Der Blog von Stephan Hansen-Oest vermeldet, dass eine Wiederwahl Thilo Weicherts als Landesdatenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein zumindest theoretisch machbar wäre. Möglich machen würde dies eine Gesetzesänderung des Landesdatenschutzgesetzes in Schleswig-Holstein (LDSG SH), genauer § 35 LDSG SH.
Der Inhalt im Überblick
Aktuelle Gesetzeslage
Gegenwärtig heißt es in § 35 LDSG SH:
„§ 35
Wahl und Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz**
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
[…]“
Nach seinem Amtsantritt im Jahr 2004 wurde Thilo Weichert bereits im Jahr 2009 auf Vorschlag der Fraktionen der FDP, Bündnis 90/Die Grünen und der Gruppe des SSW wiedergewählt. Nach geltender Rechtslage wäre hiernach Schluss und Thilo Weichert muss Platz für einen Nachfolger machen.
Mehrfache Versuche die Gesetzeslage zu ändern bisher gescheitert
Bereits im Jahr 2011 versuchte Weichert bei der anstehenden Novelle des LDSG SH deutlich zu machen, dass er einer dritten Amtszeit durchaus nicht abgeneigt sei. Hierfür sicherte er sich zunächst auch Unterstützung einiger politischer Lager zu, die sich jedoch letztlich in Luft auflöste. Somit fand die Bestrebung, den § 35 LDSG SH von einer einmaligen Wiederwahl auf eine dritte Amtszeit auszuweiten, keinen Niederschlag bei der Gesetzesänderung.
Auch die „Welt“ berichtet nach der Vorstellung des Tätigkeitsberichts 2013 der Behörde von Thilo Weichert im vergangenen Jahr, dass er weiterhin für eine dritte Amtszeit bereit sei und hierfür auch gegenüber der Politik sein Interesse deutlich gemacht hat. Bisher hatte sich in der Angelegenheit allerdings nicht viel bewegt.
Neuer Vorstoß zur Gesetzesänderung eingebracht
Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW haben mit kürzlich einem neuerlichen Antrag (Drucksache 18/1558 vom 04.02.2014) die Aufhebung der einmaligen Wiederwahl des Landesdatenschutzbeauftragten wieder ins Gespräch gebracht. Der Antrag im Wortlaut:
„Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. April 2013 (GVOBl. S. 125), wird wie folgt geändert: § 35 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.“
Der Änderungswunsch überrascht doch etwas. Denn Anstelle einen Vorschlag über eine 2-malige Wiederwahl zu unterbreiten, plädiert man mit dem Antrag dafür, die Regelung zur begrenzten Wiederwahl gleich ganz abzuschaffen.
Antrag steht mit Gesetzeszweck nicht im Einklang
Wirft man einen Blick auf die Gesetzesmaterialien wird schnell klar: Der Antrag läuft der Intention des Normgebers zuwider. Die Norm des damaligen § 18 LDSG SH enthielt noch eine Amtszeit von 7 Jahren, so dass der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte maximal 14 Jahre im Amt bleiben konnte. Begründet wurde die Beschränkung der Amtszeit auf eine einmalige Wiederwahl wie folgt:
„Die Dauer von sieben Jahren, verbunden mit der Möglichkeit der eimaligen Wiederwahl, garantiert sowohl die notwendige Kontinuität der Amtsführung als auch die Möglichkeit, nach 14 Jahren Amtszeit neuen Initiativen zur Geltung zu verhelfen.“
Die Löschung der Normpassage zur Wiederwahl hätte zur Folge, dass der gegenwärtige Inhaber des Amtes stets wiedergewählt werden könne. Dies allerdings ist aus gutem Grunde nicht gewollt. Schließlich reicht auch die gegenwärtige Amtszeit von maximal 2×5 Jahren aus, dass der Landesdatenschutzbeauftragte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß führen kann. Darüber hinaus würde die Abschaffung der beschränkten Wiederwahl dazu führen, dass aufgrund von aufkommender „Betriebsblindheit“ neue Impulse durch „neue“ Menschen im Bereich des Datenschutzes ausblieben. Es kann also gänzlich ohne Beschränkung der Wiederwahl kein zukunftsträchtiger Datenschutz gewährleistet werden.
Fazit
Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Antrag der benannten Fraktionen über das gewünschte Ziel hinaus schießt. Anstelle die beschränkte Wiederwahl lediglich auf eine dritte Amtszeit auszudehnen, beabsichtigt der Vorstoß zur Gesetzesänderung des § 35 LDSG SH insgesamt die Abschaffung der Klausel.
Während eine Aufweichung der Vorschrift auf insgesamt drei mögliche Amtszeiten noch nachvollziehbar wäre und überdies die früher geltende Regelung (2×7 Jahre) lediglich um ein Jahr überschreiten würde, führt der Abschaffung der Beschränkung quasi zur Möglichkeit unbegrenzter Wiederwahl. Dies allerdings kann nicht im Sinne eines „gesunden“ Datenschutzes sein, der ständigen Änderungen unterlegen ist und dem auch „frischer Wind“ durch neue Personen gewährt werden muss. Effektiv ist dies nur möglich, wenn auch weiterhin eine Beschränkung der Wiederwahl gesetzlich verankert bleibt.