Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
BayLDA veröffentlicht Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017/2018

BayLDA veröffentlicht Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017/2018

Mit seinem 8. Tätigkeitsbericht informiert das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) die Öffentlichkeit über die Schwerpunkte seiner Arbeit. Und wieder klagt eine Behörde über den enorm gestiegenen Arbeitsaufwand und die begrenzten personellen Ressourcen.

DSGVO betrifft auch die Aufsichtsbehörde

Präsident Kranig stellte den 150-seitigen Tätigkeitsbericht für die vergangenen beiden Jahre vor. Wie nicht anders zu erwarten war, erlebte das BayLDA – wie andere Aufsichtsbehörden auch – einen Ansturm von Beratungsanfragen zur DSGVO. Nach einer ausführlichen Einleitung und allgemeinen Ausführungen zur Arbeit des BayLDA, beschäftigt sich der Bericht daher auf über 100 Seiten mit Einzelfragen und gibt konkrete Umsetzungshinweise.

Zahlen und Fakten

Unter dem Abschnitt „Zahlen und Fakten“ bietet der Bericht insbesondere einen Überblick über die Entwicklung der Anfragen, der Beschwerden und der gemeldeten Datenschutzvorfälle. Bereits im Juli ließ sich das BayLDA hier hinter die Kulissen blicken und gewährte im Rahmen eines Vortrags konkretere Einblicke.

Beschwerden

Ein Blick auf die im Tätigkeitsbericht enthaltene Grafik zeigt im Hinblick auf die eigegangenen Beschwerden, dass diese sich von 2017 bis 2018 mehr als verdoppelt haben. Hierin sieht die Aufsichtsbehörde eine Bestätigung dafür, dass das Bewusstsein bei der Bevölkerung, insbesondere für die eigenen Rechte, stark angestiegen ist. Dies bewertet das BayLDA zwar positiv, in nächsten Satz weist es aber sogleich auf die gewaltige Zunahme der Arbeitslast hin, die mit dem bestehenden Personal nicht zu bewältigen sei. Fielen auf eine Planstelle im Jahr 2014 noch 60 Beschwerden, waren das im Jahr 2018 schon 152.

Beratungsanfragen

Ein ähnliches Bild bietet sich bei den eingegangenen Beratungsanfragen. So stieg die zu bearbeitende Anzahl an Beratungsanfragen pro Planstelle von 176 Anfragen im Jahr 2014 auf 384 Anfragen im Jahr 2018. Der Umfang an Anfragen zwingt das BayLDA nach eigenen Angaben mittlerweile immer öfter, die Anfragen aus Kapazitätsgründen abzulehnen.

Die Zukunft der Beratung steht auf der Kippe

Aus diesem Grund ist auch fraglich, inwieweit die Beratung in Zukunft noch aufrechterhalten werden kann, auch wenn die Behörde selbst gerne weiter an ihrer Beratungsleistung festhalten möchte. Dass es nicht nur dem BayLDA so ergeht, zeigt auch die aktuelle Diskussion zwischen den verschiedenen Aufsichtsbehörden zu dem Thema, ob Beratungen überhaupt eine Pflichtaufgabe der Aufsichtsbehörden nach der DSGVO sind.

Der Vorschlag der bayerischen Staatsregierung für den Doppelhaushalt, dem BayLDA keine einzige weitere Stelle zuzuerkennen, lässt eine trübe Zukunft erahnen. Das BayLDA kündigt für diesen Fall an, die Beratungsleistungen für Vereine, Verbände und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weitgehend einzustellen. Aber auch für die sehr innovativen Großunternehmen in Bayern bliebe keine Zeit mehr, etwa im Rahmen der Mitwirkung bei Zertifizierungen.

Informationspflichten und Cookie Banner

Als besonders lesenswert erweist sich Kapitel 7.1 des Berichts, in dem es um die Informationspflichten geht. Das BayLDA positioniert sich noch einmal ausdrücklich zu der gestuften Erteilung der Informationen und hält einen Medienbruch für grundsätzlich zulässig.

Auch der Abschnitt zum Cookie Banner (Ziffer 8.3) ist, insbesondere im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH Szpunar in der Rechtssache C‑673/17, zu empfehlen. Hier wird in wenigen Schritten erklärt, wie die Einwilligung, soweit sie denn notwendig ist, wirksam eingeholt werden kann.

KUG oder DSGVO: Braucht man für Fotos eine Einwilligung?

Auf Seite 57 findet sich eine Liste an Punkten, in welchen Fällen bei der Veröffentlichung von Fotos auf jeden Fall eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden muss. Diese Liste ist sehr kurz gehalten, kann aber für eine erste Orientierung einen guten Überblick bieten. So ist eine Einwilligung jedenfalls immer dann notwendig, wenn

  • die Intimsphäre betroffen ist,
  • die Gefahr der Diskriminierung droht,
  • Beschäftigte betroffen sind oder
  • Rückschluss auf Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuelle Orientierung möglich sind.

In diesen Fällen überwiegt das Interesse der betroffenen Person regelmäßig das Interesse des Verantwortlichen.

Skurrile Fragen im Datenschutz

Auch aus der Kategorie „Skurriles“ ist wieder etwas dabei. So befasste sich das BayLDA mit dem Thema Datenschutz bei Traueranzeigen. Konkret ging es um die Frage, ob die namentlich genannten Trauernden vor Veröffentlichung gefragt werden und inwieweit sie über die Datenverarbeitung informiert werden müssen. So kommt das BayLDA zu dem Ergebnis, dass die Trauernden im Voraus gefragt werden müssen und insbesondere darüber informiert werden sollen, in welchen Medien eine Veröffentlichung der Traueranzeige erfolgen soll.

Eine weitergehende Beschäftigung mit dem Tätigkeitsbericht ist sowohl Bürgern, die keine Sachverständigen für Datenschutz sind, als auch Datenschutzbeauftragten zu empfehlen. Er bietet viele interessante sowie praxisrelevante Themen. Verständlich geschrieben und mit vielen Querverweisen.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 31.12.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.