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Zensus 2011 – Wenn der Erhebungsbeauftragte zweimal klingelt…

Zensus 2011 – Wenn der Erhebungsbeauftragte zweimal klingelt…

TEIL 1 Mit dem Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 wird eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählung im nächsten Jahr geschaffen. Bestimmte Erhebungen können von sogenannten Erhebungsbeauftragten eingesetzt werden. In der Regel werden dies freigestellte Bedienstete des Bundes und der Länder sein.

Das Gesetz sieht aber auch die Möglichkeit vor per Landesrecht Bürger als Erhebungsbeauftragte zu verpflichten. Ob es sich hierbei um eine feine Aufgabe handelt, bei der man endlich mal den Nachbarn fragen darf, was man immer schon wissen wollte, sich aber nie getraut hat zu fragen oder eher ein Blick in die relevanten Ausschlusskriterien näherer Betrachtung bedarf, wird im zweiten Teil des Artikels verraten.

Welche Aufgaben können einem Erhebungsbeauftragten übertragen werden?

Hauptaufgabe der Erhebungsbeauftragten (Interviewer) ist es, im Rahmen der Haushaltebefragung und der Befragung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften vor Ort die Existenz der dort wohnenden Personen festzustellen und zusammen mit den Einwohnerinnen und Einwohnern beziehungsweise den Einrichtungsleitungen die Fragebögen auszufüllen.

Der Erhebungsbeauftragte kann für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 ZensG 2011 eingesetzt werden,  sprich für

  • die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6 ZensG),
  • die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (§ 7 ZensG) und
  • die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (§ 8 ZensG).

Darüber hinaus kann ein Beauftragter für Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse herangezogen werden, d.h.

  • zur ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften (§ 14 ZensG),
  • der Mehrfachfalluntersuchung (§ 15 ZensG),
  • der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16 ZensG) und
  • zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).

Wie werde ich Erhebungsbeauftragter?

Bedienstete werden verpflichtet. Durch Landesrecht kann vorgesehen werden Bürger und Bürgerinnen neben den Bediensteten zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich zu verpflichten. Sie werden von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen ausgewählt und bestellt, müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und verschwiegen sein. Vorteilhaft wären auch keine Einträge im polizeilichen Führungszeugnis, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates, zeitliche Flexibilität und Mobilität. Entsprechende Bewerbungsverfahren laufen bereits.

Was bringt mir der Spaß als Erhebungsbeauftragter?

Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 S. 2 des Einkommensteuergesetzes. Wer sich etwa beim Rhein-Kreis Neuss als Erhebungsbeauftragter bewerben möchte, erhält z.B. für den Einsatz eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 Euro pro vollständigem Fragebogen und 2,50 Euro pro unvollständigem Bogen. Hoffentlich verweigert da der Betroffene nicht die Auskunft.

Wie Sie sich bei dieser mageren Ausbeute der Bestellung als Erhebungsbeauftragter entziehen können, lesen Sie im zweiten Teil:

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