Das katholische und evangelische Datenschutzrecht erhält oft wenig Aufmerksamkeit, obwohl zahlreiche Einrichtungen ihm unterliegen. Um dies zu ändern und der Verantwortung für den Datenschutz vor Gott und den Menschen gerecht zu werden, stellt dieser Beitrag die Grundzüge der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit vor.
Der Inhalt im Überblick
- Grundlagen der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit
- Welche Kirche hat eine eigene Datenschutzgerichtsbarkeit?
- Die Grundzüge des Instanzenzuges im KDSGO
- Wann ist der Rechtsweg nach dem KDGSO eröffnet?
- Die Grundzüge des Instanzenzugs im VwGG-EKD
- Wann ist der Rechtsweg nach dem VwGG-EKD eröffnet?
- Die Kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit – kurios, aber interessant.
Grundlagen der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit
Wenn man über die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit nachdenkt, kommt zuerst die Frage auf, warum es sie als eigenen Rechtsweg überhaupt gibt. Die Antworten hierauf finden sich zum einen im Grundgesetz, zum anderen in der DSGVO. So heißt es im Grundgesetz, das insoweit Teile der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert hat:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetze (Art. 137 Abs. 3 WRV).“
Ähnlich heißt es in der DSGVO zum Selbstverwaltungsrecht der religiösen Gemeinschaften, wie den Kirchen:
„Wendet eine Kirche (…) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen (…) an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden (…).“
Gemäß diesen Regeln wird den Kirchen weitgehend das Recht zur Selbstverwaltung anerkannt, so auch im Bereich des Datenschutzes. Hierauf gestützt haben die größeren Kirchen zumindest auch eigene Gerichte zum Datenschutz errichtet.
Welche Kirche hat eine eigene Datenschutzgerichtsbarkeit?
Soweit bekannt, haben nur die
- Römisch-katholische mit der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) und die
- Evangelische Kirche mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG-EKD)
eine eigene Gerichtsbarkeit in Fragen des Datenschutzes etabliert. Viele andere religiöse Gemeinschaften haben zwar Regeln zum Datenschutz aufgestellt, ohne aber den Überbau durch ein eigenes Prozessrecht. Über die Gründe mag spekuliert werden. Im Zweifel dürfte vielfach die fehlende staatliche Zuerkennung der Selbstverwaltung ein Grund sein.
Die Grundzüge des Instanzenzuges im KDSGO
Als katholisches Datenschutzgericht erster Instanz fungiert das interdiözesane Datenschutzgericht (§ 1 II KDSGO). Die zweite Instanz bildet das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) (§ 1 V KDSGO). Teilweise wird noch der Apostolische Stuhl als dritte Instanz betrachtet, denn in der katholischen Kirche führen alle Wege nach Rom.
Der Spruchkörper der ersten Instanz, des Interdiözesanen Datenschutzgerichts, umfasst den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Beisitzer (§ 3 I KDSGO). Der Spruchkörper der zweiten Instanz, also des Datenschutzgericht der DBK, besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Beisitzern (§ 3 II KDSGO).
In der Regel urteilen die Spruchkörper der katholischen Datenschutzgerichte nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen ohne mündliche Verhandlung. Wenn der Spruchkörper der Instanz aber meint, es bedürfe wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Streits eines Verhandlungstermins, kann er einen solchen anberaumen (§§ 13 III, 17 II S. 1 KDSGO). Ob es einen solchen gab, kann den Einleitungssätzen der Entscheidungen entnommen werden.
Wann ist der Rechtsweg nach dem KDGSO eröffnet?
Laut § 2 I KDGSO sind die Kirchengerichte in Datenschutzsachen zuständig für
„(…) die Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsichten (…) sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe (…) gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter.“
Hierbei wird die Rechtmäßigkeit kirchlichen Rechts aber nicht geprüft (§ 2 I S, 2 KDSGO). Das heißt, die Gerichte haben in diesem Fall keine Verwerfungskompetenz. Ebenso beschränkt ist die gerichtliche Kompetenz bei einer Verletzung des kirchlichen Datenschutzes. Das Gericht darf nämlich nicht mehr als die Verletzung selbst feststellen (Art. 14 II KDSGO).
Die Grundzüge des Instanzenzugs im VwGG-EKD
In der evangelischen Kirche bilden die Kirchen bzw. die Kirchenzusammenschlüsse das Gericht für den ersten Rechtszug (§ 2 II 1 VwGG-EKD). Gegen deren Urteile ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet (§ 47 I VwGG-EKD). Gegen Beschlüsse der ersten Instanz im Eilrechtschutz kann Beschwerde zu demselben eingelegt werden (§ 53 I VwGG-EKD)
Die Spruchkörper der ersten und zweiten Instanz werden mit einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer sowie einem ordinierten Mitglied besetzt (§ 6 I VwGG-EKD). Die Spruchkörper entscheiden nach mündlicher Verhandlung, wenn die Beteiligten nicht auf eine solche verzichten. Andere Entscheidungen als Urteile können auch ohne Verhandlung ergehen (§ 33 I, II VwGG-EKD). Im Übrigen ähnelt das Verfahren dem staatlichen Verwaltungsprozess.
Wann ist der Rechtsweg nach dem VwGG-EKD eröffnet?
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gem. § 47 I VwGG.EKD zusammengefasst eröffnet für:
- Klagen gegen Verwaltungsakte oder Unterlassungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht,
- Klagen wegen einer Verletzung des kirchlichen Datenschutzrechts oder
- Klagen der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung ihrer Kompetenzen.
Die Kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit – kurios, aber interessant.
Dieser kurze Beitrag zeigt bereits, dass es zwischen der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit in Sachen Datenschutz einige Unterschiede gibt. Ob es angesichts der Besonderheiten des kirchlichen Rechts sinnvoll ist, eine eigene Gerichtsbarkeit für den Datenschutz zu haben, ist eine andere Frage und nicht Thema dieses Beitrags. Jedenfalls bietet diese spezielle Gerichtsbarkeit einiges Neues und Kurioses – wie Lewis Carrolls Kaninchenbau.

