Generative KI fasst Informationen zusammen, bewertet und verknüpft sie. Doch wie steht es um die Haftung für diese KI-Inhalte, wenn dabei unwahre Aussagen entstehen? Das LG München I hat sich zu KI-Suchergebnissen in Googles „Übersicht mit KI“ positioniert. Wir haben uns das Urteil angeschaut und fassen zusammen, was es für die Praxis bedeutet.
Was unterscheidet KI-Suchergebnisse von klassischen Suchergebnissen?
Klassische Suchergebnisse verlinken auf Inhalte Dritter. Der Suchmaschinenbetreiber macht fremde Informationen auffindbar, erstellt aber keine eigenen Aussagen. Dafür gilt nach der BGH-Rechtsprechung eine eingeschränkte Haftung als mittelbarer Störer: Prüfpflichten entstehen erst nach Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung (BGH, Az. VI ZR 489/16).
KI-Suchergebnisse gehen darüber hinaus. Die generative KI extrahiert Informationen aus verschiedenen Quellen, gewichtet sie, stellt eigenständige Verknüpfungen her und formuliert zusammenhängende Antworten. Dabei können Aussagen entstehen, die in keiner der zugrunde liegenden Quellen so enthalten sind. Das Ergebnis ist kein Verweis mehr, sondern eine eigene inhaltliche Darstellung mit eigener Struktur, eigener Sprache und eigener Bewertung.
Dieser Unterschied hat unmittelbare haftungsrechtliche Konsequenzen. Wer eigene Inhalte generiert und verbreitet, kann sich nicht auf Privilegierungen berufen, die für das bloße Bereithalten fremder Inhalte entwickelt wurden.
Wann greift die Haftung für KI-Inhalte?
Das LG München I (Az. 26 O 869/26) bejaht die unmittelbare Störerhaftung Googles für Inhalte in der „Übersicht mit KI“. Bei Eingabe des Firmennamens eines Verlagshauses schlug die Autocomplete-Funktion den Begriff „Betrugsmasche“ vor. Die daraufhin angezeigte KI-Übersicht bestätigte einleitend den Verdacht und listete konkrete Vorwürfe auf, darunter Abo-Fallen, fingierte Telefonate und Namenswechsel. Die Vorwürfe waren nach den Feststellungen des Gerichts prozessual unwahr und fanden sich in den verlinkten Quellen nicht.
Für die Einstufung als eigene Äußerung waren folgende Merkmale entscheidend:
- Die KI formuliert eigenständige Aussagen mit eigener Gliederung und Bewertung.
- Die Ausgabe enthält Verknüpfungen oder Schlussfolgerungen, die sich aus den Quellen nicht ergeben.
- Die Darstellung ist aus sich heraus verständlich und abgeschlossen.
- Der Anbieter hat Einfluss auf die Algorithmen und kann Ausgaben mit Quellen abgleichen.
Zur Zurechnung führt das Gericht aus:
„Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.“
Das Gericht griff zudem die Parallele zum sogenannten Titelseitenleser auf: Wie bei einer Schlagzeile, die ohne Lektüre des Artikels verständlich ist, sei auch die KI-Übersicht für sich genommen aussagekräftig. Die bloße Möglichkeit einer Falsifizierung durch Anklicken der verlinkten Quellen entbinde nicht von der Haftung.
Grenzen der Haftungsprivilegierung
Die für Hostprovider und Suchmaschinenbetreiber entwickelten Privilegierungen setzen voraus, dass fremde Inhalte lediglich gespeichert oder auffindbar gemacht werden. Art. 6 DSA greift nach Auffassung des LG München I nicht, wenn der Anbieter durch seine KI eigene Inhalte generiert. Auch die Notice-and-takedown-Grundsätze passen nicht auf diese Konstellation, da der Anbieter die Quelle der Störung selbst beherrscht.
Zudem überzeugt das Argument der Funktionsfähigkeit nicht mehr: Der BGH hatte die eingeschränkte Suchmaschinenhaftung damit begründet, dass das Internet ohne Suchmaschinen nicht sinnvoll nutzbar sei. KI-Suchergebnisse sind jedoch ein Zusatzangebot und keine Voraussetzung für die Nutzbarkeit der Suchmaschine.
Das Gericht verwies außerdem auf eine Schutzlücke: Gegen die Drittquellen könnten Betroffene nicht vorgehen, weil diese die beanstandete Aussage so nicht getroffen haben. Gegen den Suchmaschinenbetreiber bestünde nach bisherigen Maßstäben ebenfalls kein Anspruch, solange keine offenkundige Rechtswidrigkeit vorliegt. Betroffene stünden damit ohne Rechtsschutz. Diese Lücke spreche gegen die Übertragung der eingeschränkten Haftungsmaßstäbe.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Für Betroffene verbessert das Urteil die Ausgangslage bei der Rechtsdurchsetzung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich unmittelbar gegen den KI-Anbieter als Störer. Dieser kann sich nicht auf die eingeschränkten Pflichten eines mittelbaren Störers zurückziehen. Einstweiliger Rechtsschutz kommt auch dann in Betracht, wenn die beanstandete Ausgabe zwischenzeitlich nicht mehr angezeigt wird, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt und eine erneute Generierung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wer aufbereitet, verantwortet auch
Das Urteil wendet anerkannte äußerungsrechtliche Grundsätze konsequent auf eine neue Technologie an. Wer eine KI anbietet, die Drittinhalte eigenständig aufbereitet und als zusammenhängende Antwort präsentiert, kann sich nicht mehr auf die Rolle eines neutralen Vermittlers zurückziehen. Die Entscheidung zieht damit eine klare Grenze zwischen dem Auffindbar-Machen fremder Inhalte und dem Generieren eigener Aussagen. Ob sich diese Linie in weiteren Verfahren bestätigt, bleibt abzuwarten.



