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Was bringt die Reform des DSG-EKD 2025?

Was bringt die Reform des DSG-EKD 2025?

Die Synode der evangelischen Kirche hat am 13.11.2024 eine Reform des Datenschutzgesetzes der evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) beschlossen. Deren Ziel ist es, das DSG-EKD stärker an die DSGVO anzupassen. Der Beitrag gibt einen summarischen Überblick über einige der Änderungen und Neuerungen, die ab dem 01.05.2025 gelten werden.

Annäherung an die DSGVO

Die Änderungen des neuen DSG-EKD ergeben sich vor allem aus dem erklärten Ziel, sich der DSGVO anzunähern. Wie das im Detail aussiehtund welche Neuerungen sich daraus konkret ergeben, zeigt das Folgende.

Wegfall des Rechtgrunds der kirchlichen Interessen

Die erste systematisch wichtige Änderung findet sich bei den Rechtsgrundlagen, konkret § 6 Nr. 4 DSG-EKD. Dieser wird an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO angeglichen. So soll es nicht mehr heißen:

„Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer sonstigen Aufgabe erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt.“

Sondern:

„Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person (…) überwiegen, insbesondere dann, wenn diese minderjährig ist.“

Die Reform wurde angestoßen, um eine unmittelbarere Übertragung der Literatur und Judikatur zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zu ermöglichen. Unter § 6 Nr. 4 DSG-EKD a. F. bedurfte es hier noch stets eine Einzelfallprüfung, ob nicht die kirchliche Interessenlage eine Übertragung verbiete. § 6 Nr. 8 DSG-EKD, die Entsprechungsnorm zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, wird insofern gestrichen.

Erweiterung des Rechts auf Kopie Betroffener

Die Formulierung zum Auskunftsrecht Betroffener in § 19 DSG-EKD wird Art. 15 DSGVO angenähert. Ferner wird in § 19 Abs. 4 DSG-EKD ein Passus zum Recht Betroffener auf den Erhalt einer Kopie seiner Daten aufgenommen. Bisher bestand nach der nur für das Arbeitsrecht geltenden Judikatur des BAG ein solches Recht nur für kirchliche Beschäftigte. Im Übrigen fehlte eine solche Regelung. Folge dessen war, dass kirchliche Gerichte teils den Einklang zwischen DSG-EKD und DSGVO verneinten (Art. 91 Abs. 1 DSGVO) und damit die DSGVO direkt auf den Fall anwendeten.

Profiling nun auch bei Gottes Schäfchen möglich

Es wird ein neuer § 25a DSG-EKD über automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um so bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten) eingefügt. Das DSG-EKD enthielt bisher keine solche zu Art. 22 DSGVO vergleichbare Regelung. Laut dem Reformgeber können solche Verfahren aber auch der Kirche dienlich sein. Wobei genau, lässt der Reformgeber christlich demütig oder aber bewusst offen.

Keine Unterwerfung mehr nötig

Die Pflicht der Auftragsverarbeiter zur Unterwerfung unter die kirchliche Datenschutzaufsicht in § 30 Abs. 5 DSG-EKD entfällt. Oft war eine solche Unterwerfung für die Auftragsverarbeiter nicht darstellbar. Nunmehr soll die kirchliche Datenschutzaufsicht unter verstärkter Kooperation mit der staatlichen erfolgen.

Erhöhung des kirchlichen Bußgeldrahmens

Der Bußgeldrahmen in § 45 Abs. 25 DSG-EKD wird auf sechs Millionen Euro angehoben. Damit nähert sich die Bußgeldhöhe der in der DSGVO etwas an, bleibt aber immer noch weit hinter dieser zurück. Ein Schelm wer meint, die Kirche sei hier recht soft, aber gut, der neutestamentarische Gott soll ein gütiger sein. Warum soll es nicht ebenso die Kirche im Bereich des Bußgeldrechts sein? Ggf. hat das aber auch damit zu tun, dass man ungern hohe Bußgelder gegen seinesgleichen erhebt? Insoweit mag man Zweifel haben, ob die Bußgelder in der Höhe dem Schutz Betroffener dienlich ist.

Kein „Kain und Abel“ im Schadensersatzrecht mehr

Der Kreis der Schuldner in § 48 Abs. 1 DSG-EKD wird Art. 82 DSGVO angenähert. Anders als nach der DSGVO haftete nach § 48 EKD-DSG a. F. nur der Verantwortliche, nicht der Auftragsverarbeiter auf Schadensersatz. Diese wenig stringente Ungleichbehandlung Betroffener wird nunmehr behoben.

Lobet den Herrn – und seinen neuen Datenschutz

Gottes Wege und Gründe mögen unergründlich sein, die Gründe für die Änderung des DSG-EKD sind es nicht: Eine Annäherung an die DSGVO ist durchaus sinnvoll. Wer mehr hierzu erfahren will, sollte einen Blick in das Änderungsgesetz samt Begründung auf der Webseite der Evangelischen Kirche in Deutschland werfen. Vielfach sind es kleine Änderungen, die aber in Summe, so Gott will, die erwünschte Erleichterung bringen mögen. Amen.

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