Die Bertelsmann-Tochter Infoscore verzichtet bei der Mieterselbstauskunft auf eine Personalausweiskopie zur sicheren Identifizierung. Kritiker warnen deshalb vor der Missbrauchsgefahr. Doch aus Datenschutzsicht ist das nicht ganz so einfach. Anlässlich der aktuellen Diskussion möchten wir unseren Lesern einen kurzen Überblick zur Problematik an die Hand geben.
Der Inhalt im Überblick
Kopierverbot bei Personalausweisen
Bereits seit einigen Jahren gibt es Regelungen im Personalausweisgesetz, nach denen Personalausweise von Unternehmen grundsätzlich nicht kopiert werden dürfen.
In einem Urteil im Jahr 2013 hat das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 28.11.2013, Az: 10 A 5342/1) zudem entschieden, dass das Einscannen und Speichern von Personalausweisen ebenfalls grundsätzlich unzulässig ist.
Der erst kürzlich veröffentlichte Leitfaden Personalausweis und Datenschutz des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bietet zur Thematik, vor allem zu bestehenden Ausnahmen, einen sehr guten Überblick.
Personalausweiskopie zur Identifizierung bei Auskunftsansprüchen?
Während es bspw. für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und Telekommunikationsanbieter gesetzlich geregelte Ausnahmetatbestände gibt (Geldwäschegesetz bzw. Telekommunikationsgesetz), ist die Rechtslage für die Identifizierung zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen (nach § 34 BDSG), nicht klar normiert.
Vor allem bei Auskunftsverlangen gegenüber Auskunfteien wird diskutiert, inwieweit hier zur Identifikation eine Personalausweiskopie verlangt werden kann, um zu verhindern, dass mitunter sehr sensible Auskünfte an nicht berechtigte Personen verhindert werden können.
Voraussetzungen zulässige Anforderung Personalausweiskopie
Jedenfalls nach den Vorgaben des Leitfadens des Landesdatenschutzbeauftragten NRW kann die Anforderung einer Personalausweiskopie im Rahmen der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen ausnahmensweise legitimiert werden, wenn dies erforderlich ist.
Eine Erforderlichkeit kann hiernach bspw. anzunehmen sein, wenn aufgrund der Entfernung ein Vorzeigen am Sitz oder einer Nebenstelle des Unternehmens nicht möglich ist. Allerdings wird dies dann auf die Fälle beschränkt, in denen das Unternehmen „vernünftige Zweifel an Ihrer Identität hat“.
Schutz des Auskunftsberechtigten
Solche Umstände sind etwa denkbar, wenn aufgrund von Wohnsitzwechseln o.Ä. eine Feststellung nicht ganz eindeutig ist. Damit wird aber die Gefahr des Missbrauchs bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nur zum Teil berücksichtigt.
Jedenfalls wenn im Rahmen der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen sensible Informationen zu finanziellen Verhältnissen abgefragt werden, dürfte es daher sehr gut vertretbar und aus Datenschutzsicht auch wiederum zum Schutz des Auskunftsberechtigten notwendig sein, grundlegend eine Personalausweiskopie anzufordern.
Sie haben vergessen, zu erwähnen, dass eine Personalausweiskopie viel von ihrer Umstrittenheit verliert, sobald nicht erforderliche Daten wie Foto, Augenfarbe und Körpergröße auf der Kopie geschwärzt werden.
Die Kreditinstitute verifizieren den potenziellen Kreditnehmer mittlerweile nicht mehr nur über das Postident-Verfahren durch eine Postfiliale, einen Videochat oder ein Kartenlesegerät für den ab November 2010 ausgegebenen Personalausweis (nPA).
Mittlerweile bieten spezielle Portale wie [Link entfernt] einen vom TÜV auf Datenschutz geprüften Kreditrechner, über den man als Antragsteller sämtliche Dokumente sogar unverzüglich online hochladen kann, wenn man dort einen Kredit beantragt.
Das birgt den Vorteil, dass man sich den Gang zur Postfiliale spart und der beantragte Kredit ohne zusätzliche Gebühren (z. B. für eine sog. Blitzüberweisung etc.) sehr viel schneller auf dem Girokonto eingeht. Meist ist dies auf diese Art sogar schon einige Stunden nach der Kreditfreigabe der Fall.
Dies ist insbesondere beim sog. KREDIT2GO der Fall (Quelle: siehe Verweis oben). Hier handelt es sich um die vollkommen papierlose Beantragung eines Kredits.
Personalausweiskopien verlangt die Bertelsmann-Tochter Infoscore beim Thema Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person) scheinbar nur dann, wenn sie den Auskunftersuchenden abschrecken wollen. Denn sobald jemand nach Art. 15 DSGVO nachfragt, der keine negativen Einträge hat, purzeln die Informationen nur so und ganz belanglos als Brief. Die Personalausweiskopie dient hier seitens der Infoscore also nachweislich nicht irgendwelchen „Datenschutzgründen“
Eine ganz andere rechtliche Frage bliebe: wenn ich via amtlich verifizierter E-Post-Adresse, die also nachweislich nur mir gehört, ein Fax oder Brief mit der bitte um Auskunft sende, müsste dies doch Datenschutzrechtlich sicher genug sein. Wozu da dann noch das Verlangen nach einer teil-geschwärztem Ausweiskopie?
Ja, ein Identifizierungsverfahren sollte ausreichen. Wird tatsächlich beides verlangt? Ansonsten könnet ich mir vorstellen, dass die Ausweiskopie gefordert wird, weil viele Menschen EPost bisher nicht nutzen.