ bleiben möchte, müssten alle kommenden Bedingungen ins negative gesetzt werden.
    Dies wurde bei der ersten und dritten Bedingung geschafft.
    Bei der Zweiten, welche schon durch das „nicht“ negativiert war, müsste durch Wegfallen des „nicht“ der Sinn ins Positive ungedreht werden, was aber wohl vergessen wurde.

    Mögliche richtige Formulierungen wären:

    (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder die Verarbeitung schließt besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 ein.

    Oder wenn man bei dem Wörtchen „sofern“ bleiben möchte:

    (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sofern die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt und nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt.

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