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Werbung in Double-Opt-In-Bestätigungsmail unzulässig

Werbung in Double-Opt-In-Bestätigungsmail unzulässig

E-Mail-Werbung ist ein regelmäßiges Thema vor den Gerichten. Das LG Stendal entschied, dass die Bestätigungsmail keinerlei Werbung enthalten darf und sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 179,27 € zu. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung und dem Double-Opt-In-Verfahren (DOI).

Was war passiert?

Im Verfahren vor dem LG Stendal (Urteil vom 12.05.2021 – 22 S 87/20) ging es um die Zusendung von unzulässiger Werbung in Form einer Newsletter-Bestätigungsmail. Die Beklagte hatte dem Kläger eine Bestätigungsmail für die Anmeldung zum Newsletter im DOI gesendet. Die E-Mail-Adresse nutzte der Kläger nahezu ausschließlich für geschäftliche Zwecke. Die Bestätigungsmail enthielt neben dem Bestätigungslink das Logo sowie den Satz „Welcome to ZzZzZzZzZ “ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gelten, da er einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb annahm. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich um eine reine Bestätigungsmail handelte, die sie im normalen DOI verschickt habe, weil sich jemand auf ihrer Webseite zum Newsletter angemeldet habe.

Double-Opt-In-Verfahren

Werbemails sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Empfängers gemäß Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a DSGVO zulässig. Im Bereich des E-Mail-Marketings ist neben der DSGVO auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu beachten. Nach dem UWG können Newsletter eine „unzumutbare Belästigung“ darstellen. Nach § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen, bei Werbemails ohne ausdrückliche Einwilligung.

Werbung wird in diesem Zusammenhang weit verstanden und ist definiert als alle Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar oder zumindest mittelbar zu fördern. Also kurz gesagt, Werbung ist jede absatzfördernde Maßnahme.

Es herrscht mittlerweile Einigkeit, dass die Bestätigungsmail selbst keine unzumutbare Belästigung darstellt. Es geht gerade darum unberechtigte Werbung einzuschränken. Newsletter sollen nur den Personen zugeschickt werden, die sich auch tatsächlich angemeldet haben. Es soll nicht zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung auf Grund von Falscheingaben kommen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf oder des OLG Celle). Lesen Sie hier mehr dazu, welche Folgen ein fehlendes DOI haben kann.

Unter engen Voraussetzungen ist das Versenden von Werbemails an Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO möglich.

Die Voraussetzungen nach dem UWG

Zu beachten ist, dass die nachfolgenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG kumulativ vorliegen müssen.

  1. Die Mailadresse muss der für den Werbeversand verantwortliche Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben.
    Dies besagt, dass zwischen dem Unternehmer und dem Empfänger der Werbemail bereits ein Vertragsverhältnis, also nicht nur ein vorvertragliches Verhältnis, bestand. Er muss überdies die Mailadresse direkt von dem Kunden erhalten haben, d.h. nicht von Dritten oder aus anderen „Quellen“.
  2. Diese Mailadresse darf nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers verwendet werden.
    Auch hier ist zu beachten, dass mit der Mailadresse nur eigene Waren und Dienstleistungen und nicht die von Dritten beworben werden dürfen. Daneben muss es sich dabei um Waren/Dienstleistungen handeln, über die zuvor ein Vertrag bestand, bzw. diese müssen mit den nun beworbenen einem ähnlichen Zweck dienen, mithin austauschbar sein.
  3. Der Kunde hat der Verwendung der Mailadresse für Werbezwecke nicht widersprochen.
  4. Der Kunde wird bei jeder Verwendung der Adresse klar und deutlich durch den Versender darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen kann.

Exkurs in das Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als sog. sonstiges Recht. Geschützt wird der Gewerbebetrieb in seinem Bestand und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Erforderlich ist ein betriebsbezogener Eingriff, also ein Eingriff der sich gegen den Betrieb als solchen wendet. Die Rechtsfolge ist Schadensersatz.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht entschied, dass schon eine einzige Werbemail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, da mit einem „Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen ist“. Bei der Bewertung, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, wurde der Maßstab des § 7 Abs. 1 UWG angewendet.

„Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Dies macht bereits die Zusendung einer einzelnen unverlangten Werbe-E-Mail unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 -I ZR 218/07-, juris, Rn 12).“

Das Gericht nahm daher eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG und einen rechtswidrigen Eingriff an. Es sah es hier als gegeben, dass die Bestätigungsmail über eine reine Aufforderung zur Bestätigung hinausging und werbende Inhalte enthielt. Das Logo und der Spruch „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“ seien geeignet auf die Marke „ZzZzZzZzZ“ „einprägsam aufmerksam“ zu machen und ein „Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen.“. Im Gegensatz dazu sei eine bloße Absenderangabe grundsätzlich zulässig.

„Da die E-Mail über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus aufgrund der Verwendung des Logos sowie der Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“ einen werbenden Inhalt hat, stellt sie aber einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten dar.“

Das Gericht rechtfertigt den strengen Maßstab damit, dass es keine Bagatellgrenze gebe. Auch geringe Mengen an werbenden Inhalten seien daher unzulässig.

„Für einen strengen Maßstab spricht schließlich auch die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach gibt es keine Bagatellgrenze. Auch „ein bisschen“ Werbung in einer E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig.“

Das Gericht sprach dem Kläger Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 179,27 € zuzüglich Zinsen zu. Zusätzlich aufgrund einer Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ausgestaltung von Bestätigungsmails

Die Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren sollte also knappgehalten werden und lediglich einen Hinweis auf den Absender enthalten, da auch „ein bisschen“ Werbung unter § 7 UWG fällt. Durch diesen strengen Maßstab soll die missbräuchliche Generierung an sich zulässiger Bestätigungsmails verhindert werden. In der Literatur wird dies grundsätzlich ebenso vertreten. Das Einfügen von Logos oder anderen Hinweisen wird dort teilweise etwas weniger streng gesehen. Ein zusätzlicher Anreiz für das Anklicken des Bestätigungslinks, wie z.B. ein Gutschein für das Anklicken, sollte in jedem Fall unterbleiben.

„Zulässig ist es aber, in der E-Mail auf den Absender hinzuweisen und zu erläutern, welche Folgen der Klick auf den Bestätigungslink hat, auch wenn damit notwendigerweise eine Werbewirkung verbunden sein kann. Auch die Integration von Logos, Claims und Hinweisen auf die Unternehmenswebsite oder den Facebook-Auftritt macht die E-Mail noch nicht unzulässig. Unterbleiben sollte eine Anreizschaffung für den Klick auf den Bestätigungs-Link, indem etwa ein Gutschein angeboten wird, für den Fall, dass der Empfänger tatsächlich klickt.“ Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 137″

Ein weiterer wichtiger Punkt den Werbetreibende häufig vergessen und auch in diesem Urteil Thema war, ist ein Impressum. Auch eine Werbemail muss ein Impressum enthalten. Es liegt sonst ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 b) UWG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG vor.

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  • Justus, sehr aufschlussreicher Artikel! Eine Frage die ich mir stelle ist, wie geht man damit um, wenn ein Kunde seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer im Rahmen einer Vertragsanbahnung (Kunde soll Angebot erhalten) hinterlegt. Wird trotzdem ein Double Opt-In notwendig um (a) E-Mail-Adresse und/oder (b) Telefonnummer zu überprüfen? Würde mich über eine Rückmeldung freuen.

    • Im Rahmen des Kontakts der Vertragserfüllung oder während der Vertragsanbahnung muss grds. kein Double Opt-In eingeholt werden. Vorvertragliche Maßnahmen legitimieren nur dann die Verarbeitung, wenn sie auf Anfrage des Betroffenen erfolgen.

      Für andere Mails, insb. Werbungmails, ist allerdings weiterhin eine Einwilligung und Double-Opt-In erforderlich. Kommt es zu einem Vertragsschluss kann für Werbung ggf. das Bestandskundenprivileg zur Anwendung kommen (siehe Artikel bzw. Link im Artikel), ansonsten ist eine Einwilligung im Double Opt-In-Verfahren erforderlich.

  • Vielen Dank für den interessanten Artikel.

    Wie verhält es sich bei folgender Situation:

    – Ein Interessent verlinkt sich auf LinkedIn mit mir und bittet um Zusendung von Informationen zu unseren Produkten.

    Muss ich ihn erst bitten, ein Double Opt In zu machen? Er hat mich ja beauftragt.

    Darf ich aus seinen Kontaktdaten in LinkedIn die Emailadresse entnehmen und ihm eine Email mit den gewünschten Informationen zusenden?

    Besten Dank

    • Soweit es sich nur um eine Antwort auf Anfrage handelt ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO für die Verarbeitung der erforderlichen Daten zur Antwort.

      Wird eine E-Mail-Adresse mitgeteilt und um die Zusendung von Informationen gebeten liegt eine Einwilligung in die Kontaktaufnahme vor, Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.

      Das Double-Opt-In-Verfahren soll vor allem vor Missbrauch von fremden Daten schützen, wie im Fall von Newsletter-Anmeldungen.

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