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Polizeidatenbank: Kann ich erfahren, wer mich abgefragt hat?

Polizeidatenbank: Kann ich erfahren, wer mich abgefragt hat?

Das Betroffenen nach der DSGVO ein Auskunftsrecht nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO zusteht, ist nichts Neues. Dieses greift auch prinzipiell gegenüber staatlichen Behörden. Indes gelten hier öfters Beschränkungen aus Gründen des (Amts-)Geheimnis- bzw. Verfahrensschutzes. Das wird für Betroffene insbesondere brisant, wenn Sie glauben, dass über Sie Einträge in Datenbanken der Polizei existieren und wissen wollen, wer auf diese Zugriff genommen hat. Der Beitrag beleuchtet aus diesem Gesichtspunkt die Grenzen von Auskunftsersuchen gegenüber der Polizei.

Auskünfte aus Polizeidatenbanken: findet die DSGVO generell Anwendung?

Dass die in Polizeidatenbanken gespeicherten Daten in der Regel auch personenbezogene Daten sind, steht außer Frage. Wie aus Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO folgt, ist die DSGVO indes nicht auf die Verarbeitung solcher durch die Polizei anwendbar. Die Polizei ist der Archetyp einer Behörde, deren Zweck die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr ist.

Welches Recht gilt generell, auch für Auskünfte aus Polizeidatenbanken?

Betroffene sind nicht rechtslos. Diese können nach Art. 14 RL (EU) 2016/68 Auskunft fordern über:

„a) die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (…), insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der
Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,
g) Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren
Informationen über die Herkunft der Daten.“

Auf nationaler Ebene wird es allerdings kniffelig. Je nachdem, ob die Polizei zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung Daten erhebt, gelten oft verschiedene Gesetze. So gilt für Auskünfte der Polizei als Strafverfolgungsorgan § 491 Abs. 2 StPO i. V. m. § 57 BDSG, bei Auskünften der Polizei als Gefahrenabwehrbehörde dagegen das BKA-Gesetz oder Landesrecht.

Welche Schranken sind relevant, auch bei Auskünften aus Datenbanken?

In beiden Fällen stellen die anwendbaren Gesetze aber Schranken für die Auskunftserteilung auf. Art. 65 Abs. 2 PAG besagt beispielsweise für den Bereich der Gefahrenabwehr, dass eine Auskunft unterbleiben kann, wenn:

„1. die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

3. die im Einzelfall, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt“

Für den Bereich der Strafverfolgung regeln die §§ 491 Abs. 2 StPO i. V. m. 57 Abs. 2 BDSG, dass:

„(…) Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der [Einfügung internen] Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch (.) technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.“

Hintergrund ist, dass insoweit ein geringes Informationsinteresse der Betroffenen unterstellt wird. Um Ressourcen zu schonen, müssen diese daher nicht auch beauskunftet werden. Ähnliche Regelungen finden sich in vielen Landesgesetzen.

Die Frage der Logfiles bei Auskünften aus Polizeidatenbanken

Das bedeutet, es besteht generell ein Auskunftsrecht gegenüber der Polizei. Dessen Inhalt ist dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO inhaltlich recht weit nachempfunden oder andersherum. Das Auskunftsrecht kennt indes viele Ausnahmen, die es schwächen. Das lässt sich am Beispiel von Abfragen in polizeilichen Datenbanken gut zeigen.

Bei solchen Abfragen werden Logfiles erstellt, wer die Datensätze eingesehen hat. Insofern sieht das Gesetz vor:

„Die Identifizierung der Person, die personenbezogene Daten abgefragt (…) hat, sollte protokolliert werden und aus dieser Identifizierung sollte sich die Begründung (…) ableiten lassen. Die Protokolle sollten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (…) verwendet werden (RL EU) 2016/680 Erwägungsgrund 57).“

Es kursiert das Gerücht, dass gestützt auf den letzten Satz des Erwägungsgrundes die Polizei Auskunft zu Abfragen in Datenbanken eher verweigert. Argument: die Logfiles dienten nur der internen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abfrage durch den Beamten. Wie wahr dieses Gerücht ist, ist unklar. Dass die Frage aber nicht unwichtig ist zeigt eine von Frag.den-Staat publizierte Anfrage #285683 gegenüber dem Polizeipräsidium Freiburg, bei der explizit nach Abfragen gefragt wurde.

Informationsfreiheit für die polizeilichen Datenbanklogfiles?

Zur Begründung dieses Teils der Auskunftsanfrage verweist Frag-den-Staat auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg. Hintergrund des Urteils war die Anfrage eines Betroffenen gegenüber dem Polizeipräsidium Berlin, wer seine Daten abgefragt habe, nachdem er Kenntnis von Abfragen zu seiner Person im polizeilichen Informations- und Kommunikationssystem („POLIKS“) sowie der Datenbank der Einwohnermeldebehörden („EWW“) erlangt hatte.

Hierzu meinte das Polizeipräsidium, dass § 43 Abs. 2 BlnDSG der Erteilung der Auskunft entgegenstehe. Das OVG ging einen anderen Weg und verneinte bereits den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dem Kläger gehe es:

„nicht um die Auskunft, welche seiner personenbezogenen Daten Gegenstand einer Datenverarbeitung waren, sondern vielmehr darum, wer wann und warum diese Daten (…) abgefragt hat. Er begehrt daher Auskunft zu den (.) Daten der Abfragenden. Dieser Auskunftsgegenstand ist inhaltlich nicht von  § 43 Abs. 1 BlnDSG erfasst“

Dennoch gab das OVG der Klage auf Basis Berliner Informationsfreiheitsgesetzes statt. Das Interesse des konkreten Beamten auf Anonymität sei weniger schutzwürdig als das des Klägers auf Information, wer Informationen über ihn abgefragt habe.

Viele Wege führen nach Rom – zu polizeilichen Datenbanklogfiles (nur) zwei

Auskunftsanfragen gegenüber Polizeibehörden, gleich in welcher Funktion, sind komplex. Hier kollidieren die in der Regel diametralen Interessen der Polizei nicht offenzulegen, was sie wissen und das Interesse des Betroffenen hiervon zu erfahren. Zumindest auf Basis der Datenschutzgesetze ist die Rechtslage nicht minder komplex. Wie das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zeigt, können aber ggf. das Bundes- oder Landes-Informationsfreiheitsgesetz Abhilfe bei solchen Anfragen bieten, wenn die Behörde auf der Datenschutzschiene mauert. Versuchen kostet nichts, nur etwas Stolz vielleicht.

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  • Hilfreich bezüglich der Frage, ob Logfiles von einem Auskunftsbegehren mitumfasst sind, ist ein Blick in das Pankki Urteil des EuGH (C‑579/21), auch wenn dieses nicht im Anwendungsbereich der LED gefällt wurde.

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