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Datenschutz und Teufelsaustreibung

Datenschutz und Teufelsaustreibung

Neben anderem berichtet der katholische Datenschutzbeauftragte im Tätigkeitsbericht 2024 von einen Fall des Interdiözesanen Datenschutzgericht (IDSG), bei dem der Teufel nicht nur datenschutzrechtlich sondern tatsächlich ausgetrieben werden sollte. Der Fall zeigt, obgleich Datenschutzrecht oft eher als weltliche und trockene Materie gilt, ebenso beizeiten in skurrilen Fällen relevant werden kann.

Wer war ausgezogen den Teufel auszutreiben?

Der Beteiligte, ein ehemaliger Pfarrer, führte eine Gruppe von Gläubigen an, die Teufelsaustreibungen an anderen Gläubigen vornahmen. Eine Gläubige, bei der eine solche Austreibung geplant war, floh aus Sorge um ihr Leben von ihrem Wohnort und ließ dabei ihren Sohn zurück. In der Folgezeit kam es wegen des Umgangs mit ihren Sohn zu einem Verfahren vor dem Jugendamt und dem Familiengericht. Im Rahmen des Verfahrens wandte sich der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Pfarrer an das Jugendamt. Nachdem der Vorgesetzte von dem Fall erfahren hatte, leitete er eine Untersuchung des Falls ein. Hierbei wurde auch ein Gespräch mit der Mutter geführt und das Gesprächsprotokoll zur Akte genommen. Ein Auszug dieses Protokolls erhielt die Betroffene und machte dieses zum Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens.

Im Verlauf des gegen den ehemaligen Pfarrers laufenden Disziplinarverfahrens verlangte der Beteiligte gemäß KDG Auskunft darüber, welche Daten über ihn verarbeitet werden. Der Verantwortliche antwortete mit einem Schreiben, in dem er die Frist für die Beantwortung der Auskunft laut § 14 Abs. 3 S. 2-3 KDG verlängerte.

Dieser besagt, dass die Frist zur Beantwortung der Auskunft verlängert werden kann,

„(…) wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person (…) über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.“

Die Verlängerung wurde wie folgt begründet:

„(…) weil die Bearbeitung aufgrund der mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Zusammenhänge und Komplexität mehr Zeit in Anspruch nimmt.“

Nach Erteilung der Auskunft, beanstandete der Beteiligte die Auskunft als unvollständig und die Fristverlängerung als floskelhaft. Ebenso machte er einen Verstoß gegen das Personalgeheimnis wegen der Weitergabe des Protokolls geltend.

Die Teufelsaustreibung vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht

Die Klage hatte hinsichtlich der Fristverlängerung Erfolg. Im Übrigen wies das IDSG die Klage ab.

Laut dem IDSG fehle es an einer hinreichenden Begründung nach § 14 Abs 3 S. 2-3 KDG. Die Weitergabe des Protokolls sei hingegen rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die Weitergebe des Protokolls findet sich in § 6 Abs. 2 lit. j) KDG. Diese sei gestattet, weil:

„der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert.“

Die Weitergabe des Protokolls diene dem Opferschutz als auch der Verhütung von weiteren Gefahren für die betroffene Mutter und ihren Sohn. Ebenso sei die Kooperation Teil einer Schadenswiedergutmachung gegenüber der Mutter.

Vade retro Satana – oder was lehrt uns das Urteil?

Der Fall zeigt, dass Datenschutz teils skurrile Züge annehmen kann. Auch, wenn der Datenschutz wohl in dem Fall nicht Mittel der Teufelsaustreibung war, wurde wohl datenschutzrechtlich der Teufel ausgetrieben. Auch, wenn dieser keine großen rechtlichen Erkenntnisse bringen mag, zeigt er doch, wie vielfältig die Fälle im Datenschutz sein können. Von einem ähnlichen skurrilen Fall hatte der LfDI Rheinland-Pfalz zu berichten bei dem eine Bank Ihren Kunden zum dem potenziellen Ankauf einer Waffe befragte. Aus Sicht des LfDI war die Befragung zur Verhinderung von Geldwäsche rechtmäßig. Die Fälle zeigen, auch das Datenschutzrecht trotz seiner Wahrnehmung als eher trockenes Rechtsgebiet, auch für Lacher und skurrile Sachverhalte gut sein kann. 

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  • Ich bin ja Fan von eurer Seite, aber bei Beiträgen über Urteile tue ich mir echt schwer. Als Jurist ist das wahrscheinlich alles total easy und verständlich, als Nicht-Jurist muss man solche Beiträge immer zwei oder dreimal lesen, um zu verstehen wer wer ist.
    Hier bei diesem Artikel empfinde ich es als besonders schlimm. Wenn man mit dem Fall nicht vertraut ist, ist es echt schwer verständlich geschrieben. Der Beteiligte ist der Pfarrer, aber dann hört es schon auf. Der Vorgesetzte, von wem? Vom Jugendamt, vom Pfarrer? Wer war vor Gericht? Die Mutter, der Pfarrer, beide? und wer ist mit dem Verantwortlichen gemeint? Das Jugendamt, die Kirche? …..
    Vielleicht geht ja auch nur mir so, aber ich würde mir wünschen, dass zukünftige Beiträge über Urteile ein wenig „Nicht-Juristen“ freundlicher geschrieben werden.

  • Hallo Arno Nym,
    danke, so ging es mir auch. Ich habe den Artikel und damit den Fall bis jetzt nicht verstanden.

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