Die im September diesen Jahres ins Leben gerufene Fachzeitschrift „Privacy in Germany“ (PinG) berichtete heute in ihrem Blog über eine interessante Pressemitteilung des BGH zum Auskunftsanspruch beim Scoring.
Danach wird der BGH sich Ende Januar mit der Frage beschäftigen, wie detailliert eine Wirtschaftsauskunftei Auskunft über errechnete Scoring-Werte geben muss.
Der Inhalt im Überblick
Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet Unternehmen in § 34 BDSG dazu, jedem auf Anfrage mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind, wofür diese verwendet und an wen sie ggf. übermittelt werden. Zum Kreditscoring, bei dem auf Basis von Statistiken die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit eine Person errechnet wird, finden sich in § 34 besondere Regelungen.
Der Fall beim BGH
In dem nun vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin von einer Auskunftei zwar eine allgemeine Information erhalten, allerdings keine Details darüber erfahren, wie der negative Score-Wert zu ihrer Person errechnet worden ist, der letztendlich dazu geführt hat, dass sie keine Finanzierung für einen Autokauf erhielt.
Interesse des Betroffenen
Von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung ist § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG. Danach muss eine Auskunftei informieren über
das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Diese erst kürzlich ins BDSG eingefügte Vorschrift soll den Betroffenen in die Lage versetzen, nachvollziehen zu können, wie der für ihn berechnete „Score“ zustande gekommen ist.
Interesse der Auskunftei
Entgegen stehen die Interessen der Auskunftei, sich nicht „zu weit in die Karten schauen zu lassen“. In diesem Sinne hatte laut BGH-Pressemeldung auch die Berufungsinstanz beim LG Gießen entschieden:
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Datums zu erläutern, da dies einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkäme, an deren Geheimhaltung die Beklagte auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe.
Wie geht’s aus?
Im Ergebnis ist zu erwarten, dass eine Auskunftei sehr wohl darüber aufklären muss, welche Kriterien für die Scoreberechnung eine Rolle gespielt haben, allerdings nicht darüber, wie diese genau gewichtet worden sind. Ersteres dürfte unerlässlich dafür sein, den Betroffenen „über das Zustandekommen“ zu informieren. Letzteres dürfte für ihn nicht so wichtig sein, so dass hier der „Know-How“-Schutz überwiegt. Wir erwarten gespannt die Entscheidung des BGH.