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Digitaler Nachlass – Auskunftsanspruch der Erben nach §34 BDSG?

Digitaler Nachlass – Auskunftsanspruch der Erben nach §34 BDSG?

Neue Dienste bieten Erben Unterstützung bei der Abwicklung des sog. digitalen Nachlasses Verstorbener an, also bei allen Rechtsbeziehungen, die der Verstorbene per Internet mit Unternehmen eingegangen ist.

Der Hintergrund des Auskunftsverlangens

Nur die wenigsten Menschen treffen ausreichend Vorsorge, was mit der digitalen Identität nach dem Tod geschieht. Wer hat schon eine Übersicht über all seine Accounts und dann auch noch die passenden Zugangspasswörter dazu notiert (Achtung: Datenschutz!)

In dieser Nische bieten Anbieter den Dienst an, in Zusammenarbeit mit Bestattern für die Erben im Wege des Auskunftsverfahrens nach §34 BDSG erst einmal zu ermitteln, welche digitalen Rechtsbeziehungen die/der Verstorbene eingegangen sind.

Das ist für den Erben wichtig, um mögliche Ansprüche erst einmal ermitteln zu können. Aber auch die speichernde Stelle hat ein Interesse, seine Daten zu aktualisieren, ebenso wie ein Vermieter oder eine Bank, die automatisch vom Bestatter informiert wird.

Kann der Auskunftsanspruch nach §34 BDSG vererbt werden?

Im Normalfall gilt, dass der Auskunftsanspruch nach §34 BDSG eine lebende Person voraussetzt. Eine Ausnahme davon ist aber anerkannt dann, wenn die Auskunft Voraussetzung für die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist.

Das gilt etwa bei der Herausgabe von Patientenakten oder auch bei der Verwaltung des „Digitalen Nachlass“ der Verstorbenen. Hier können die Erben Auskunft verlangen, welche vertraglichen Verpflichtungen ein Verstorbener eingegangen ist (Dix, in: Simitis, §34 BDSG, Rn.14). Denn mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den alleinigen Erben über (§ 1922 BGB), er wird Rechtsnachfolger im Hinblick auf alle Rechte und Pflichten des Erblassers.

Dabei gehen auch die sogenannten auch Hilfsansprüche, wie beispielsweise Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über (BGH, NJW 1989, 1601).

Reaktion des Auskunftspflichtigen

Wichtig für die Praxis ist, dass das von oder für einen Erben geltend gemachte Auskunftsverlangen nicht mit dem Vorwand abgelehnt werden kann, es sei zu unbestimmt. Denn es liegt meist in der Natur der Sache, dass der Erbe nicht alle Angaben zum möglichen Vertragsverhältnis kennt.

Die Auskunft kann auch nicht deswegen verweigert werden, dass kein Erbschein vorgelegt wird. Denn in der Regel reicht für die Auskunft auch ein anderer sicherer Nachweis über die Erbenstellung genügen (z.B. Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Erklärung zur Erbberechtigung)

Sollte ich die Dienste in Anspruch nehmen?

Das Thema des “Digitalen Sterbens und des digitalen Nachlasses” ist wichtig, wird leider aber zu selten berücksichtigt, etwa z.B. durch eine testamentarische Verfügung.

Der „Digitale Nachlassdienst“ als Dienstleistung ist zwar relativ neu unterscheidet sich aber nicht substantiell von dem bereits üblichen Fall, dass Dritte/Bestatter für die Hinterbliebenen über Informationen über die Rechtsgeschäfte des Verstorbenen einholen.

Klar ist, dass ein Wandel in der Gesellschaft hin zur Digitalisierung (30% der über 70jährigen nutzen regelmäßig das Internet) auch in der Umsetzungspraxis der Auskunftsansprüche und zugeordneter, nachgelagerter Prozesse wie z.B. sterbefallbezogener Abmeldungen berücksichtigt werden muss.

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