Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Recht am eigenen Bild einfach erklärt

Recht am eigenen Bild einfach erklärt

Mit dem zunehmenden Einfluss der sozialen Medien und der Einfachheit ein Foto digital zu teilen, kommt dem Recht am eigenen Bild besondere Bedeutung zu. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Umständen das Recht am eigenen Bild geltend gemacht werden kann, welche Ausnahmen und Sanktionsmöglichkeiten für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bestehen und inwiefern die DSGVO eine Rolle spielt.

Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts

Das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt sicher, dass jedermann eigenständig entscheiden kann, ob und wie sein Bildnis öffentlich dargestellt wird. Dem Mythos nach war ein Rechtsstreit um das Bild von Bismarck auf dem Sterbebett der Startschuss für die heutige gesetzliche Regelung. Damals hatten sich zwei Fotografen dank erfolgreicher Bestechung des Ortsvorstehers Zugang zu Bismarcks Sterbebett verschafft und Bildnisse angefertigt. Nach damals geltendem Recht konnten die Fotografen nur aufgrund Hausfriedenbruchs verurteilt werden. Die Debatte um neue Bildrechte wurde in Europa aber schon lange vorher geführt und reicht bis in die Dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück.

Wie heißt der Paragraph zum Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist seit 1907 im § 22 des Kunsturhebergesetz (KuG) rechtlich verankert. Nach dieser Regelung dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild: Wann gilt es nicht?

Unter bestimmten Umständen darf ein Bild ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.

So gibt es die Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Hierunter fallen vor allem Fotos von Prominenten, wie Politiker, Sportler, Schauspieler etc. Der Begriff erfasst alle gesellschaftlich relevanten Geschehnisse, auch unterhaltende Beiträge, solange sie noch zur Meinungsbildung beitragen.

Eine weitere Ausnahme stellt die Berichterstattung über Demonstrationen dar. Diese sollen bewusst Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Thema lenken. Von daher müssen Teilnehmer mit einer Abbildung in Zeitungen oder im Internet rechnen. Jedoch sollte eine Person nicht besonders im Vordergrund oder fast allein auf einem solchen Bild zu sehen sein.

Als dritte Ausnahme gibt es die sogenannte Panoramafreiheit und menschliches Beiwerk. Dahinter verbirgt sich die Freiheit des Fotografen seine Umgebung trotz herumlaufender Personen fotografieren zu können. Zu beachten ist dennoch, dass die Menschen nicht gut erkennbar, nicht im Vordergrund des Bildes und vor allem nicht relevant für das Bild sein sollten.

Wann erlischt das Recht am eigenen Bild?

Der Schutz des Rechts am eigenen Bild läuft zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten ab. Während dieser sogenannten postmortalen Schutzdauer können gemäß Gesetz nur dessen Angehörige, wie z. B. Ehegatte oder Lebenspartner des Abgebildeten sowie dessen Kinder, eine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilen. Voraussetzung ist ferner, dass alle Angehörigen einer Bildveröffentlichung gemeinsam zustimmen. Jeder Angehörige kann jedoch einzeln Ansprüche aus einer postmortalen Verletzung des Bildnisrechts geltend machen.

Fallbeispiele zum Recht am eigenen Bild

Wie oben beschrieben gibt es Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. Ob eine Ausnahme greift, hängt maßgeblich vom Einzelfall und den genauen Umständen ab. Um dies zu verdeutlichen, werden im Folgenden einige Fallbeispiele aufgezeigt.

Panoramafreiheit und menschliches Beiwerk

Auf diese Ausnahme kann sich ein Fotograf gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG stützen, sofern die Abbildung der Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten das Bild prägt. Ob eine Person als menschliches Beiwerk erscheint, ist abhängig von der genauen Darstellung, insbesondere von der Größe der Person und ihrer Position im Raum. Die abgebildete Person darf keinen Einfluss auf das Thema des Bildes ausüben. Ob eine Person Beiwerk ist, richtet sich ebenso danach, ob die einzeln Abgebildeten nur bei Gelegenheit der Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder ob sie aus der Anonymität herausgelöst werden. Die Rechtsprechung hat den Beiwerkcharakter bei einer Wandergruppe vor einem Gebirgspanorama (OLG Frankfurt a. M. GRUR 1986, 614 (615)), bei der Abbildung einer Sonnenbadenden am Strand (OLG Oldenburg GRUR 1989, 344 (345)) sowie bei der Abbildung einer Straßenszene mit einer Gruppe von Radfahrern (LG Oldenburg GRUR 1986, 464 (465)) als nicht gegeben angesehen.

Berichterstattung über Demonstrationen / Versammlungen

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG dürfen ohne Einwilligung des Abgebildeten Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichem veröffentlicht werden. Ebenso wie bei der Panoramafreiheit muss nach dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung im Vordergrund stehen. Im Gegensatz zur vorherigen Ausnahme lässt es sich bei Menschenmengen schwerlich verhindern, dass Personen im Bildvordergrund den Gesamteindruck der Abbildung mitprägen. So ist die Veröffentlichung von Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen werden, unter Umständen zulässig. Dies nahm die Rechtsprechung u. a. bei der Abbildung eines Fußball-Hooligans in martialischer Pose an (LG Frankfurt a. M. GRUR-Prax 2018, 82).

Nach gängiger Rechtsprechung umfasst der Begriff Versammlungen in diesem Kontext Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen und größere Tagungen. Bei privaten Feiern, Hochzeiten und Beerdigungen ist zu unterscheiden. Sofern diese nur im engeren Familien- und Freundeskreis stattfinden, besteht keine Abbildungsfreiheit.

Bildnisse, welche einem höheren Interesse der Kunst dienen

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bedarf es keiner Einwilligung bei der Erstellung und Verbreitung von Bildnissen, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienen. Nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen Bildnisse, die auf Anforderung des Abgebildeten angefertigt worden sind. Eine Bestellung setzt einen expliziten Auftrag voraus, nicht zwingend aber einen Vertragsschluss.

Auch die Verfolgung werblicher Zwecke schließt die Berufung auf diese Norm aus. Die Vorschrift stellt eine generelle Privilegierung künstlerischen Schaffens dar und ist auf Bildnisse in künstlerischen Darstellungen aller Art anzuwenden, also etwa Arbeiten der bildenden Kunst, Filmen, Fotografien (z. B. Straßenfotografie), Musikvideos, Theateraufführungen, politische Aktionskunst, Installationen und dazugehörige Ausstellungsflyer. So durfte in einer biografisch geprägten dokumentarischen Installation das Bildnis eines Kindes, das der Künstlerin ähnlich sah, großformatig eingesetzt werden. Der Minderjährigenschutz stand dem nicht entgegen, da das Bildnis zuvor in der Werbung für eine Modemarke genutzt worden war (LG Hamburg NJW-RR 2017, 139).

Diese Ausnahmeregelung ist auf wissenschaftliche Zwecke analog anzuwenden, etwa auch bei der Verwendung von Bildnissen in juristischen Publikationen. Bei medizinischen Abbildungen kann die vorzunehmende Interessensabwägung indes gebieten, persönliche Erkennungsmerkmale unkenntlich zu machen, sofern nicht gerade hierdurch der wissenschaftliche Zweck beeinträchtigt wird. Bei Eingriffen in die Intimsphäre dürfte eine Veröffentlichung regelmäßig unzulässig sein. Die Verwendung von Patientenfotos ohne Einwilligung kann im Übrigen gegen § 203 StGB verstoßen.

Fällt das Recht am eigenen Bild unter den Datenschutz?

Bei Fotos, auf denen Personen dargestellt sind, handelt es sich zunächst um personenbezogene Daten. Das im KUG geregelte Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ging als Spezialgesetz bei Bildern bis zur Einführung der DSGVO bei Streitigkeiten um veröffentlichte Aufnahmen den allgemeinen Regeln zum Datenschutz aus dem BDSG-alt vor. Die Datenschutzvorgaben aus der DSGVO sind aber Europarecht und genießen somit Anwendungsvorrang vor dem KUG. Das wirft die Frage auf, welches Gesetz für die Veröffentlichung von Fotos Vorrang hat. Herrschende Meinung ist, dass sich Bildnisse für journalistische, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nach den §§ 22, 23 KUG richten. Unklarheit besteht bei der Veröffentlichung von Fotografien für werbliche Zwecke, die nicht dem sogenannten Medienprivileg unterfallen.

Welche Strafe droht bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

Strafen für veröffentlichte Fotos, die ohne Einwilligung des Fotografierten angefertigt wurden, sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Gemäß § 201a StGB kann wer unbefugt Fotos anfertigt, die den höchstpersönlichen Lebensbereich oder Persönlichkeitsrechte eines Dritten verletzten, mit einer Freiheitsstrafte von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. § 33 KUG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Nach der DSGVO können als Sanktionen gegen Verstöße der Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens gefordert und ein Bußgeld verhängt werden. Zivilrechtlich ergeben sich aus dem KUG und den Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) folgende Ansprüche:

  • Unterlassung
  • Gegendarstellung
  • Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung
  • Schadenersatz
  • Geldentschädigung
  • Beseitigung und Vernichtung
  • Herausgabe

Je nach individuellem Fall richten sich der Umfang und die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach

  1. Der fiktiven Lizenzgebühr
    Der Schadenersatzanspruch wird auf Basis der Fiktion eines abgeschlossenen Lizenzvertrags berechnet. Es wird sich an der Frage „was hätten vernünftige Vertragspartner als Vergütung, für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart?“ Der objektive Wert der Benutzungshandlung wird ermittelt.
  2. Dem Ersatz des konkreten Schadens
    In diesem Fall verlangt der Geschädigte seinen direkt erlittenen Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns. Der erfolgte Schaden muss explizit nachgewiesen werden.
  3. Herausgabe des Verletzergewinns
    Entscheidend ist hier der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat. Diese Art des Schadenersatzes ist aufgrund der damit verbundenen Nachweisprobleme kaum praxisrelevant.

Bei Personenabbildungen besser Vorsicht walten lassen

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Fotos erlauben viele Rückschlüsse auf die abgebildete Person und können sehr sensible, persönliche Details einer Person offenbaren. Daher ist das Recht am eigenen Bild zum Glück umfassend in vielen Gesetzen wie dem KUG und den Vorschriften des Datenschutzes geregelt. Sogar Freiheitsstrafe als eine Sanktion von vielen kommt bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Betracht. Jedoch, ohne entsprechende Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild wären die mediale Berichterstattung sowie wissenschaftliche oder künstlerisch motivierte Abbildungen sehr eingeschränkt. Von daher ist bei der Veröffentlichung von Fotos stets Vorsicht geboten!

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 31.12.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Vielen Dank für den informativen Beitrag. Mich interessiert noch folgende Frage: Wie sieht es aus bei Veranstaltungen wie etwa Ladies Night im Kino aus? Muss der Kinobetreiber von allen Besuchern eine Einwilligung einholen oder greift in diesem Fall die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG? Was ist, wenn die Mitarbeiter z. B. beim Ausschenken des Sektes im Hintergrund zu sehen sind, wollen aber nicht, dass das Foto veröffentlicht wird? Kann in diesem Fall der Kinobetreiber sich auf die Ausnahme berufen?

    • Bei einer Veranstaltung wie einer Ladies Night im Kino ist zu differenzieren. Im Gegensatz zu öffentlichen Karnevalsumzügen oder Demonstrationen geht es den Besuchern der Ladies Night nicht konkret darum Aufmerksamkeit auf den Film zu lenken. Diese wollen in der Regel schlichtweg einen Film schauen. Daher greift die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht. Hier müsste der Kinobetreiber von allen Besuchern sowie von den Mitarbeitern vorab eine Einwilligung einholen.

  • Wie verhält es sich, wenn z. B. ein Kinobetreiber eine Ladies-Night veranstaltet und diese fotografisch begleitet, um die Bilder später für Werbezwecke zu nutzen: Muss von allen Besuchern eine Einwilligung eingeholt werden oder greift in diesem Fall die Ausnahme nach § 23 I Nr. 3 KUG? Auf den Bildern sind im Hintergrund auch Mitarbeiter, wie sie z. B. Sekt einschenken, zu sehen. Einwilligung wurde nicht eingeholt. Kann der MA der Nutzung widersprechen oder kann sich der AG auf Art. 6 I lit. f DSGVO berufen?

    • § 23 Abs.1 Nr. 3 KUG ist hier nicht einschlägig, da der Sinn von Kinoveranstaltungen im Gegensatz von Demonstrationen oder Karnevalsumzügen nicht darin liegt gezielt die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu lenken. Solche Fotografien sind nicht mit dem Medienprivileg zu rechtfertigen, vor allem wenn sie zu Werbezwecken angefertigt werden. Hier wäre in der Tat Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine mögliche Rechtsgrundlage. Bei einem Berufen auf die berechtigten Interessen ist stets eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen (in diesem Fall: des Kinobetreibers) und des Betroffenen (Besucher des Kinos, Mitarbeiter) vorzunehmen. Zu hinterfragen ist sodann, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung und angesichts der Umstände, unter denen die Aufnahme erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Aufnahme erfolgen wird und zu welchem Zweck diese erfolgt. Bei einer größeren Veranstaltung (wie z.B. einer Premiere mit Anwesenheit der Schaupsieler) dürfte die Erwartungshaltung der Gäste und der an der Durchführung Beteiligten regelmäßig dahin gehen, dass eine Dokumentation in Form von Fotos stattfinden wird. Die Gäste können möglicherweise auch mit einer internen Verwendung der Fotos rechnen, jedoch gehen die vernünftigen Erwartungen nicht immer zwingend dahin, dass die Fotos von größeren Veranstaltungen anschließend veröffentlicht werden. Ebenso wenig muss der Fotografierte mit einer werblichen Verwendung der Fotos rechnen. Daher gilt vereinfachend, je transparenter und umfassender auf die geplanten Fotos und die nachgelagerten Veröffentlichungen hingewiesen wird, umso eher müssen Gäste damit rechnen und eine Interessensabwägung geht zu Gunsten des Verantwortlichen. Seitens der betroffenen Mitarbeiter ist eine Einwilligung zwingend einzuholen.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.