Gottes Wege sind bekanntlich unergründbar. Dies könnte erklären, warum das Beschäftigtendatenschutzgesetz zwar in der Öffentlichkeit heiß diskutiert und von Arbeitnehmern freudig erwartet wird, aber gerade für die Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen vollkommen wirkungslos sein wird…
Glaube
Der Glaube allein ist also Ursache dafür, dass es trotz eines nahenden Beschäftigtendatenschutzes keinen jubelnden Aufschrei bei Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen geben wird.
Denn nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV
ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht führt dazu, dass Religionsgemeinschaften selbst ihre Datenschutzgesetze erlassen können und müssen. Die Evangelische Kirche Deutschlands hat dies etwa im DSG-EKD und die Katholische Kirche in der KDO-DVO umgesetzt. Und auch andere Religionsgemeinschaften haben ihre eigenen Datenschutzgesetze erlassen. Damit gilt also das Bundesdatenschutzgesetz aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes nicht.
Dies mag für den ein oder anderen Betreiber einer kirchlichen Einrichtung erst einmal ganz positiv klingen. Denn immerhin haben viele der kirchlichen Datenschutzgesetze nicht die gleichen hohen gesetzlichen Anforderungen, die das BDSG an Unternehmen stellt. So gibt es etwa keine Selbstanzeigepflicht (§ 42a BDSG) bei Datenverlust oder die besonders hohen Anforderungen an Werbemaßahmen (§ 28 BDSG).
Doch wie immer hat das ganze auch Nachteile…
Liebe
Zwar haben sich auch die kirchlichen Einrichtungen die Liebe zum Menschen und somit die Gewährleistung des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechtes auf die Fahne geschrieben. Dies führte insgesamt zu Gesetzen, die relativ große Ähnlichkeiten mit der EG-Richtlinie oder dem BDSG aufweisen. Aber eben auch nur relative Ähnlichkeiten. Gerade in Kleinigkeiten unterscheiden sie sich enorm – sowohl die kirchlichen Datenschutzgesetze untereinander als auch wiederum vom BDSG. Das führt allerdings dazu, dass auch das neu geplante Beschäftigtendatenschutzgesetz nicht für kirchliche Einrichtungen gelten wird. Denn entgegen der anfänglichen Planung handelt es sich dabei nicht um ein eigenes Gesetz, sondern wird in einem eigenen Abschnitt in das BDSG integriert.
Hoffnung
Ob die Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen also durch das neue Arbeitnehmerdatenschutzgesetz eher bevorteilt oder doch eher benachteiligt werden, bleibt abzuwarten.
Vor allem aber bleibt am Ende wohl nur die Hoffnung, dass die einzelnen Religionsgemeinschaften ebenfalls Regelungen zum Schutze der Arbeitnehmerdaten treffen. Ob diese sich dann ebenfalls an dem kommenden Beschäftigtendatenschutz orientieren sollten, liegt wohl allein in Gottes Hand…