Im ersten Teil haben wir erläutert, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind, wenn Kinder und Lehrer in der Schule fotografiert werden und anschließend eine Veröffentlichung der Fotos erfolgt (z.B. das Klassenfoto im Jahrbuch).
Zusammengefasst muss stets eine Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden, unabhängig davon, ob ganze Schulklassen abgelichtet werden oder nur einzelne Personen.
Im zweiten Teil erläutern wir nun, was konkret bei der Einholung der Einwilligungen alles zu beachten ist:
Form der Zustimmung: Schriftlich oder mündlich?
Zunächst die formale Frage: Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden? Im KUG, das für die Veröffentlichung von Fotos einschlägig ist, finden sich keine Anforderungen an die Form der Zustimmung.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch immer, die Einwilligung schriftlich oder jedenfalls per E-Mail einzuholen. Bei bloß mündlich gegebener Zustimmung kann in der Regel später nicht mehr nachvollzogen werden, ob oder wofür diese gegeben worden ist. Im Streitfall nutzt so eine mündliche Einwilligung deshalb nicht viel.
Wer muss zustimmen? Schüler oder Eltern?
Bei der Ablichtung von Minderjährigen stellt sich zudem die weitere Frage, ob sie selbst zustimmen dürfen oder ob die Erziehungsberechtigten zu fragen sind. Geschäftsfähigkeit, die grundsätzlich im Alter von 18 Jahren erreicht ist (§§ 104 ff. BGB), ist hier nicht das relevante Kriterium, da es nicht um den Abschluss eines Vertrages geht.
Bei einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte wird vielmehr auf die individuelle Einsichtsfähigkeit der konkreten Person abgestellt. Um nicht ständig Einzelfallentscheidungen treffen zu müssen, hilft folgende Faustregel: Bei unter 14jährigen sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie abschätzen können, welche Folgen die Veröffentlichung eines Fotos von ihnen haben kann. Erst ab 16 Jahren kann man in der Regel von ausreichender Einsichtsfähigkeit ausgehen. Wer sicher gehen will, lässt sich von 14-18 jährigen die Zustimmung vom Minderjährigen und zusätzlich von einem Elternteil geben.
„Generalvollmacht“ oder immer wieder aufs Neue?
Die Beschaffung von Einwilligungen bedeutet natürlich Aufwand, den man nicht bei jeder Schulveranstaltung wiederholen möchte. Der Pragmatiker fragt deshalb an dieser Stelle: Darf eine Einwilligung für mehrere Fälle eingeholt werden?
Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Einwilligung, dass diese so konkret formuliert ist, dass der Zustimmende weiß, worauf er sich einlässt. Eine generelle Zustimmung für „sämtliche Veröffentlichungen von Fotos“ wäre deshalb nicht zulässig. Man kann sich eine Einwilligung allerdings durchaus für mehrere Verwendungszwecke einholen. Idealerweise überlässt man dem Zustimmenden durch Ankreuzen die Wahl, für welche Zwecke er Bilder freigeben möchte:
- Abdruck des Klassenfotos im Jahrbuch?
- Veröffentlichung des Klassenfotos auf der Website der Schule?
- Veröffentlichung von Fotos von Schulveranstaltungen
- …
Wie beachte ich, welches Kind fotografiert werden darf und welches nicht?
Bei der praktischen Umsetzung steht man oft vor dem Problem, wie man berücksichtigt, dass manche Kinder fotografiert werden dürfen und andere nicht. Beim Anfertigen von Klassenfotos müsste man anhand einer entsprechenden Liste darauf achten, wer aufs Foto darf und wer nicht. Um vorprogrammierten Dramen vorzubeugen, sollte man beim Abfragen der Einwilligungen darauf hinweisen, dass ein Schüler, für den keine Einwilligung erteilt wird, auch nicht aufs Klassenfoto darf.
Bei Veranstaltungen mit herumwuselnden Kindern ist es natürlich noch schwerer, festzustellen, wer fotografiert werden darf und wer nicht. Jedenfalls bei der Auswahl von Fotos für eine Veröffentlichung auf der Website oder in der Schülerzeitung sollte darauf geachtet werden, dass entsprechende Einwilligungen vorliegen. Sofern bei Veranstaltungen Namensschilder oder ähnliches getragen werden, besteht noch die Möglichkeit, dem Fotografen durch farbige Markierungen auf dem Schildchen zu signalisieren, wer aufs Foto darf.
Das ist mir alles viel zu theoretisch!
Auch bei diesem Thema lassen sich rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung nicht unbedingt leicht in Einklang bringen. Diese Schwierigkeit darf jedoch nicht als Ausrede dafür genommen werden, überhaupt nichts zu tun. Versuchen Sie also zumindest, die oben genannten Anforderungen so gut wie möglich zu beherzigen – je mehr, desto besser.
Hier finden Sie den ersten Teil zum Thema.
Sehr geehrte Damen und Herren
besten Dank für die Infos.
Da ich als Jurist lange beim Hess. DSB tätig war , auch im Bereich Schule, möchte ich einige Hinweise zu Ihren Ausführungen machen, die helfen sollen,Missverständnisse
zu vermeiden.
1. da die öffentlichen Schulen exclusiv den Landesdatenschutzgesetzen unterliegen, und der Umgang mit Bildern der Schüler durch die Schulverwaltung diesen Gesetzen unterworfen ist, ist immer zunächst vorrangig das jeweilige Landesdatenschutzgesetz zu prüfen.
Das Urheberrechtsgesetz git allerdings auch, sieht ergänzend Schadensersatz und Straffbarkeit vor.
2. Das Urh G ist in seinen Anforderungen weniger streng als die Landesdatenschutzgesetze.Leider werden beide Regelunsgbereiche von den Schulen oft verwechselt.
3. Die Landesdatenschutzgesetze sind in folgenden Punkten alle ähnlich streng, s zb § 7 Abs. 2 HDSG):
a. die Einwilligungen sind immer schriftlich zu fassen
b. sie erfordern eine vorherige, zu Beweiszwecken möglichst schriftliche Aufklärung über den Zweck der DV, Datenempfänger,Freiwilligkeit der Einwilligung udn jederzeige Widerrufbarkeit ohne Begründung.Fehlt die Belehrung, ist die Einwilligung wertlos.
c.die Belehrung soll bei Photos auf der Schul-website auf die Gefahren des Internet hinweisen.
4. Einwilligen kann alleine und selbstständig:
das Elternpaar für den betroffenen Schüler, wenn dieser das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und
der Schüler, wenn er älter ist, also auch gegen den Willen der Eltern.
5. die Einwilligungen sind immer nötig, wenn es umVeröffentlichung im web geht.
6. geht es um die Weitergabe der Bilder ansonsten(zB Jahrbuch), entscheidet der Einzelfall: eine Einwilligung ist oft nicht nötig, wenn eine Interessenabwägung eine Interessensverletzung des Schülerns nicht feststellen läßt(s zB § 16 HDSG).
Es bleibt dann aber immer noch die Prüfung des UrhG.
Die Broschüre des HDSB zu „Datenschutzin der Schule“ klärt weiteres zu den Fragen:
http://www.datenschutz.hessen.de/downloads/173.pdf
Viele Grüße
M.Weitz
Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen und Ergänzungen. Dazu folgende Anmerkungen:
1. Absolut richtig: Bei öffentlichen Schulen sind die Landesdatenschutzgesetze anzuwenden und nicht das BDSG. An den oben genannten Anforderungen ändert sich dadurch aber nichts.
2. Datenschutz- und Urheberrecht unterscheiden sich vor allem durch den Schutzzweck. Bei Personenfotos schützt das Datenschutzrecht den Abgebildeten und das Urheberrecht den Fotografen.
3. Zwingende Schriftform und schriftliche Aufklärungspflicht ergeben sich nicht aus dem Gesetz (auch nicht aus § 7 HDSG), so dass ich hier nicht von einer entsprechenden Verpflichtung sprechen würde. Aus den im Artikel genannten Gründen (Beweiszwecke) würde ich aber dennoch zu einem schriftlichen Verfahren raten.
4. Bei der Einwilligungsfähigkeit eine scharfe Grenze beim Alter von 14 Jahren zu ziehen, wäre zwar eine erfreulich klare Regelung, ist aber aus meiner Sicht nicht mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar. Maßgeblich ist die Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen im Einzelfall. Wenn es z.B. um die Veröffentlichung von Fotos im Internet geht, würde ich bezweifeln, dass ein 14 oder 15jähriger die Folgen einer Entscheidung bereits in ausreichendem Maße abschätzen kann.
5. Ja, Veröffentlichung im Internet nur mit Einwilligung
6. Bei der Prüfung, ob eine Weitergabe von Fotos aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften auch ohne Einwilligung zulässig sein kann, darf § 22 KUG nicht übersehen werden: Sobald Bilder verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kommen Sie um eine Einwilligung nicht herum. Bei der Erstellung und Ausgabe eines Fotojahrbuchs für eine ganze Schule dürfte es schwierig werden, nicht von einer Verbreitung im Sinne des KUG auszugehen…
Und besten Dank für den Hinweis auf die Broschüre “Datenschutz in der Schule” – eine wertvolle Ergänzung!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich konnte hier schon einige Infos herausnehmen – vielen Dank dafür. Allerdings beziehen sich die Infos nur auf die Fotos und wir haben ein Problem, welches etwas gelagert ist.
Meine Tochter dürfte auf Klassen- und Schulfotos abgebildet sein, allerdings möchten wir die Veröffentlichung des Namens umgehen, sofern die Bilder außerhalb der Schule einzusehen sind (Internet, Zeitung, etc.). Das bedeutet, dass er im Jahrbuch als Printmedium, aufgeführt werden dürfte, aber eben nicht im Internet. (Das ist so ein Kompromiss, den ich mit ihr geschlossen habe, weil es ihr einfach so wichtig und das Risiko recht gering ist)
Nun ist Folgendes passiert: mein Kind durfte nicht mit aufs Foto und es durften auch die dazugehörigen Einzelfotos nicht gemacht werden. Die Fotografen waren der Ansicht, dass ein Foto ohne Veröffentlichung des Namens unmöglich wäre.
In der Grundschule, welche deutlich kleiner war, wurde das immer so geregelt, dass der Name „einfach vergessen“ und auch mal „falsch geschrieben“ wurde.
Meine Tochter ist so wahnsinnig unglücklich, weil sie doch dazu gehört und all die Fragen, die sie natürlich nicht beantworten will, weil ihr die Situation unangenehm ist und sie ihre Geschichte ja auch nicht jedem auf die Nase binden möchte.
Gibt es eine Möglichkeit, wie ich es ihr, zumindest im nächsten Jahr, ermöglichen kann, damit sie auch Klassenfotos hat, auf denen sie zu sehen ist?
Vielen Dank!
KaRa
Das ist bedauerlich, weil sie eigentlich eine gute Lösung für sich gefunden haben. Das Problem mit den Fotografen ist allerdings keine Datenschutzfrage, bei der wir helfen können. Reden sie vor dem nächsten Foto mit den Fotografen, wie wichtig ihrer Tochter die Aufnahme ist und dann klappt das schon.
Hallo liebe DSB´ler,
ich bin sehr neu in diesem Geschäft und deshalb habe noch eine kleine Frage zu den Einwilligungserklärungen. Wie lange ist eine Einwilligungserklärung gültig? Ist sie zum Beispiel für den gesamten Besuch einer Schule (GS 1-4) gültig oder muss sie jedes Schuljahr neu eingeholt werden?
Vielen Danke für die Hilfe.
MfG
Martin Neukam
Es gibt keinen festen Zeitraum für die Gültigkeit einer Einwilligung. Für vier Jahre Grundschule sollte eine anfangs eingeholte Einwilligung aber allemal gültig sein, solange sie nicht widerrufen wird.
Guten Tag,
heute kam unsere Tocher (gerade 10Jahre geworden) von der Schule nach Hause (das macht sie natürlich jeden tag ;) ) und gab uns eine Mappe mit Fotos von ihr, die von einem professionellen Fotografen in der Schule gemacht wurden, Portrait, Passbilder – genaugenommen ist es nur ein Bild in diversen Größen. Wir sollen nun entweder die Bilder bezahlen oder aber zurückgeben.
Wir als Eltern hatten im Vorfeld keine Ahnung von einem solchen Fototermin, geschweige haben wir der Schule eine entsprechende Einwilligung gegeben. Da ich grundsätzlich sehr bewusst mit dem Schutz unserer Tochter umgehe, sei es online oder auch im realem Leben, bin ich nun ein wenig besorgt.
Ist das Urheberrecht des Fotografen, dem ich seine Rechte nicht absprechen möchte überhaupt gegeben, wenn er gleichwohl ohne Erlaubniss ein Bild macht? Wenn ich z.Bsp. etwas aus einem Geschäft mitnehme ohne zu bezahlen und ohne Zustimmung des Inhabers ist es Diebstahl und dieses nicht mein Eigentum.
Somit verstehe ich doch, sehr sehr sehr Eng gesehen, das dem Fotografen zwar die Rechte an der Erstellung des Bildes (vermutlich ein digitales File auf einer Memory Card) gehören, aber genaugenommen, hätte doch dieses File mit genau diesem Inhalt nicht exitieren dürfen / können, da es gar nicht erst gemacht werden hätte dürfen.
Das ich dem Fotografen nicht bezahlen muß ist mir schon klar, aber wie kann ich bzw. was habe ich überhaupt für Möglichkeiten, dass der Fotograf die gemachten ohne Einwilligung gemachten Bilder löscht. Wie unsere Tochter sagt, hat sie der Klassenlehrerin wohl auch gesagt, dass sie keine Bilder machen möchte, sie aber von der Lehrerin dazu gezwungen wurde. (inwieweit das jetzt tatsächlich so ist, möchte ich vorerst außer acht lassen, grundsätzlich würde ich dann, sofern es so denn auch war, noch eine Beschwerde übers Schulamt machen, so etwas geht einfach mal gar nicht.)
Vielen Dank
Mfg
Im Rahmen dieses Blogs ist es uns nur möglich allgemeine Hinweise bzw. Empfehlungen auszusprechen. Für einen konkreten Rechtsrat wenden Sie sich bitte an einen entsprechenden Berufsträger. Dies vorausgeschickt möchten wir auf den obigen Beitrag verweisen, in welchem dargestellt wurde, dass zur Erstellung und Abbildung von Minderjährigen auf Fotos in derartigen Fällen regelmäßig eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist. Nach Ihrer Schilderung lag diese Einwilligung nicht vor, vielmehr hat Ihr Tochter offenbar sogar beim Fototermin zudem selbst den Wunsch geäußert, nicht abgebildet zu werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wären die Fotos Ihrer Tochter widerrechtlich hergestellt worden. Gemäß § 37 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) sind widerrechtlich hergestellte Bilder zu vernichten. Hiernach könnten Sie also vom Fotografen die Vernichtung der betreffenden Fotos verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte selbst der Widerruf einer einmal gegebenen Einwilligung zu einem Anspruch auf Löschung von Fotos führen, so hat kürzlich das LG Koblenz (Urteil vom 24.09.2013, Az.: 1 O 103/13) entschieden. Wobei auch hierbei zu beachten ist, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht auf jede Konstellation übertragen werden kann. Deshalb sollte zur Durchsetzung von Ansprüchen konkreter Rechtsrat eingeholt werden.
Vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
Zum Löschungsrecht eine grundsätzliche Frage:
Eine tatsächliche Löschung ist doch – gerade im Zeitalter der digitalen Reproduktionsmöglichkeiten – gar nicht überprüfbar/nachvollziehbar.
Da erscheint mir der Datenschutz doch als recht zahnloser Tiger…
Wie verhält es sich denn damit ?
Ferner ist es doch fraglich ob man einen urheberrechtlichen Anspruch an (widerrechtlich) erlangten Dingen, hier Fotos, geltend machen kann.
Müssten diese Fotos nicht vielmehr vollständig, d.h. mit Negativen, dig. Dateien etc. an den Persönlichkeitsrechteinhaber ausgehändigt werden ?
Nur so wäre m.E. es auch überprüfbar/nachweisbar, wenn später dann doch Fotos (derselben Art) veröffentlicht würden/auftauchen, z.B. im Internet oder sonstwo; nur dann könnte man auch vergleiuchen(lassen), ob es sich um Aufnahmen aus derselben Ursprungsquelle handelt.
Danke für eine grundsätzliche(re) Erörterung dieser Problematik.
Wie verhält es sich in folgendem Fall:
Eine Schülerin ist selbst nicht mehr an der Schule. Sie bittet ihre alte Klassenlehrerin darum, ihr die vielen (digitalen) Fotos von vergangenen Klassenfahrten/feiern zu überlassen. Darf die Lehrerin die Fotos ohne die Zustimmung der ehemaligen Klassenkameraden weiter geben?
Was ist mit Fotojahrbüchern, die am Ende des Schuljahres an alle Familien der jeweiligern Klasse gegeben werden (also einem beschränkten Personenkreis). Ist das schon eine „Veröffentlichung“?
Danke für eine Antwort
Mich beschäftigt die Frage, wie es mit Bildern/Filmen von anderen Eltern ist, die meinen Sohn „mitfotographieren“ bzw „mitfilmen“.
Der Hintergrund: bei einer internen, von uns Eltern initiierten Klassenfeier sangen die Kinder ein kleines Lied, und die Musikehrerin forderte die Eltern auf, nicht zu filmen/fotografieren, damit die Kinder nicht in ein Heer von Kamera-Objektive gucken, sondern die Eltern sehen. Für mich ein sinnvoller Hinweis! Aber Eltern hielten sich nicht daran und filmten fleissig, was mich persönlich ziemlich ärgerte.
Aber gleichzeitig kommt die Frage auf: möchte ich denn überhaupt, dass mein Sohn jetzt auf vielen Smartphones abgelichtet ist und völlig unkontrollierbar ins Netzt gesetzt werden kann?
Kann die Schule ein grundsätzliches Verbot diesbezüglich aussprechen als Hausherrin? Und wenn es so wäre: wie kann die Schule das durchsetzen? Das würde auch die Lehrerin unterstützen in ihrer Haltung.
Oder muß ich dann meinen Sohn aus der Singegruppe herausnehmen, wenn ich nicht will, dass er ständig von anderen inflationär mitgefilmt wird?
Rechtlich gilt für filmende Eltern genau dasselbe: Das Filmen muss unterbleiben, wenn es an der Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten fehlt. Und über das Hausrecht hat eine Schule auch die Möglichkeit, das Filmen generell zu untersagen.
Schwierig ist in der Tat die Durchsetzung solcher Verbote. Ermahnungen an trotzdem filmende Eltern mögen noch praktikabel sein, die Androhung und vielleicht sogar Ergreifung rechtlicher Schritte dürfte für das weitere Zusammenleben vermutlich nicht förderlich sein. Was bleibt also?
– Bitten Sie die Lehrerin um eine erneute Ansage, dass Filmen zu unterlassen
– Wenn schon gefilmt wird, sollten Eltern angehalten werden, nur ihre eigenen Kinder zu fokussieren
– Deutliche Ansage, dass Aufnahmen nicht ins Internet gehören
Eine weitere Frage zur Veröffentlichung von Fotos im Internet:
Wir als Förderverein einer Grundschule möchten gerne Fotos der von uns finanzierten Angebote ins Internet stellen. Dabei haben wir nur Portraitaufnahmen der Leiter mit deren Einwilligung gemacht. Von den Kindern ist es unmöglich, vollständige Einverständniserklärungen der Eltern zu bekommen. Wie verhält es sich, wenn die Kinder auf den Fotos nur von sehr weit weg oder von hinten fotografiert sind- kann man diese Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen? Wir wären für eine Antwort dankbar.
Genau so ist es: Wenn die Gesichter der Personen/Kinder nicht erkennbar sind (weil abgewandt oder zu weit weg), benötigt man keine Einwilligung.
Hallo,
wir als Eltern haben das Fotografieren unserer Kinder untersagt, trotzdem wurden jetzt allen Kindern zum Zeugnis ein Leporello mit 6 unterschiedlichen Bildern (Gruppenfoto, gestellte Fotos) ausgehändigt, obwohl wir vor einer Woche noch mündlich (zweimal erfolgte es bereits schriftlich) gesagt haben, dass wir nicht einverstanden sind. Wie können wir gegen die Lehrerin vorgehen? Haben wir das Recht auf unserer Seite? Müssen wir das dulden ?
So wie sie es schildern, hätten Sie Ansprüche auf Unterlassung und womöglich sogar auf Schadensersatz. Wenn Sie diese durchsetzen wollen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Vermutlich ist es aber besser, sich zunächst an die Schulleitung zu wenden.
Hallo,
meine Schule veröffentlicht immer wieder Bilder von Schülern auf ihrer Website oder sogar auf Facebook. Auch ich bin betroffen, gefragt, ob ich einverstanden bin, wurde ich nie. Da Sie hier keine Rechtsberatung geben dürfen, wollte ich einfach mal fragen an was für einen Anwalt (also auf welchem Gebiet) ich mich wenden kann, um das ganze klären zu können.
Vielen Dank!
Zunächst einmal empfehlen wir zu versuchen, die Angelegenheit mit der Schule zu klären, sofern dies Aussicht auf Erfolg verspricht, um ggf. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu sparen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich an Ihren zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden. Den für Sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten können Sie hier finden. Im Übrigen können Sie sich von einem auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Hallo,
vielen Dank für den interessanten und informativen Beitrag.
Wir haben kürzlich von einem professionellen Fotographen Klassen- und auch Schülerfotos aufnehmen lassen – die Eltern wurden selbstverständlich vorher informiert. Da wir die Klassen mittels Klassenfotos gerne auf der Homepage veröffentlichen würden, haben wir bereits eine entsprechende Einverständniserklärung an die Eltern herausgegeben. In dieser Einverständniserklärung ist die Veröffentlichung auf der Homepage und in der Schülerzeitung enthalten.
Da wir im Foyer der Schule aber auch gerne die Klassenfotos präsentieren möchten, nun die Frage: Brauchen wir dafür auch eine Einwilligung? Gelten Klassenfotos im Schulfoyer bereits als eine Veröffentlichung oder ist das Foyer ein schulinterner Raum? Zur Zeit wird nämlich heftig diskutiert, ob Schüler, die keine Einverständniserklärung unterschrieben haben – also auf der Homepage und der Schülerzeitung nicht erscheinen dürfen – trotzdem auf dem Klassenfoto im Foyer zu sehen sein dürfen.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
T.
Auch von mir vielen Dank und ein großes Lob für diese sehr informative Zusammestellung. Das Thema ist komplex und – je nach Zusammensetzung der Elternschaft – auch explosiv ;-)
Sie gehen in Ihrem Text auf die Ausnahme in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG ein (Personen nur als Beiwerk), aber nicht auf Abs. 1 Nr. 3: „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Wie verhält es sich mit dieser Ausnahme? Kann sie nicht auf Veranstaltungen der Schule angewendet werden, zumindest wenn diese öffentlich sind? Wenn die Schule zum Beispiel einen öffentlichen Gesangswettbewerb durchführt, bei dem Schüler auftreten, dürfen dann Aufnahmen der Künstler ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden?
Guter Punkt. Die Ausnahme nach Nr. 3 für Veranstaltungen kann tatsächlich bei einzelnen Fällen in Frage kommen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung in der Öffentlichkeit stattfindet, eine gewisse Größe erreicht, die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen und such grundsätzlich auch jeder ihr anschließen kann. Ein für jeden zugänglicher Bazar auf dem Schulhof könnte so eine Veranstaltung sein oder ein Karnevalsumzug für Kinder und Eltern.
Der Gesangswettbewerb eher nicht, wenn es um die Darstellung der Sänger auf der Bühne geht, da sich dort nicht jeder hinstellen kann, ähnlich wie beim Klassenfoto… es ist immer eine Frage des Einzelfalls. Was die Größe angeht, sollte es sich um eine solche Menschenmenge handeln, dass sich der Einzelne nicht mehr aus ihr hervorhebt.
Alles leider nicht immer klar abgrenzbar, aber wie Sie sagen: komplex und explosiv :)
An dieser Stelle eine Frage. Folgendes ist passiert:
Eine Grudnschule machte bei einer Aufräumaktion der Stadt mit. Beteiligt waren hauptsächlich sechsjährige Kinder die Müll einsammelten. Die Eltern wurde seitens der Schulleitung NICHT über die Beteiligung der Kinder infromiert. Am nächsten Tag war ein Gruppenbild von den beteiligten Kindern (ca. 50) in der örtlichen Zeitung. Diese örtliche Zeitung stellte dieses Foto auch ins Internet. Es besteht keine schriftliche Erlaubnis seitens der Eltern das Bilder gemacht oder veröffentlicht werden dürfen. Da dieses Foto nun im Internet ist dürfte man dieses auch vergrößern können um die Gesichter der Kinder zu erkennen.
Frage:
War diese Aufnahme rechtlich erlaubt oder hätten die Eltern über die Fotos vorab informiert und Erlaubnis gefragt werden müssen?
Hier spricht einiges dafür, dass die obengenannte Ausnahme nach Abs. 1 Nr. 3 greift (Bilder von Verstaltungen). Es ist aber ein Grenzfall. Was die Online-Veröffentlichung angeht, wäre es für die Zeitung ratsam gewesen, die Auflösung des Bildes so niedrig zu wählen, dass keine einzelnen Personen durch Zoomen mehr erkennbar sind. Dann bräuchte man auch nicht darüber zu streiten, ob die Ausnahme greift oder nicht.
Gibt es irgendwelche strafrechtlichen Konsequenzen, wenn Bilder von Kindern ohne vorliegende Genehmigung im Internet veröffentlicht werden oder hat man nur die Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass die Veröffentlichung unterlassen wird.
Das Strafrecht hilft hier nicht weiter. Sie haben aber einen zivilrichtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch, den Sie zur Not auch gerichtlich durchsetzen könnten.
Ich bin von einem Elternteil gebeten worden, auf einer Schulentlassungsfeier Fotos anzufertigen. Sowohl ein Klassen-Gruppen-Foto als auch Fotos beim Sektempfang. Die Fotos sollen anschließend auf CD zur Verfügung gestellt werden. Inwieweit dann eine Veröffentlichung vorgesehen ist, weiß ich nicht. Meine Frage. Muss ich als Fotograf für die Einwilligung Sorge tragen oder kommt das nur zum Tragen, wenn auch eine anschließende Veröffenlichung geplant ist (von meiner seite aus nicht – es sei denn, allein das Zur-Verfügung-Stellen der Bilder auf CD wäre eine Veröffentlichung?!)?
In diesen Konstellationen ist der Auftraggeber verantwortliche Stelle: Er muss sich für die beabsichtigten Verwendungszwecke entsprechende Einwilligungen einholen bzw. ist dafür verantwortlich, dass jemand anderes sich darum kümmert.
Hallo, ich hab eine Frage…
wir würden zum Abschluss dieses Schuljahres gerne ein paar Fotos der letzten Jahre zusammenstellen, passend zu einem Lied im Hintergrund und dies dann in der Schule abspielen. Die Fotos sind zwischen 3 und 5 sek pro Passage sichtbar. Könnten Eltern uns daraus einen Strick drehen, wenn ihre Kinder kurz auf der Leinwand erscheinen. Das Video wird weder ins Internet gestellt, noch vervielfältigt. Es soll einzig und allein als Abschiedsgeschenk und Rückblick für die Lehrer stehen und nur einmalig abgespielt werden. Dürfen wir das vorbereitete Video abspielen?
Theoretisch müsste man um Erlaubnis bitten, aber in der so dargestellten Weise, ohne weitere Veröffentlichung, kann ich mir nicht vorstellen, dass es Ärger gibt.
Wie sieht es z.B. mit Klassenbildern von 1960 aus? Kann ich sie ohne Bedenken z.B bei Stay Friends reinstellen? Es ist ja nicht möglich weder den Fotografen noch die abgebildeten Mitschüler zu kontaktieren. Grundsätzlich bin ich erst einmal sehr vorsichtig!
Auch bei Bildern von 1960 bestehen noch Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen und auch urheberrechtliche Nutzungsrechte erlöschen zwar, aber 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Insofern gilt hier dasselbe wie bei aktuellen Klassenfotos. Nur das Risiko, dass sich jemand an einer Veröffentlichung stört, sinkt natürlich mit dem Alter der Bilder…
Ich möchte an unserer Schule ein Schreiben an alle Eltern und Schüler austeilen. Darauf können der Veröffentlichung von Fotos in der Presse und auf der Schulhomepage zustimmen:
bis 12 Jahre: Alleine die Eltern
13-15 Jahre: Eltern UND Schüler müssen zustimmen
ab 16: Es reicht, wenn die Schüler zustimmen
Ist das so korrekt?
PS: Die Altersgrenze 13 habe ich absichtlich nicht bei 14 stehen, da es seit dem Frühjahr 2015 eine neue Verwaltungsvorschrift in BaWü hierzu gibt, welche das Alter gesenkt hat.
Die Altersdifferenzierung ist sehr plausibel und so gut vertretbar. Machen Sie es so. Eine entsprechende Differenzierung könnten Sie bei den Verwendungszwecken erwägen (verschiedene Ankreuzmöglichkeiten für Presseveröffentlichungen (print) und Internet (online) z.B.).
Vielen Dank.
Bezüglich der von mir genannten Verwaltungsvorschrift kann es sein, dass meine Quelle eine unsaubere Formulierung verwendet hat und doch erst ab 14 die Zustimmung der Schüler erforderlich ist. Das werden wir noch einmal offiziell beim Regierungspräsidium anfragen.
Kann eine Aufforderung zur „Einverständniserklärung für Foto-, Film- und Tonaufnahmen“ den Tatbestand der Nötigung erfüllen?
Kann für Minderjährige eine pauschale Genehmigung für Fotos zu Werbezwecken eingeholt werden (ohne, dass die Bilder einzeln freigegeben werden müssen)?
Situation: Die Stiftung eines Wirtschaftsunternehmens führt in der Grundschulklasse einen Projekttag durch. Vorab wird den Eltern eine Einverständniserklärung übermittelt. Die Erlaubnis ist ausgesprochen weitreichend: Publikation auf Website der Stiftung, Website des Wirtschaftsunternehmens, auf Facebook, in der Presse (Print, TV, Hörfunk), interne und externe Veranstaltungen des Wirtschaftsunternehmens.
Gebe ich diese Einverständniserklärung nun nicht ab, muss ich fürchten, dass mein Kind während des Projekttags mindestens wiederholt zeitweise separiert wird – will ich ihm das nicht zumuten, sehe ich mich also genötigt zu unterschreiben.
(Texte auf der Einverständniserklärung, in den Erläuterungen; „Dieser Projekttag kann durch einen Fotografen … begleitet werden.“ Im Unterschriftsbereich: „Mit der Teilnahme meines Kindes … an den Foto-, Film- und Tonaufnahmen … bin ich nicht einverstanden.“
Von Nötigung im Sinne des Strafrechts kann man hier natürlich nicht sprechen. Allerdings kann ein solches Verfahren fragwürdig sein, wenn ein faktischer Druck zur Erteilung der Einwilligung aufgebaut wird, dass man nicht mehr von einer freien Entscheidung sprechen kann. Fehlt es an einer freien Entscheidung, ist die Einwilligung rechtlich unwirksam. Hier müsste der Tag also so organisiert sein, dass auch Kinder ohne Einwilligung bei allen wichtigen Aktionen mitmachen dürfen.
Thema: Veröffentlichung von Schulanfänger-Klassenfotos auf der Webseite der Lokalzeitung mit direkter Verlinkung zur Bestellung von verschiedenen Fotoprodukten
– Muss seitens der Schule für so eine Aufnahme die Genehmigung eingeholt werden?
– Kann ich einer Printveröffentlichung zustimmen, aber eine Veröffentlichung im Internet ablehenen (sowohl auf Schulseite als auch bei der Zeitung)?
– Ist es allgemein rechtlich überhaupt zulässig, dass jeder x-beliebige Bürger aus den auf der Webseite der Tageszeitigung veröffentlichten Klassenfotos Fotoprodukte erstellen darf – selbst wenn es sich gar nicht um seine Kinder/ Enkel handelt?
Ich möchte ungern meine Tochter oder meinen Sohn als Tasse oder ähnliches im Regal eines Fremden stehen haben. Ich habe das Gefühl, dass hier der Schutz des Kindes völlig verloren geht, da es es ja fast noch schlimmer als eine Veröffentlichung auf Facebook ist, da hier direkt der Link zur Fotobestellung erfolgt. Und das geht bei der Zeitung schon seit Jahren so :-/ (Bei anderen bestimmt auch.)
Nächstes Jahr kommt meine Große in die Schule und ich möchte das nicht – andererseits soll sie sich dadruch auch nicht gleich ausgegrenzt fühlen. Wie gesagt, gegen eine Printveröffentlichung habe ich nichts, aber wohl gegen eine multimediale Veröffentlichung. Dann lieber die Kindergartenvariante: Bilder auch digital erwerben können und dann damit für seine Verwandtschaft jedes Bild/ Fotoprodukt herstellen können.
Vielen Dank vorab.
Die Antworten zu Ihren Fragen ergeben sich eigentlich alle aus unseren beiden Artikeln (siehe oben). Zusammengefasst: Nur solche Veröffentlichungen sind erlaubt, für die Sie Ihre Zustimmung gegeben haben. Sagen Sie der Schule, dass Sie mit der Veröffentlichung in Printmedien einverstanden sind, nicht aber in anderen Medien, wie Websites oder dem Druck auf Kaffeebecher.
Hallo,
interessanter Artikel. Ich würde dazu gerne auch mal was fragen:
Auf unserer Weihnachtsfeier der Grundschule war auch die Presse dabei. Dieser Herr veröffentlichte einen Artikel dazu auf Facebook mit 5 Fotos. Einige Eltern beschweren sich nun darüber. Denn die Einwilligungserklärung, die wir in der Schule unterschreiben bezieht sich auf Zeitung, dazu gehört meiner Meinung nach nicht Facebook/Internet. Der zuständige Redakteur schrieb mir nun, das er ja schließlich von der Schulleitung eingeladen wurde um die Veranstaltung journalistisch zu begleiten, dazu gehöre für ihn auch Facebook. Er wäre ja nicht eigenmächtig tätig geworden. Ob die Schulleitung die Eltern vorab darüber informiert hat liege außerhalb seiner Kenntnis und es wäre auch nicht seine Aufgabe dies nachzuforschen. Zudem sei Presse mittlerweile deutlich weiter gefasst als Zeitung.
Ist das so? Wenn ich meine Zustimmung zur Veröffentlichung gebe, dann gilt dies auch für Facebook/Internet? Wer muss sich denn davon überzeugen ob die Eltern überhaupt ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben haben? Die Fotos auf Facebook müssen doch aber auf Nachfrage gelöscht werden, oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Birthe
Grundsätzlich ist für die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person eine Einwilligung notwendig. Das Gesetz macht jedoch von diesem Grundsatz verschiedene Ausnahmen. So ist eine Einwilligung nicht notwendig, wenn zeitgeschichtliche Ereignisse damit festgehalten werden und ein Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung angenommen werden kann.
Hinsichtlich der Einwilligungserklärung kann festgehalten werden, dass die Reichweite einer Einwilligung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist. Sie hängt von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat.
Davon strikt zu trennen ist die Frage, ob die Daten auch auf Facebook gepostet werden dürfen.
Hierbei kommt es weniger auf die Frage, ob diese Daten veröffentlicht werden dürfen, als vielmehr darauf an, was passiert mit den hochgeladenen Daten. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Übermittlung der Daten an einen Dritten (Facebook), vielleicht sogar ins Ausland, stattfindet. Über diese Verwendung wäre ebenfalls qualifiziert aufzuklären, da nur so der Betroffene die Möglichkeit erhält sich dafür oder dagegen zu entscheiden.
Ob die, oben geschilderte, Einwilligung diesen Umfang enthält, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Beweislast für die Erteilung der Einwilligung und ihren Umfang liegt jedenfalls bei demjenigen, der das Bildnis veröffentlicht, gleiches gilt hinsichtlich der Weitergabe von Daten.
Wir haben ein Fotografierverbot für unser Kind bei der Anmeldung in der Grundschule unterschrieben. Wir dachten allerdings fälschlicher Weise, dass es sich nur auf Einzelaufnahmen bezieht, da wir dachten, dass Gruppenaufnahmen sowieso erlaubt sind. Jetzt erscheinen in der lokalen Presse und auf der Homepage der Schule immer wieder Gruppenfotos, auf dem unser Kind mit einem schwarzen Balken vor dem Kopf abgebildet ist. Da es sich um eine sehr kleine Schule auf dem Dorf handelt ist dies natürlich auch stigmatisierend. Handelt die Schule richtig? oder muss sie das Kind vor dem Gruppenfoto „rausnehmen“?
Stellen Sie am besten jetzt klar, dass es Ihnen nur um Einzelaufnahmen ging und dass Sie in Zukunft keine Schwärzungen bei Gruppenfotos wünschen. Gegen die bereits erfolgten Schwärzungen werden Sie aus rechtlicher Sicht nichts machen können, aber wenn Sie freundlich fragen, wird vielleicht jemand den Balken auf dem permanenten Website-Foto entfernen.
Anlässlich einer Veranstaltung in der Schule erschien die Presse und fertigte Fotos von meinem Sohn und weiteren Schülern an. Neben dem Foto wurden auch die Namen in der Zeitung veröffentlicht. Dies erfolgte ohne Einwilligung meinerseits. Ich möchte nun, dass das Foto aus der online-Ausgabe der Zeitung verschwindet. Ich finde es auch unverschämt, dass die Schule so etwas zulässt. Muss die Zeitung nicht auch eine Einwilligung einholen? Oder erfolgt dies über die Schule? Vielen Dank.
Die Zeitung hätte um Zustimmung für die Veröffentlichung von Foto und Name bitten müssen. Jedenfalls bei unter 16jährigen hätten dabei die Eltern gefragt werden müssen. Wenden Sie sich direkt an die Zeitung und verlangen Sie Löschung in der Online-Ausgabe.
Frage zum immer weiter verbreiteten Online-Bestellsystem:
Der Schulfotograf hat Porträtaufnahmen der Kinder gemacht. Die Zustimmung der Eltern hierzu liegt vor. Ohne vorherige Aufklärung hat der Fotograf diese Fotos in ein Online-Bestellsystem im Internet hochgeladen. Die Eltern bekommen auf Anfrage einen Link und ein Passwort zugeschickt, der Bereich ist also geschützt. Hätte der Fotograf nicht im Vorfeld das hochladen der Bilder, auch wenn geschützter Bereich, sich genehmigen lassen müssen? Der Serverstandort und die Sicherheitsvorkehrungen sind nicht bekannt.
Vielen Dank!
Die Aufklärung (Information) bei der Einholung der Zustimmung hätte das Verfahren mit dem Online-Bestellsystem umfassen müssen. Ohne diese Aufklärung kann nun Löschung aus dem Online-System verlangt werden.
Weiterführung des Falles von Chefkoch: nach Bestellung/Lieferung von Abzügen (für mich der Abschluß des Auftrages) kündigt der Fotograf die Archivierung der Bilder an. Kann ich die Löschung der Bilddateien verlangen, damit diese nicht in falsche Hände geraten können? Danke im Voraus!
Löschung kann man grundsätzlich nicht verlangen, da der Fotograf Urheberrechte an den Bildern besitzt und damit auch ein Recht zur Speicherung.
Wie sieht es denn mit Klassenfotos aus, die 40 Jahre alt sind?
Darf ich Bild, das damals von unserer Klasse gemacht worden ist und dann von der Schule bzw. dem Lehrer an alle Schüler/Eltern verteilt wurde, heute in einem Blog verwenden?
Als Kunstlehrer würde ich die Schüler gern anhand eines Fotos von sich selbst zum Thema Selbstportrait künstlerisch arbeiten lassen. Das Foto dient als eine Vorlage, die vereinfacht die Konturen vorgibt. Da mir selbst bei so vielen Fragen zum Bildrecht die Lust am Fotografieren meiner Schüler vergangen ist (ich nehme an die meisten Eltern wissen auch nicht mehr, ob sie eine Einwilligung zum Fotografieren ihres Kindes bei der Einschulung gegeben haben), habe ich die Schüler sich gegenseitig fotografieren lassen. Zur Weiterbearbeitung des Fotos müsste es allerdings auf den Schulrechner gezogen werden (oder noch besser auf meinen eigenen Laptop). Bin ich in dem Moment straffällig? Auch wenn ich es als Ausdruck aushändige und die Datei lösche -aber vorher nicht mit jedem Elternteil gesprochen habe?
Streng genommen müsste das ganze Vorhaben von einer schriftlichen Einwilligung abgedeckt werden (bei unter 16jährigen von den Eltern, bei Älteren vom Schüler selbst). Pragmatisch, wenn auch nicht rechtssicher, lösen Sie das Ganze so, dass vor dem Kopieren und Weiterbearbeiten der Bilder die Schüler über alles informieren und Ihnen klar zu verstehen geben, dass jeder sich melden kann, der damit nicht einverstanden ist.
Strafbar machen Sie sich hier aber auf keinen Fall, allenfalls kann die Löschung der Bilder verlangt werden und theoretisch(!) können Sie schadensersatzpflichtig sein.
Ein größeres Fotoprojekt steht in der Vorbereitung eines Tages der offenen Tür im Raum: Da die Schule das Schulgebäude für zwei Jahre verlässt, wäre eine Aktion gut, in der sich die Schüler mit dem Schulgebäude, aber auch mit der Schulgemeinschaft mehr identifizieren für die anstehende Bauphase. Raumsituationen im Schulgebäude sollen klassenweise mit Schülern und Lehrern inszeniert werden, d.h. nach Anweisungen eines Fotokurses der 11.Klasse mit Schülern in irgendeiner stilisierten Form (Reihung, Haufen, alle sitzend, etc.) besetzt werden. Dabei sind die Schüler nicht (weder einzeln noch als Gruppe) das alleinige Hauptmotiv, evtl. aber auch nicht gerade „Beiwerk“. Wenn die minderjährigen Schüler selber dem zustimmen, gäbe es dann rechtlich die Möglichkeit für diese Veröffentlichung am Tage der offenen Tür? Wenn es nicht geht (ohne die zu mühsame Einholung der Einverständniserklärung von den Eltern), gäbe es dann die Möglichkeit, die Schüler mit einem rot-weißen Absperrband über den Augen sich selber unkenntlich machen zu lassen? Oder ist man mit einer solchen Verhüllung nicht unkenntlich genug, um auf dem Flur der Schule -zugänglich an diesem Tag für die Öffentlichkeit- ausgehängt zu werden?
Fragen über Fragen vom
kunstmann
Das lässt sich so ohne Weiteres nicht beantworten, lassen Sie ggf. rechtlich beraten.
Hallo,
meine Frage passt hier nicht so ganz, ich finde jedoch kein passenderes Thema.
Darf ich bei FB Fotos teilen wenn ich nicht weiss , ob der Urheber damit einverstanden ist? Macht es einen Unterschied wenn der Urheber auf dem Foto steht. Wie ist es mit Videos?
Hallo,
Ich hätte eine Frage zur Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Schulfotos. Wie ist rs bei getrennt lebenden Elternteilen mit gemeinsamen Sorgerecht? Ist da die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten ausreichend? Das Problem: KM erlaubt Veröffentlichung, der KV ist dagegen. Der neue Ehemann der KM hat als zweiter „Erziehungsberechtigter“ (gemeint ist da sicher Sorgeberechtigter) unterzeichnet.
Vielen Dank!
bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen des Blogs keine Rechtsberatung tätigen. Die Beantwortung des theoretischen Sachverhalts richtet sich nach den §§ 1626 ff. BGB. Demnach haben die Eltern im gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ihre Sorge auszuüben. Unter diese fällt auch die Vertretung des Kindes, welche grundsätzlich gemeinschaftlich geschieht. Daher bedarf die Veröffentlichung eines Fotos der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Hier käme evtl. noch eine Entscheidung des alltäglichen Lebens gem. § 1687 BGB in Betracht. Denn diese trifft der Elternteil bei dem das Kind sich aufhält. Dazu müsste anhand des Einzelfalls erläutert werden, ob diese häufig vorkommt und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat.
Andernfalls entscheidet bei Uneinigkeit das Familiengericht.
Hallo, ein von der Schule bestellter Fotograf macht Einzel-& Gruppenfotos der Kinder. Nach wenigen Tagen bekommen wir die entstandenen Mappen mit qualitativ schlechten Fotos. Anbei eine Nachbestellkarte mit aufgedrucktem Benutzername und Passwort. Die Fotos wurden auf der Internetseite des beauftragten Labors hochgeladen zum Zweck der Nachbestellung. Dem wurde von uns nicht zugestimmt, Schule und Hort haben fürs Hochladen und Veröffentlichen auch nur eingeschränkte bzw keine Erlaubnis. Am stutzigsten macht uns ein Satz: „Eine Verletzung des Urheberrechts wird bei Fotorückgabe erkannt“. Wir haben die Möglichkeit genutzt die Fotos online zu löschen, möchten aber weiterhin nicht dass Fotos der Kinder auf deren Seite hochgeladen werden. Wie geht man am bestem vor? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Soweit Bilder ohne die erforderliche Einwilligung online veröffentlicht werden, sollte nach Möglichkeit zunächst selbst der Kontakt zu der veröffentlichenden Stelle gesucht werden. Reagiert diese auch auf die ggf. wiederholte Aufforderung zur Löschung der online veröffentlichten Bilder nicht, bietet sich die Kontaktaufnahme über einen Rechtsanwalt an. Dieser kann bestehende Ansprüche dann erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Kommt die veröffentlichende Stelle der Aufforderung nach und stellt die Bilder offline, ist ein weiteres Vorgehen gegen diese grundsätzlich nicht erforderlich, da in diesem Fall kein Verstoß mehr vorliegt.
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