Die Online-Terminplattform Doctolib darf Kassenpatienten keine Arzttermine anzeigen, die tatsächlich nur für Privatpatienten oder Selbstzahler vorgesehen sind. Das LG Berlin wertet auf dieser Basis die Gestaltung des Filters der Plattform als unzulässige irreführende geschäftliche Handlung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Begründung des LG Berlin.
Der Inhalt im Überblick
Doctolib – Die Vermittlung von Arztterminen als digitales Geschäftsmodell
Doctolib vermittelt Arzttermine über eine Onlineplattform. Nutzer können dabei ihre Versicherungsart auswählen, unter anderem über den Filter „Gesetzlich – nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“. Bei Aktivierung des Filters wurden aber auch Termine angezeigt, die ausschließlich für Privatpatienten oder Selbstzahler vorgesehen waren. Hinweise auf die fehlende Abrechenbarkeit für gesetzlich Versicherte erfolgten teils erst im weiteren Buchungsprozess oder unmittelbar vor Abschluss der Terminbuchung. Wahrlich kein auf die Bedürfnisse der Patient:innen zugeschnittenes Design.
Das dachte auch der Verbraucherzentrale Bundesverband und zog nach erfolgloser Abmahnung gegen Doctolib vor Gericht.
LG Berlin urteilt: Wenn mit Filter, dann bitte korrekt
Das LG Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, wonach die beschriebene Filterfunktion von Doctolib irreführend sei. Durch den Filter erwarten Nutzende, dass sich die Terminsuche auf die Praxen bzw. Ärzt:innen beschränke, die Patienten zu den Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln. Dieser Erwartung werde der Filter nicht gerecht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen würden, die nur Selbstzahler oder Privatversicherte behandeln.
Ein Warnhinweis unmittelbar vor der Terminbuchung sei zu spät. Denn zu diesem Zeitpunkt sei ein Patient bereits dazu verleitet worden, sich mit dem Terminvorschlag der Privatpraxis zu befassen. Insofern sei es denkbar, dass Verbraucher den Privattermin wählen, um die Suche nicht erneut starten zu müssen.
Rechtlicher Hintergrund: Irreführung im Wettbewerbsrecht
Das Gericht stützte sich auf § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), der irreführende geschäftliche Handlungen untersagt. Eine Irreführung liegt vor, wenn Verbraucher durch Angaben oder Gestaltung einer Plattform zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie sonst nicht getroffen hätten. Im Fall von Doctolib war dies durch die fehlerhafte Filterfunktion gegeben:
„Der Einsatz der angegriffenen Filterfunktion ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 […] UWG als unlauter zu werten. […]
Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG namentlich dann, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird, enthält.“
Was bedeutet das Urteil nun für digitale Plattformen?
Das Urteil verdeutlicht, dass digitale Plattformen ihre Filter- und Suchfunktionen transparent und korrekt gestalten müssen. Es reicht nicht, Hinweise erst spät im Buchungsprozess zu geben. Vielmehr müssen Nutzer bereits zu Beginn der Suche verlässlich informiert werden. Plattformbetreiber sollten ihre Prozesse und Nutzerführung regelmäßig überprüfen und anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Doctolib und der Datenschutz – ein weiteres Kapitel
Das Thema Irreführung ist für Doctolib nicht neu. So hat das Unternehmen im Jahr 2023 mit einem Datenschutzzertifikat der BSI Group geworben. Nun steht BSI in diesem Kontext jedoch nicht, wie man meinen könnte, für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), sondern für „British Standards Institution“ – eine Zertifizierungsstelle für ISO-Zertifikate. Nachdem die Verwechslungsgefahr auf Anfrage bemerkt wurde, korrigierte Doctolib seine Außendarstellung.
Und auch das Urteil des LG Berlin ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz im digitalen Gesundheitswesen. Plattformen (wie eben Doctolib) stehen in der Verantwortung, die Bedürfnisse und Rechte der Nutzer ernst zu nehmen und ihre Angebote entsprechend zu gestalten. Dennoch gilt: Auch wenn Plattformen nachbessern, sollten Patient:innen weiterhin aufmerksam bleiben und im Zweifel genau prüfen, ob ein Termin tatsächlich für ihre Versicherungsart geeignet ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, dann doch direkt bei der Praxis nachzufragen.


