Das VG Berlin hat entschieden: Ein getrenntlebender Elternteil kann das DSGVO Auskunftsrecht seines Kindes nicht allein ausüben. Das Urteil hat weitreichende Folgen für den Kita-Datenschutz und zeigt die Grenzen der Elternrechte bei gemeinsamer Sorge auf. Dieser Beitrag ordnet die Entscheidung ein und beleuchtet praktische Konsequenzen für Fachkräfte und Eltern.
Warum steht das Auskunftsrecht nach der DSGVO dem Kind und nicht den Eltern zu?
Die Entwicklungsdokumentation einer Kita enthält Beobachtungen zu Sprache, Motorik, Sozialverhalten und Bildungsprozessen. Diese Informationen sind personenbezogene Daten des Kindes. Betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist damit das Kind selbst, und ihm allein steht das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO zu.
Ein Elternteil, der Auskunft verlangt, macht also kein eigenes Recht geltend, sondern übt ein fremdes Recht in gesetzlicher Vertretung aus. Das klingt nach einem feinen Unterschied, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen: Wer ein fremdes Recht ausübt, muss zur Vertretung befugt sein.
Die DSGVO selbst regelt die Vertretung Minderjähriger nicht. Diese Frage beantwortet das nationale Recht, konkret die Vorschriften über die elterliche Sorge im BGB. Genau hier setzt das VG Berlin in seinem Urteil vom 30.06.2026 (Az. 42 K 41/25) an.
Wann reichen Elternrechte für eine Datenauskunft bei der Kita nicht aus?
Im zugrunde liegenden Fall lebten die Eltern getrennt und übten die Sorge gemeinsam aus. Der Vater verlangte allein die Herausgabe der Entwicklungsdokumentation seines Sohnes. Die Mutter war damit nicht einverstanden. Die Kita verweigerte die Herausgabe. Die angerufene Berliner Datenschutzaufsicht stellte keinen Verstoß fest, und das VG Berlin bestätigte diese Einschätzung.
Der Schlüssel liegt in § 1687 Abs. 1 BGB, der bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer Sorge zwei Kategorien unterscheidet:
- Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:
Hier ist das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). - Angelegenheiten des täglichen Lebens:
Hier darf der betreuende Elternteil allein entscheiden (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das sind solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Das VG Berlin stufte das Auskunftsverlangen als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ein. Die Begründung: Die Entwicklungsdokumentation betrifft Bildung und Entwicklung des Kindes und dient als Grundlage für Entscheidungen über Kitawechsel, Einschulung oder Förderbedarf. Solche Weichenstellungen sind nicht Routine des Alltags, sondern haben potenziell langfristige und schwer korrigierbare Wirkung. Ohne Zustimmung der Mutter konnte der Vater das Auskunftsrecht des Kindes daher nicht wirksam geltend machen. Ein Datenschutzverstoß der Kita lag nicht vor.
Was bedeutet das Urteil für den Kita-Datenschutz in der Praxis?
Die Entscheidung gibt Kitas und Trägern einen klaren Prüfrahmen an die Hand. Folgende Schritte sollten bei einem Auskunftsersuchen zu Kindesdaten beachtet werden:
- Identität und Vertretungsbefugnis prüfen:
Nicht nur die Identität des Antragstellers ist relevant, sondern auch die Frage: Besteht gemeinsame Sorge? Leben die Eltern getrennt? - Gegenstand einordnen:
Handelt es sich um eine Routineinformation aus dem Alltag oder um Unterlagen mit Entwicklungs- und Bildungsrelevanz? Für Letztere ist bei Getrenntleben das Einvernehmen beider Eltern zu verlangen. - Zustimmung dokumentieren:
Eine kurze schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils sollte eingeholt und nur so lange gespeichert werden, wie es zur Nachweisführung nötig ist. - Fristen einhalten:
Auch eine ablehnende Antwort muss innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfolgen, mit Hinweis auf Beschwerderecht und Rechtsbehelfe nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO. - Neutral bleiben:
Kitas sollten nicht Partei im Elternkonflikt werden. Eine sachliche, datenschutzrechtlich fundierte Begründung schützt vor Eskalation.
Wichtig ist auch die Kehrseite: Eine Herausgabe ohne ausreichende Vertretungsmacht erfüllt nicht Art. 15 DSGVO. Sie stellt vielmehr eine potenziell unrechtmäßige Offenlegung gegenüber einem Dritten dar und kann eigene Risiken nach Art. 33 f. DSGVO nach sich ziehen. Ein knapper interner Prüfpfad gehört deshalb in jedes Kita-Datenschutzkonzept.
Welche Handlungsoptionen haben betroffene Eltern?
Ein abgelehnter Auskunftsantrag ist kein Endpunkt. Elternteilen, die Zugang zur Entwicklungsdokumentation ihres Kindes wünschen, stehen mehrere Wege offen:
- Die Zustimmung des anderen Elternteils einholen. Das ist der einfachste und schnellste Weg.
- Einen Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen, sofern ein berechtigtes Interesse an Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes besteht.
- Beim Familiengericht nach § 1628 BGB beantragen, die Entscheidungsbefugnis in dieser einzelnen Angelegenheit auf einen Elternteil zu übertragen. Das ist der dogmatisch saubere Weg, wenn sich die Eltern nicht einigen können.
- Eigene Informationsrechte aus dem Betreuungsvertrag nutzen, etwa Elterngespräche, Entwicklungsgespräche oder Elternvertretungsrechte nach dem einschlägigen Kita-Recht.
Soweit in den Unterlagen auch eigene personenbezogene Daten des anfragenden Elternteils verarbeitet werden, besteht hierfür zudem ein eigenständiger Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Dieser ist allerdings auf die eigenen Daten beschränkt und muss die Rechte Dritter berücksichtigen.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil des VG Berlin verdeutlicht: Das DSGVO Auskunftsrecht ist kein voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht. Wer als Elternteil ein Recht des Kindes ausübt, muss zur Vertretung befugt sein. Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer Sorge erfordert die Auskunft über Entwicklungsdokumentationen das Einvernehmen beider Elternteile. Für den Kita-Datenschutz schafft die Entscheidung Orientierung, verlangt aber sorgfältige Einzelfallprüfung.
Diskussionswürdig bleibt, ob bereits die bloße Kenntnisnahme einer Dokumentation eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt oder ob erst die daraus folgende Entscheidung über eine Bildungseinrichtung diese Schwelle überschreitet. Wer dem Ansatz des VG Berlin folgt, wird künftig auch Schulzeugnisse, Förderpläne und Entwicklungsberichte konsequent dem Einvernehmensvorbehalt zuordnen müssen. Offen bleibt zudem die Frage, ab welchem Alter und welcher Reife Minderjährige ihre Betroffenenrechte selbst ausüben können. Im Kita-Alter ist das nicht relevant, bei Jugendlichen kann es eine entscheidende Rolle spielen.



Sind die Grundaussagen auch übertragbar auf psychiatrische Kinder- und Jugendkliniken?
Das ist zutreffend, umso mehr, als das hier regelmäßig besondere personenbezogene Daten betroffen sein werden, etwa zu Gesundheitszustand und weiteren Umständen.