Online-Händler übermitteln Daten an Auskunfteien, um Informationen über die Bonität ihrer Kunden zu erlangen. Das ist dann einleuchtend, wenn der Kunde die Ware auf Rechnung bestellt oder der Händler auf andere Weise in Vorleistung tritt. Teilweise wird die Bonität des Kunden jedoch auch dann abgefragt, wenn der Händler keinerlei kreditorisches Risiko trägt, beispielsweise weil der Kunde per Vorkasse bezahlt.
Der Inhalt im Überblick
Wie kommen Online-Händler dazu?
Online-Händler ballen instinktiv die Fäuste, wenn sie nur den Begriff hören: Warenkorbabbrüche.
Bezeichnet werden damit gescheiterte Bestellvorgänge, die durch Kunden abgebrochen wurden, nachdem sie Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt haben. Um diese Kaufabbrüche zu vermeiden, lassen sich die Online-Händler einiges einfallen. Das Internet ist voll von Praxis-Tipps zur Minimierung der Kaufabbrüche. Einer davon ist es, den „Check-Out“ möglichst angenehm zu gestalten. Dazu gehört es, möglichst viele verschiedene Bezahlmöglichkeiten anzubieten.
Doch nicht jeder Kunde ist so vertrauenswürdig, dass ihm etwa der Kauf auf Rechnung angeboten wird. Um den Kunden nicht durch die Mitteilung zu verärgern, dass eine bestimmte Bezahlmöglichkeit zwar generell angeboten wird, für ihn speziell aber nicht zur Verfügung steht, wird die Bonitätsabfrage vorgezogen. So werden jedem Kunden nur die Bezahlmöglichkeiten angeboten, die er auch tatsächlich nutzen darf.
Nachteile für den Kunden?
Diese Praxis kann sich nachteilig für Kunden auswirken. Die Ermittlung des Score-Wertes erfolgt von Auskunftei zu Auskunftei unterschiedlich. Der Jahresbericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von 2014 befasst sich unter dem Titel: „Bonitätsabfragen ohne Sinn und Verstand“ mit dem Thema und stellt fest, dass die Häufigkeit der Bonitätsanfragen den Score-Wert teilweise beeinflusst. Eine häufig in den betroffenen Online-Shops einkaufende Person könnte also einen niedrigeren Score-Wert haben, als eine Person, die die gleichen Dinge „offline“ kauft.
Ist dies rechtlich zulässig?
Unternehmen werben mit diesem Geschäftsmodell. Freimütig wird ein Paket empfohlen, das eine Bonitätsabfrage vor Anzeige der Zahlungsmöglichkeiten durchführt, um die Anzahl der Kaufabbrüche zu verringern. Aber ist dies rechtlich zulässig?
Das Interesse des Händlers an der Minimierung der Kaufabbrüche dürfte kaum als berechtigtes Interesse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) durchgehen. Jedenfalls überwiegt das Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung, wenn er eine mit einem kreditorischen Risiko verbundene Zahlung von Vornherein nicht in Betracht zieht.
Eine unabhängig von der gewählten Zahlungsart erfolgende Bonitätsabfrage ist folglich nur dann rechtmäßig, wenn der Kunde seine Einwilligung erteilt. Eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist wohl überraschend im Sinne des § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es bleibt die Möglichkeit eine Einwilligung außerhalb der AGB einzuholen.
An eine Einwilligung werden bekanntlich hohe Anforderungen gestellt. Die Voraussetzungen des § 4a BDSG sind in jedem Falle zu beachten. An diesem Punkt sollte jeder Online-Händler abwägen, ob eine Aufforderung zur Einwilligung in eine Bonitätsabfrage nicht ähnlich abschreckend (auch auf solvente Kunden) wirkt, wie die Verweigerung einer bestimmten Zahlungsart.