Das Verwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 25.03.2010 etwas klargestellt, was bedauerlicherweise überhaupt einer Klarstellung bedurfte: Wendet sich ein Betroffener an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, um dieser Datenschutzverstöße mitzuteilen, kann er sich darauf verlassen, anonym zu bleiben.
Was auf den ersten Blick ganz logisch klingt, musste jedoch erst gerichtlich geklärt werden. Hintergrund hierfür war, dass sich ein Informant an die Aufsichtsbehörde gewandt hatte, die daraufhin Kontrollmaßnahmen bei einem Unternehmen einleitete und Datenschutzverstöße feststellte. Das betroffene Unternehmen beantragte daraufhin Akteneinsicht. Diese wurde auch gewährt, allerdings ohne Angaben zur Person des Informanten. Diese waren zuvor von der Landesbeauftragten geschwärzt worden. Denn schließlich sei die Person des Informanten für die Tatsache des Datenschutzverstoßes völlig irrelevant. Das Unternehmen sah dies allerdings anders und beantragte vor Gericht umfassende Akteneinsicht, also vollständig und ohne Schwärzungen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab und bestätigte das Vorgehen der Landesbeauftragten.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, hierzu:
„Ich hoffe, dass dieses Urteil diejenigen ermutigt, die bislang noch aus Furcht vor Repressalien gezögert haben, sich wegen erlittener Datenschutzverstöße an uns zu wenden!“
Damit ist wohl wieder ein kleiner Schritt für den Datenschutz getan. Wäre das Urteil anders ausgegangen, müsste man sich auch schließlich ernsthaft fragen, wo Daten denn sonst geschützt werden würden, wenn nicht bei einer Datenschutzbehörde.