Das Verwaltungsgericht Bremen hatte über den Schutz von Informanten bei Mitteilungen von Datenschutzverstößen an Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Dem Gericht zufolge kann ein Informantenschutz nur dann keinen Bestand haben, wenn ein berechtigtes Interesse des von der Mitteilung Betroffenen besteht.
Dem Urteil ging das Verlangen der Kläger voraus, vollständige Einsicht in eine von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geführte Akte zu einem Datenschutzkontrollverfahren im Hinblick auf eine der Klägerinnen erhalten zu wollen und der Aufsichtsbehörde zu verbieten, Dritten Informationen jeglicher Art über dieses Verfahren zu erteilen.
Da die Aufsichtsbehörde grundsätzlich gehalten sei, die ihr gegenüber gemachten Angaben vertraulich zu behandeln und damit auch keine Namen preiszugeben, bedürfe es ganz besonderer Umstände, um dagegen berechtigte Interessen ins Feld zu führen.
Solche besonderen Umstände, welche eine Identitätsoffenlegung eines Informanten rechtfertigen könnten, lägen beispielsweise vor, wenn der Informant wider besseren Wissens den Vorwurf von Datenschutzverstößen erhebt, wenn seine Eingabe strafbare Beleidigungen, üble Nachreden oder eine falsche Anschuldigung enthält. Dementsprechend bestünde bei Verleumdungen ein berechtigtes Interesse des dadurch Betroffenen an der Auskunft über die Identität des Informanten.
Dies alles lag in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall aber nicht vor. Die Angaben des Informanten waren sachlich und enthielten keine strafbaren Inhalte. Der Informant hatte der Aufsichtsbehörde lediglich mitgeteilt, dass auf dem Werksgelände zahlreiche Kameras angebracht worden seien und somit von einer ständigen Überwachung ausgegangen werden müsse. Daher war die Identität des Informanten im vorliegenden Fall zu schützen.