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Zensus 2011 möglicherweise verfassungswidrig

Zensus 2011 möglicherweise verfassungswidrig

Über die Volkszählung von 2011, den sogenannte Zensus, ist in der letzten Zeit wieder vermehrt in den Medien berichtet worden. Abweichungen bei der Ermittlung der Einwohnerzahlen und das zur Qualitätskontrolle eingesetzte Verfahren könnten nach neuen Erkenntnissen dazu führen, dass die ganze Befragung verfassungswidrig ist.

Abweichungen die Regel

Viele Medienberichte thematisieren die Abweichungen der ermittelten Einwohnerzahlen zu den Zahlen der Einwohnermeldeämter. Anfang August stellte beispielsweise der Spiegel fest:

„Die Unterschiede reichen von -42 bis +230 Prozent. In fast zwei Dritteln der gut 11.000 deutschen Gemeinden hatte der Zensus niedrigere Einwohnerzahlen ergeben als zuvor.“

Die daraus folgenden Konsequenzen sind für die Gemeinden durchaus bitter. Weniger Einwohner bedeuten für die Gemeinden vielfach auch weniger Geld aus dem kommunalen Finanzausgleich, der unter anderem auch von den Kopfzahlen der Gemeinden abhängt.

Die Gründe für diese Abweichungen sind vielfältig, juristisch interessant ist aber vor allem der Aspekt der Qualitätssicherung bei der durchgeführten Befragung.

Mangelnde Qualität in Kauf genommen?

Spiegel Online beschreibt das Problem in einem aktuellen Beitrag:

„Für 62 Prozent der Orte mit mehr als 10.000 Einwohnern bleibt der Zensus 2011 hinter den gesetzlichen Qualitätsvorgaben zurück. In Gemeinden dieser Größe wurde die Einwohnerzahl lediglich durch eine Hochrechnung geschätzt, die auf Stichproben beruhte. Diese waren ungenauer als vorgesehen, (…).“

Weitergehende Recherchen haben ergeben, dass eine Abweichung bei den Stichproben durchaus den Regelfall darstellt.

Die verantwortliche Behörde sieht darin jedoch kein Problem, die gesetzliche Vorgabe für die Stichprobe sei nicht bindend sondern eher ein angestrebtes Ziel. Sollte das aber tatsächlich so sein, dann könnte das Gesetz verfassungswidrig sein, wie der Leiter des Rechtsamtes der Stadt Mannheim meint:

„Wenn die Qualitätsvorgabe des maximalen Standardfehlers im Zensusgesetz unverbindlich und folgenlos wäre, würde eine Regelungslücke vorliegen, die das Zensusgesetz 2011 verfassungswidrig macht.“

Wenn die Regelung zur Stichprobe hingegen als verbindlich anzusehen ist, dann ist die Befragung in der Ausführung gesetzeswidrig.

So oder so, der Zensus sieht sich massiven Bedenken ausgesetzt. Erst eine Entscheidungen der Gerichte dürfte am Ende Klarheit bringen.

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