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DNA-Datenkrake beim BKA: Verbrechensaufklärung vs. Datenschutz?

DNA-Datenkrake beim BKA: Verbrechensaufklärung vs. Datenschutz?

Das Bundeskriminalamt speichert aktuell mehr als 1,2 Millionen DNA-Muster – wer weiß, vielleicht sind auch Sie betroffen? Ein Ende ist nicht in Sicht. Um die Trefferquote dramatisch zu erhöhen, wäre über (Datenschutz-)Leichen zu gehen – pro Verbrechensaufklärung, contra DSGVO?

DNA-Datenbanken – ein Hauch von CSI

Sich einmal wie ein FBI-Ermittler fühlen, das wäre schon was. Auch wenn im Krimi-Fernsehen nicht alles echt ist, was glänzt: Die im TV-Tatort oft so akribisch durchgeführten DNA-Datenbank-Abgleiche sind nicht der Fantasie der Drehbuchschreiberlinge entsprungen – vielmehr werden aufgefundene DNA-Spuren tatsächlich tagtäglich mit der Analyse-Datei des Bundeskriminalamts verglichen.

Klingt spannend? Ist es auch. Nachdem die noch so winzige DNA-Spur in die DNA-Analyse- Datei des BKA eingespeist wurde, dauert es nicht lange und schon halten die Ermittler das Ergebnis in Händen: Treffer!… Oder eben nicht.

Befindet sich die analysierte DNA bereits in der Datenbank, kann es sich um einen Personentreffer handeln. Jackpot! Häufig wurde die DNA zwar schon in der Analyse-Datei registriert, sie ist aber noch keiner Person zugeordnet worden. Das bedeutet, die DNA wurde am Ort eines anderen Verbrechens aufgefunden. Volltreffer? Nun ja, nicht ganz. Aber kein Grund zur Traurigkeit: Einzelne, ggf. durch denselben Täter ausgeführte Straftaten lassen sich so leichter verbinden. Mithilfe solcher Spurentreffer ist man dem Verdächtigen möglicherweise bald dicht auf den Fersen!

Die DNA-Analyse-Datei wird seit 1998 geführt – 2018 feierte das BKA seine 20-jährige Erfolgsgeschichte. Nach der Pressemitteilung des Bundeskriminalamts zur DNA-Datenbank gelte folgendes:

„Sie ist ein unverzichtbares Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung und aus dem Alltag der Polizei nicht mehr wegzudenken.“

Bereits zahlenmäßig ist dieser Aussage zuzustimmen, sind doch darin mehr als 1,2 Millionen DNA-Spuren gespeichert. Diese gehören in 868.000 Fällen zu bekannten Personen, bei etwa 327.000 Spuren ist die Straftat weiterhin ungeklärt.

Zudem ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die DNA-Datenbank zur Aufklärung vieler Delikte verholfen hat: Allein Hessen konnte seit 2001 ungefähr 35.500 Treffer verzeichnen. Bravo!

Verbrechen lohnt sich nicht – ein DNA-Abgleich schon

Der Vergleich der am Tatort gefundenen DNA mit den bereits in der Datenbank gespeicherten Spuren ist häufig das einzige Mittel, um den Täter zu finden. Im schlechtesten Fall gibt es keine Zeugen oder Fingerabdrücke. Was vor einigen Jahrzehnten noch undenkbar war, ist heute Alltag: Blut, Speichel und andere Körperflüssigkeiten können mehr über den Menschen dahinter verraten, als man denkt.

Überraschung: eine Auswertung hessischer Treffer

Sie können sich anhand der Überschrift sicher schon denken, worauf das hinausläuft. Wie bei einem guten Thriller ist nichts so, wie es scheint. Wer bei der DNA-Auswertung durch Strafverfolgungsbehörden massenweise aufgeklärte schwere Verbrechen wie Mord, Totschlag oder Sexualdelikte vermutet, der täuscht sich. Klar, auch bei diesen Delikten kommt man dem Verantwortlichen durch DNA-Treffer in der Analyse-Datei des BKA auf die Schliche.

Die überwiegende Mehrheit an durch DNA-Abgleiche aufgeklärten Straftaten gehört jedoch zu einer ganz anderen, sehr viel weniger bedrohlich wirkenden Deliktsart – den Eigentumsdelikten: Von 1866 Treffern in Hessen im vergangenen Jahr betrafen 1132 Delikte wie Diebstahl und Unterschlagung. Bei Sexualstraftaten gab es 33, bei Tötungsdelikten 49 Treffer. Logisch: Eigentumsdelikte werden um einiges häufiger begangen als Schwerverbrechen.

Dennoch: Viele Bürgerinnen und Bürger verbinden mit DNA-Analysen nun mal Kapitalverbrechen, immerhin ist die DNA hochsensibel, diese wird doch nicht einfach leichtfertig irgendwo gespeichert, wenn es nicht um Leben oder Tod ginge, oder? Tja, falsch gedacht.

Hessen ist im Übrigen kein Ausreißer: Seit 1998 sind bundesweit 80 Prozent der Treffer den Eigentumsdelikten zuzuordnen. Sieben Prozent entfallen auf Raub und Erpressung, zwei Prozent auf Sexual- und ca. ein Prozent auf Tötungsdelikte.

Auch wenn Juristen oftmals nicht allzu gerne rechnen, haben sie doch ein Faible für Zahlen – im Gesetzbuch. Daher gilt:

Ein Blick ins Gesetz…

… erleichtert die Rechtsfindung! Wer sich also fragt, auf welcher Rechtsgrundlage das Bundeskriminalamt seine DNA-Analyse-Datei führt und die DNA von über eine Million Menschen speichert, dem bleibt das Lesen der Strafprozessordnung nicht erspart. Genauer gesagt ist § 81g Abs. 1 StPO die einschlägige Regelung:

„Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.“

Und sodann § 81g Abs. 5 S. 1 StPO:

„Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden.“

Hingewiesen sei auch auf § 81e Abs. 2 StPO, der die molekulargenetische Untersuchung bei an Tatorten aufgefundenen Material ermöglicht.

Real Life – Krimi

Viel interessanter ist doch das Leben außerhalb staubiger Gesetzestexte. DNA-Abgleiche in real life sind nämlich um einiges spannender.

Erwähnt sei hier der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Der Hauptverdächtige fand sich mithilfe einer DNA-Spur, die zu einem Treffer in der Datenbank führte. Auch beim Modedesigner Rudolph Moshammer verhalf der DNA-Abgleich zu einer schnellen Festnahme.

Ganz spektakulär ist der Fall des Golden State Killers, der Jahrzehnte nach seinen Serienmorden mittels einer öffentlichen Gen-Datenbank geschnappt werden konnte.

Datenschutz – ein Spielverderber?

Angesichts der beachtlichen Erfolge der Strafverfolgung durch die DNA-Analyse-Datei des BKA, ist es da nicht vielleicht unangebracht, sich auf den Datenschutz zu berufen? Bedeutet Datenschutz automatisch Täterschutz? Nein! Datenschutz ist entgegen landläufiger Meinung kein Spielverderber, stattdessen zeigt er der Strafverfolgung um jeden Preis notwendige Grenzen auf!

Nur über meine… DNA?

Dies ist auch dringend erforderlich. Die DNA und die eigenen Gene gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind damit als äußerst sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO geschützt. Deren Verarbeitung ist nicht ohne weiteres möglich. Aus gutem Grund: Die eigene DNA ist einzigartig. Und man kann sie nicht einfach ändern, wenn sie einem nicht mehr gefällt oder zu viele Menschen darauf Zugriff haben.

Was mit der gespeicherten DNA passiert, weiß keiner. Daten sind nirgends hundertprozentig sicher, auch nicht beim BKA. Sollte die DNA in unbefugte Hände gelangen, wäre dies der datenschutzrechtlich-genetische Super-Gau.

Nach Angaben des Bundeskriminalamts findet zwischen 20 EU-Mitgliedsstaaten ein internationaler DNA-Datenaustausch statt. Wie die Datensicherheit dort gehandhabt wird, who knows? DSGVO hin oder her, in Ämtern läuft nicht alles rund.

Auch die Dauer der DNA-Speicherung ist nicht ohne – aktuell beträgt die Prüffrist 10 Jahre, § 77 Abs. 1 S. 2 BKAG. Diskutiert wird allerdings eine Verlängerung auf 25 Jahre. Anlass hierfür? Der Fall Lübcke. Ob dies mit § 75 Abs. 2, 4 BDSG vereinbar ist, kann diskutiert werden.

Kein Richtervorbehalt mehr … kein Bock auf Rechtsstaat?

Natürlich hat die DNA-Analyse-Datei seine Daseinsberechtigung. Abzuwägen ist jedoch immer mit dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung über seine Daten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Genau diese Abwägung fiele jedoch zugunsten des Betroffenen aus, wenn das umgesetzt würde, was sich Herr Schneider, der Leiter der DNA-Analytik beim hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden wünscht. So meint er, man könne die Trefferquote dramatisch erhöhen, indem von festgenommenen und erkennungsdienstlich behandelten Personen nicht nur ein Fingerabdruck, sondern grundsätzlich auch eine DNA-Probe erfasst würde.

Dennoch betont Herr Schneider:

„Das ist ein deutlich schwerwiegenderer Eingriff, das muss man klipp und klar sagen… Das ist datenschutzrechtlich schon eine andere Nummer, wenn Sie die DNA-Profile von jemandem speichern.“

Das grundsätzliche Erfassen einer DNA-Probe hieße, den in der Regel bestehenden Richtervorbehalt nach § 81g Abs. 3 S. 1, 2 StPO bzw. im Falle des § 81e Abs. 2 S. 4 StPO nach § 81f Abs. 1 StPO abzuschaffen. Dies öffnet potentiellem Missbrauch Tür und Tor!

DNA – na klar…

Bleibt zu hoffen, dass der seitens Herrn Schneider vom LKA Hessen geäußerte Vorschlag niemals in die Praxis umgesetzt wird. Angesichts des profitablen Geschäfts mit DNA im Internet und dem überaus peinlichen Skandal um verunreinigte Abstrich-Wattestäbchen ist beim Umgang mit DNA immer Vorsicht geboten.

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  • „Der Staat muss und darf nicht alles machen, was er machen kann“
    Hallo Frau Pettinger, es war auch von mir genau so gemeint und die Antwort auf die Frage, wie man die jetzt bereits beeindruckende Trefferquote der DNA-Analyse-Datei (DAD) noch steigern könnte. Übrigens war es kein Vorschlag, sondern meine Einschätzung zu der o.g. Frage.
    LG aus Wiesbaden,
    Harald Schneider

  • Sehr gut, Datenschutz als aktiver Täterschutz, schon fast süß, wie der Datenschutz vor der Aufklärung der Straftaten steht… Das BKA handelt bestimmt auch mit unseren Daten… Sorry, aber dieser Artikel ist lächerlich und zeigt sehr deutlich die überzogenen Paranoia der Datenschützer… Bin mal gespannt, ob das gepostet wird.

  • Verbrechensaufklärung ist meiner Meinung nach wichtiger als Datenschutz. Alle Möglichkeiten der DNA Analyse etc. sollten genutzt werden!

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