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Weichert: Freihandelskommen contra Datenschutz?

Weichert: Freihandelskommen contra Datenschutz?

Anlässlich der Verhandlungen zum Freihandelsabkommen zwischen den USA und der Europäischen Union (Trans-Atlantic Trade and Investment Partnership: TTIP) hat sich Thilo Weichert jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen das TTIP-Abkommen auf den Datenschutz haben könnte. Seine wichtigsten Ergebnisse möchten wir unseren Lesern nicht vorenthalten.

Anerkennung Datenschutz-Grundrecht durch USA

Das Datenschutzniveau in den USA genügt nicht den deutschen und europäischen verfassungsrechtlichen Vorgaben, dies ist mittlerweile weitgehend bekannt. Nach Weicherts Auffassung stellt das sogar ein Handelshindernis dar, weshalb Verhandlungen über das TTIP-Abkommen nicht sinnvoll seien:

(…) ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, mit den USA über ein Freihandelsabkommen zu verhandeln, bei dem Materien behandelt werden, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen. Da praktisch jede Form des Handels eine solche Datenverarbeitung mit sich bringt, kann ein Freihandelsabkommen sein erklärtes Ziel nicht erreichen, solange die USA nicht anerkennen, dass auch im digitalen Bereich das Grundrecht auf Datenschutz allen Menschen unabhängig von ihrer Staatangehörigkeit und ihrem Wohnsitz zusteht.

Beeinträchtigung Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Daneben weist Weichert auf den Umstand hin, dass die TTIP-Verhandlungen und die Gesetzgebung zu einer Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) parallel laufen und sieht hierin eine Gefahr für die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Dabei wird ein zentraler Regelungsinhalt in der Datenübermittlung an Drittstaaten und der Festlegung von Angemessenheitsbeschlüssen liegen. Es muss vermieden werden, dass über TTIP Festlegungen erfolgen, die die Umsetzung einer EU-DSGVO beeinträchtigen. Es besteht zudem die Gefahr, dass wegen der Meinungsverschiedenheiten bzgl. des Datenschutzes im Verhältnis zwischen den USA und Europa die Verabschiedung der Grundverordnung verzögert oder gar verhindert wird.

Mangelnde datenschutzrechtliche Vorgaben im TTIP-Entwurf

Zusätzlich stellt Weichert anhand einer Untersuchung der Regelungen des derzeitigen TTIP-Entwurfes heraus, dass diese keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Konkretisierungen enthalten, die dem europäischen Grundrechtsschutz entsprechen könnten.

Aus Datenschutzsicht grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist es, ein Freihandelsabkommen für Wirtschaftsbereiche abzuschließen, bei denen die personenbezogene Datenverarbeitung nicht zentraler Gegenstand der Ware bzw. Dienstleistung ist und sich personenbezogene Datenverarbeitung lediglich auf die Zuordnungs- und Rahmendaten der Handelspartner bezieht (vgl. § 4c BDSG). Doch auch insofern muss in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau eingehalten werden. Die EU muss von den USA Datenschutzreformen einfordern. (…) Die Vertragsbestimmungen begründen ausschließlich Befugnisse zur Datenverarbeitung und -übermittlung, nennen aber keinerlei Konkretisierungen, die europäischem Grundrechtsschutz auch nur ansatzweise entsprechen (Auskunftsrecht und sonstige Betroffenenrechte, Rechtsschutz, Zweckbindung, unabhängige Aufsicht, Festlegung von Schutzzielen).

Mehr Datenschutzvorgaben für USA = wirtschaftlicher Vorteil für europäische Anbieter

Weichert befürchtet außerdem, dass das TTIP-Abkommen keine Steigerung von Wirtschaftskraft und von Arbeitsplätzen in Europa mit sich bringen würde:

Vielmehr ist zu befürchten, dass die bestehende Dominanz von US-Unternehmen verstärkt wird. Umgekehrt würde eine Verbesserung der Durchsetzungsmöglichkeit beim Datenschutz dazu führen, dass die US-Unternehmen ihre datenschutzwidrigen Geschäftsmodelle ändern müssten und dass deutsche bzw. europäische datenschutzkonforme Angebote auf dem Markt eine größere Verbreitung fänden.

Weichert fordert wie gewohnt viel und viele seiner Empfehlungen werden in der Praxis nur schwer umsetzbar sein. Begrüßenswert sind aber vor allem seine Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie zu den unzureichenden datenschutzrechtlichen Regelungen des TTIP-Entwurfes.

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