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Twitter und Datenschutz

Twitter und Datenschutz

Twitter ist eine Plattform für Microblogging, die dem öffentlichen Austausch von Meinungen und der Meinungsbildung dient. Per Tweet mit maximal 140 Zeichen und Hashtags (#datenschutz) können in Echtzeit Gedanken über Twitter ausgetauscht werden. Politiker haben Twitter als Wahlkampfwerkzeug entdeckt, aber auch für Unternehmen kann Twitter ein wichtiges Marketinginstrument sein. Wir möchten Ihnen zeigen, wie Sie Twitter rechtskonform im Unternehmen nutzen können.

Worauf sollten Unternehmen bei der Nutzung von Twitter achten?

Rechtliche Stolperfallen gibt es bei der Nutzung von Twitter insbesondere in diesen fünf Bereichen:

  1. Impressum
  2. Datenschutz
  3. Urheberrecht, Recht am eigenem Bild
  4. Wettbewerbsrecht
  5. Haftung für Links und Retweets

1. Impressum bei Twitter

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG muss von Unternehmen auch bei Twitter beachtet werden. Damit Unternehmen nicht abgemahnt werden, müssen wie bei Facebook und auf Unternehmens-Webseiten ein Impressum bereitgestellt werden. Welche Angaben im Impressum enthalten sein müssen, finden Sie hier.

Allerdings gibt es bei Twitter keine Rubrik für das Impressum, stattdessen können Sie:

  • einen direkten, lesbaren Link auf das Impressum Ihrer Webseite setzen in der Rubrik „Webseite“
    (Beispiel: https://www.dr-datenschutz.de/impressum/); oder
  • in der Rubrik „Bio“ mit einer Kurz-URL auf das Impressum der Unternehmens-Webseite verlinken.
    (Beispiel: Impressum: bit.ly/1iAhFpw)

2. Datenschutz bei Twitter

Twitter bietet Social Plugins an, um das schnelle und einfache twittern von Webseiteninhalten zu ermöglich. Bei der Einbindung der Social Plugins sollten die datenschutzrechtlichen Risiken beachtet werden. Die Einbindung der von Twitter angebotenen Lösungen verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht.

Wer trotzdem nicht auf Social Plugins verzichten möchte, erfährt hier wie eine Minderung des Haftungsrisikos möglich ist.

3. Urheberrecht, Recht am eigenen Bild

Bei der Nutzung von Bildern sollten Sie die Urheberrechte des Fotografen oder Künstlers beachten. Bevor ein Foto als Avatar genutzt wird oder ein Bild getwittert wird, ist zu prüfen, ob das Unternehmen die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat. Bei Bildern von Personen ist zudem das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen und ggf. eine schriftliche Einwilligung des Betroffen einzuholen.

4. Wettbewerbsrecht und Twitter

Die wettbewerbsrechtlichen Spielregeln sind auch bei Twitter einzuhalten. So dürfen insbesondere der Werbecharakter des Twitter-Accounts nicht verschleiert oder SPAM-Nachrichten verschickt werden. Andernfalls können hier Abmahnungen durch Konkurrenten drohen.

5. Haftung für Links und Retweets

Auch für Äußerungen über Twitter gilt das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung. Dabei darf allerdings die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werden. Der Wahrheitsgehalt von Tatsachenbehauptungen muss bewiesen werden können und Beleidigungen sind per se ein Tabu. Auch die bloße Verlinkung oder der Retweet einer rechtswidrigen Äußerung kann zum Haftungsfall werden.

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  • Ich verstehe nicht ganz wo ich das Impressum und Datenschutz bei Twitter verlinken soll. Reicht es also beides auf der Unternehmenshomepage zu haben und dort auf Twitter hinzuweisen oder muss ich bei meinem Twitter Account etwas verändern?

  • Hallo, muss eigentlich durch das jüngste EuGH-Urteil zur datenschutzrechtlichen Mithaftung von Unternehmen bei sozialen Medien etwas geändert werden? Müsste man also beispielsweise sowohl einen Link zum Impressum als auch zur Datenschutzerklärung bei Twitter (oder anderen sozialen Diensten) einbinden?

    Viele Grüße, Karsten.

    • Das Urteil des EuGH sagt nur, dass Facebook und der Betreiber der Fanpage mitverantwortlich im Sinne des Art. 26 DSGVO sind. Unter anderem müssen somit die Informationspflichten erfüllt werden. Ausdrücklich bezieht sich das Urteil nicht auf andere soziale Medien, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass von dieser Entscheidung eine Signalwirkung ausgeht.
      Hierbei sind zwei Auslegungen des Urteils voneinander abzugrenzen. Entscheidend bei dieser Abgrenzung ist die Frage, ob man allein auf das Betreiben der Fanpage abstellt (und dadurch schon verantwortlich wird), oder ob sich die gemeinsame Verantwortlichkeit aus den vorgenommenen Einstellungen in Facebook Insight ergibt. In Facebook Insight können Parameter eingestellt werden, die dazu dienen, die Zielgruppe genauer zu definieren.
      Sollte sich die zweite Meinung durchsetzen, würde ein Ausschalten von Facebook Insight eine Mitverantwortung in der Folge ausschließen. Sodann wären keine Informationspflichten mehr notwendig.
      D.h. wenn bei Twitter eine Parametrisierung á la Facebook Insight nicht möglich bzw. abstellbar ist, dann ist eine Verantwortlichkeit wohl auszuschließen und weitere Informationen müssten nicht geliefert werden.
      Noch ist also nicht geklärt, wie das Urteil auszulegen ist.

  • sie empfehlen in ihrem bericht den url-kürzungsdienst bitly. die server dazu stehen in den USA und es wird dort auch die IP übertragen. bitly sagt in seinem blog (support.rebrandly.com/hc/en-us/articles/360009909513-Rebrandly-URL-shortener-is-GDPR-Compliant), dass diese IPs jedoch nicht für auswertungen gespeichert werden. ist das dann ausreichend, diesen aussagen zu glauben? kann der dienst also bedenkenlos genutzt werden? muss man einen AV-vertrag abschliessen?

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