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Die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten

Die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten

Dank der zahlreichen Fortschritte in der Informationstechnik werden immer mehr personenbezogene Daten erhoben, gesammelt und verarbeitet. Dies bedeutet auch, dass mehr personenbezogene Daten in der digitalen Welt öffentlich zugänglich sind und diese von jedermann genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was aus datenschutzrechtlicher Sicht beim Umgang mit öffentlich zugänglichen Daten zu beachten ist.

Was sind öffentlich zugängliche Daten?

Art. 1 Abs.1 der Datenschutz-Grundverordnung erklärt, dass die Verordnung Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung und zum freien Verkehr solcher Daten enthält. Zudem schützt die Verordnung nach Art. 1 Abs. 2 DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Rechte auf Schutz personenbezogener Daten. Damit soll auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen geschützt werden.

An zwei verschiedenen Stellen der Datenschutz-Grundverordnung taucht der Begriff der öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten auf. In Bezug auf die Informationspflichten des Verantwortlichen erklärt Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO, dass die betroffene Person darüber informiert werden muss, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, nicht nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt. Insofern stellt sich hier die Frage, welche besonderen Regeln beim Umgang mit öffentlich zugänglichen Daten gelten und was unter dem Begriff der öffentlich zugänglichen Daten zu verstehen ist.

Im Unterschied zum alten Bundesdatenschutzgesetz enthält die DSGVO keine Legaldefinition vom Begriff der öffentlich zugänglichen Daten. Allerdings lohnt es sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes alte Fassung zum besseren Verstädnis heranzuziehen. Nach § 10 Abs. 5 S. 2 BDSG a.F. sind allgemeinzugängliche Daten solche, die jedermann ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung nutzen kann. Darunter fallen frei zugängliche Informationen aus Veröffentlichungen, öffentlich zugänglichen Registern oder dem Internet.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von öffentlichen Daten

Gemäß Art. 6 DSGVO gilt für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten weiterhin das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.

Im Gegensatz zum Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung sieht die Datenschutz-Grundverordnung allerdings keine Privilegierung für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. war die Verarbeitung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen grundsätzlich zulässig, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung offensichtlich überwog. Wurden öffentlich zugängliche Daten mit anderen Daten verknüpft, wurde die Datenverarbeitung als unrechtmäßig angesehen.

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO kommt als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Der Verantwortliche muss somit eine Interessenabwägung vornehmen, um festzustellen, ob die Datenverarbeitung im Einzelfall zulässig ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Grundsätzlich ist es bei der Interessenabwägung gemäß Erwägungsgrund Nr. 47 S. 4 DSGVO maßgeblich, ob es für die betroffene Person im Zeitpunkt der Erhebung der Daten vernünftigerweise eine Verarbeitung zu dem entsprechenden Zweck absehbar war. Wenn die betroffene Person mit der Weiterverarbeitung ihrer Daten rechnen musste, überwiegt das Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung. Dabei sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, maßgeblich.

Verarbeitung zu Werbezwecken

Die Wertungen des § 7 UWG sind in die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit einzubeziehen. Ist eine bestimmte Art der Kontaktaufnahme (Telefonanrufe, E-Mail-Werbung, usw.) danach nicht erlaubt, kann sich der Verantwortliche für die Datenverarbeitung auf kein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen.

Was fällt unter den Begriff der Werbung nach dem UWG?

Gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung fällt unter den Begriff der Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“.

Wann ist Werbung erlaubt?

Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • das Unternehmen hat die elektronische Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten,
  • es verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistung,
  • der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und
  • der Kunde wird bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung widersprechen kann.

Handelt es sich bei den angesprochenen Personen um Bestandskunden und sind die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 3 UWG erfüllt, dann überwiegen die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und eine Kontaktnahme unter Verwendung elektronischer Post ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.

Werden die Bedingungen von § 7 Abs. 3 UWG allerdings nicht erfüllt, muss für die Werbung unter Verwendung elektronischer Post die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eingeholt werden.

Im Bereich B2B ist die Werbung mit einem Telefonanruf zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Gemäß der DSK ist von einer mutmaßlichen Einwilligung des Adressaten auszugehen, wenn zuvor ein geschäftlicher Kontakt bestanden hat. In diesem Fall überwiegen die Interessen des Adressaten an dem Ausschluss der Datenverarbeitung nicht. Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist dagegen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich.

Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO

Überwiegen die Interessen des Verantwortlichen im Einzelfall nicht, dann ist eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einzuholen, die nur dann wirksam ist, wenn sie freiwillig, in informierter Weise und bezogen auf einen bestimmten Fall abgegeben wird. Weitere Informationen über die Einwilligung finden Sie in unserem Beitrag:  Einwilligung im Datenschutz – Das ist zu beachten.

Die Informationspflichten gelten hier auch!

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf nachvollziehbare Weise verarbeitet werden (Grundsatz der Transparenz). Betroffene Personen können nur dann die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten und ihre Rechte als Betroffene wahrnehmen, wenn sie wissen, wer ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und wie und wann dies geschieht. Art. 13 und 14 DSGVO sehen dementsprechend Informationspflichten des Verantwortlichen vor, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden bzw. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten besteht eine Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 14 DSGVO. Somit muss der Verantwortliche den betroffenen Personen die in Art. 14 DSGVO aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Nach Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO besteht eine Informationspflicht ausnahmsweise nicht, wenn die Erteilung der Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke. Mehr Informationen darüber finden Sie in unserem Beitrag: Informationspflichten nach DSGVO: Verarbeitung durch Dritte.

Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt auch für öffentlich zugängliche Daten!

Für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten ist somit eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich. Verantwortliche müssen zudem die Grundsätze der DSGVO einhalten und die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO erfüllen. Werden die erhobenen Daten zu Werbezwecken verwendet, dann sind die Voraussetzungen aus § 7 UWG auch zu beachten.

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  • Vielleicht sollte man in dem Artikel noch auf die Besonderheit der Nutzung – genauer gesagt Nichtnutzung – von Daten die im Rahmen der Impressumspflicht angegeben wurden eingehen.

    • Vielen Dank für Ihren Vorschlag. Es ist richtig, dass die personenbezogenen Daten aus dem Impressum einer Website aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit nicht verarbeitet werden dürfen. Vielleicht werden wir dies in künftigen Artikeln näher erläutern.

  • Dankeschön. Ich würde ebenfalls noch eine Ergänzung anregen: Scraping. Bin auf den Artikel gespannt, da das Thema hochaktuell ist.

  • Also darf man Fernseh-Sendungen auswerten? Z. B. Welcher Schauspieler spielt wie oft und wo mit?

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